Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Herabstufung eines Raubes von schwerem zu einfachem Raub und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 262/71
Datum
09.09.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen mehrerer Raubdelikte und Beihilfe zum Meineid ein. Der BGH bestätigt die Verurteilungen im Juwelierfall und wegen Beihilfe zum Meineid, ändert jedoch den Schuldspruch im Leihhausfall von schwerem Raub zu einfachem Raub, weil die Gebrauchsbereitschaft der Waffe nicht tragfähig festgestellt werden konnte. Der Strafausspruch für diesen Fall und die Gesamtstrafe werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Aufklärungspflicht ist nur verletzt, wenn die Vernehmung bestimmter Zeugen voraussichtlich entscheidungserhebliche Erkenntnisse erbringen würde und diese Umstände für das Gericht erkennbar sind.

2

Die bloße Tatsache, dass bei einer tatnahen anderen Straftat eine geladene Waffe geführt wurde, rechtfertigt nicht ohne zusätzliche Feststellungen die Annahme von Gebrauchsbereitschaft bei einer anderen Tat.

3

Ist die Gebrauchsbereitschaft einer mitgeführten Waffe nicht tragfähig feststellbar, darf der Senat den Schuldspruch zugunsten einer geringeren Tatqualifikation ändern.

4

Das Mitführen einer nicht geladenen oder einer Schreckschusspistole führt – ohne konkrete Absicht, die Waffe als Schlagwerkzeug oder zum Schießen zu verwenden – nicht zur Annahme des schweren Raubes, sondern allenfalls zum einfachen Raub.

5

Beihilfe zum Meineid liegt vor, wenn jemand einem Zeugen die Bereitschaft zur Abgabe falscher eidesstattlicher Angaben zeigt oder ihn zur falschen Aussage veranlasst und dadurch die Wahrheitsfindung beeinträchtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 7. Juli 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 262/71 in der Strafsache gegen den Gleisbauarbeiter Erich ███ aus XO, dort geboren am ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ aus ███ Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellter ██

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Juli 1970 a) dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Raubes und der Beihilfe zum Meineid schuldig ist; b) im Strafausspruch im Fall des Raubes (Leihhaus ███) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Gründe

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat nach Zurückverweisung der Sache durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1968 – 4 StR 222/68 – den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen Beihilfe zum Meineid erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

I. Fall Juweliergeschäft EC 2-K(

A) Verfahrensrügen

1. Dass die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, ist nicht dargetan. Sie musste sich nicht gedrängt fühlen, in Anwendung des § 244 Abs. 2 StPO als Zeugen noch Alfred KC, Theodor ████, Wilhelm Sc, Karin YX, Fritz ███, Monika ███, Irmgard GD und Ruth ████ zu vernehmen, zumal weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung hierauf angetragen haben. In der ersten Hauptverhandlung vom 18. Oktober 1967 hatte sich nämlich ergeben, dass der Elektriker Alfred █████ den Angeklagten nicht mit Sicherheit als Täter wiedererkannte (Bd. I, 23; IV, 24, 148); der damals 85-jährige Rentner Theodor ██████ infolge des bei dem Überfall erlittenen Schädelstreifschusses keine zur Überführung des Angeklagten brauchbaren Angaben machen konnte (Bd. IV, 22, 147); der damals 72-jährige Rentner Wilhelm ██████ zwar meinte, der Angeklagte sei der Täter nicht gewesen, diese Bekundung jedoch durch den Zusatz *„soweit ich das beurteilen kann“* dahin abschwächte, dass er zu sicheren Angaben hierüber nicht in der Lage sei (Bd. IV, 22, 145), was im Übrigen mit seinen Äußerungen im Ermittlungsverfahren am 26. 10. und 10. 11. 1966 übereinstimmte (Bd. I, 10/11, 77); die Verkäuferin Karin ██ ████ den Angeklagten als den Täter wiedererkannte (Bd. IV, 19, 146); der Kraftfahrer Fritz ██████ ██ die Schüsse hörte und zwei Männer weglaufen sah, ohne Einzelheiten beobachten zu können (Bd. IV, 20); die Verkäuferin Monika CC den Mitangeklagten ████, auf den sie zunächst ihr ausschließliches Augenmerk gerichtet hatte, wiedererkannte, dagegen nicht den Angeklagten, den sie nur kurz gesehen hatte (Bd. IV, 21, 147); die Angestellte Irmgard GD nur einen mit drei jungen Leuten besetzten Pkw mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit vorbeifahren sah (Bd. IV, 23); die Verkäuferin Ruth AC sich auf eine Beschreibung der Täter, die sie beim Verlassen des Juweliergeschäftes davonlaufen sah, nicht festlegen konnte und keinen der Täter wiedererkannte (Bd. IV, 23/24, 147).

Bei dieser Sachlage war die Möglichkeit, dass einer dieser Zeugen den Angeklagten jetzt – zweieinhalb Jahre später mit Sicherheit als den Täter des Überfalls ausschließen konnte und nur hierauf kam es noch an – eine so entfernte, dass sie sich der Strafkammer nicht aufdrängen musste. Zudem behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht einmal mit Bestimmtheit, dass eine Vernehmung der genannten Zeugen ein solches Ergebnis erbracht haben würde.

2. Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung (vgl. Bd. X, 66–79, 82–109, 116–119) haben weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger einen Antrag auf Vernehmung des Mithäftlings Rudolf ███████ als Zeugen gestellt. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 14. April 1971 (Bd. XI, 77), deren Inhalt vom Berichterstatter als richtig bestätigt wurde (Bd. XI, 85), ist im Verlauf der Hauptverhandlung Rudolf R[”_J in der Vollzugsanstalt ███ angerufen und nach der Anschrift des vom Angeklagten benannten türkischen Alibizeugen Ali KC gefragt worden. Als Richter dem Vorsitzenden erklärte, er kenne die Anschrift nicht, habe sie aber vielleicht unter seinen Papieren, ist er aufgefordert worden, die Anschrift telefonisch sofort durchzugeben, falls er sie finde. Der Vorsitzende ließ sich von dem Geschäftsstellenbeamten der Strafanstalt zusichern, dass ██ ██████ telefonische Durchsage ermöglicht werde. Ein Anruf durch ███████ erfolgte jedoch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht mehr. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob █████████ als Zeuge vernommen werden solle, haben der Angeklagte und sein Verteidiger erwidert, sie stellten keinen derartigen Antrag. Bei dieser Sachlage kann der Strafkammer auch insoweit nicht der Vorwurf gemacht werden, ihre Aufklärungspflicht verletzt zu haben. Sie durfte aus dem Ausbleiben einer weiteren Nachricht schließen, ██████ ████ die Anschrift des Türken unter seinen Papieren nicht gefunden habe, zumal der Angeklagte und sein Verteidiger, wie ihr Verzicht auf eine Vernehmung des Häftlings zeigt, denselben Schluss gezogen haben.

3. Darauf, dass unter Verletzung der §§ 59, 64 StPO zur Frage der Vereidigung der Zeugen P__J und HC keine Entscheidung ergangen ist (Bd. X, 99, 104), wie die Revision an sich zutreffend rügt, kann das Urteil nicht beruhen. Der Zeuge ██████ machte derart widersprüchliche Angaben, dass die Strafkammer seiner Aussage keinen Beweiswert beizumessen vermochte (UA 31). Hieran hätte auch die Vereidigung des Zeugen, falls das Gericht nicht von ihr nach § 61 Nr. 3 StPO ausdrücklich abgesehen hätte, ersichtlich nichts geändert. Der Zeuge HC, der die ihm von dem Beschwerdeführer zum Tatgeschehen gemachten Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung wiedergegeben hatte, hat seine damaligen Bekundungen in der Hauptverhandlung abzuschwächen versucht und erklärt, er sei nunmehr im Gegensatz zu seiner früheren Überzeugung zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer nichts mit der Sache zu tun habe (Bd. X, 97/98). Auch die Aussage dieses Zeugen, der nur ein Zeuge vom Hörensagen war, hätte der Strafkammer keine tragfähige Grundlage für ihre Urteilsbildung liefern können, selbst wenn er beeidigt worden wäre. Hiervon sind auch die Verfahrensbeteiligten ausgegangen, die übereinstimmend auf die weitere Vernehmung der beiden Zeugen verzichtet haben (Bd. X, 106).

B) Zum Schuldspruch

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts ist rechtsfehlerfrei. Das gilt insbesondere für die Erwägungen, auf denen die Feststellung beruht, dass der Angeklagte Mittäter des Überfalls auf das Juweliergeschäft war. Die Beweiswürdigung ist in sich widerspruchsfrei und enthält keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.

II. Fall Leihhaus ██

Nach dem Urteil des Senats vom 8. November 1968 waren in diesem Fall Feststellungen nur noch darüber zu treffen, ob die von dem Angeklagten bei dem Überfall mitgeführte Schusswaffe geladen war oder nicht. Die Strafkammer hat ausgehend von dem wenige Tage später erfolgten Raub auf das Juweliergeschäft ██████ ███ Überzeugung gewonnen, *„dass auch die bei dem Raub in dem Leihhaus DC mitgeführte Pistole geladen war“* (UA 32).

Die rechtlichen Bedenken des Senats in seinem ersten Revisionsurteil, eine solche Überzeugung könne nicht allein damit begründet werden, dass der Täter wenige Tage später bei einem weiteren Raub eine geladene Schußwaffe bei sich geführt habe, hat das Landgericht mit der zusätzlichen Erwägung auszuräumen versucht, der Angeklagte würde, falls er keine geladene Pistole mitgenommen hätte, sich nur einer Schreckschusspistole, die er zu dieser Zeit aber nachweislich nicht in Besitz gehabt habe, anstatt einer nicht geladenen (echten) Pistole bedient haben. Die hierfür gegebene Begründung, *„dass dem Angeklagten aufgrund seiner erheblichen kriminellen Erfahrung bekannt ist, welche unterschiedlichen strafrechtlichen Folgen auf ihn zukommen“*, ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtum. Denn der Angeklagte wäre nach dem zur Tatzeit bestehenden Rechtszustand beim Mitführen einer nicht geladenen und damit nicht gebrauchsbereiten (echten) Pistole ebenso wie beim Mitführen einer Schreckschusspistole nur wegen einfachen Raubes zu bestrafen gewesen, falls er nicht etwa die Waffe zum Zuschlagen hätte verwenden wollen.

Bei der gegebenen Sachlage ist auszuschließen, dass noch Feststellungen in Bezug auf die Gebrauchsbereitschaft der vom Angeklagten mit sich geführten Waffe und sein mögliches Vorhaben, sie gegebenenfalls als Schlagwerkzeug zu benutzen, getroffen werden können. Der Senat hat deshalb von sich aus den Schuldspruch geändert und den Angeklagten in diesem Fall anstatt wegen schweren Raubes nur wegen vollendeten einfachen Raubes i. S. des § 249 Abs. 1 StGB verurteilt. Diese Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass der Strafausspruch in diesem Einzelfall und der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben können, während die beiden übrigen Einzelstrafen unberührt bleiben.

III. Beihilfe zum Meineid des Zeugen M{

Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid hält rechtlicher Nachprüfung stand. Anlass zu einer Klarstellung geben nur die zunächst nicht unbedenklich erscheinenden Strafzumessungsgründe: *„die Wahrheitsfindung der Gerichte darf nicht auch noch dadurch erschwert werden, dass Insassen von Justizvollzugsanstalten bedenkenlos zur Erzielung falscher, auch eidlicher Aussagen als Zeugen benannt werden“* (UA 37). Im Ergebnis rechtfertigt sich diese den Angeklagten belastende Erwägung jedoch damit, dass er sich dem Mithäftling Mathieu gegenüber als Gegenleistung für dessen Falschbekundung bereit erklärt hatte, seinerseits zu dessen Gunsten falsch auszusagen, und damit über das Verhalten hinausgegangen ist, das seine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Meineid begründet. So bestehen gegen die Bemessung der Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsentzug für diese Tat keine rechtlichen Bedenken.

IV. Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung

Mit der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe entfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwabrung. Die Strafkammer wird hierüber erneut zu befinden haben. Hierzu sei nur bemerkt, dass das Gericht nicht zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen gezwungen ist, wenn ihm der vernommene Sachverständige die für die zu treffende Entscheidung maßgeblichen Erkenntnisse und damit auch die erforderliche Sachkunde vermittelt. Dementsprechend hat die Strafkammer zu Recht in eigener Beurteilung entschieden, ob die Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung hier gegeben sind. Dass der Sachverständige selbst die Frage anders als die Strafkammer entschieden haben würde, ist demgegenüber belanglos.

MayrMeyerSalger
SpiegelHürxthal

Zitiert (1)