Versuchter Totschlag: Revision verworfen, Öffentlichkeit und Beweiswürdigung rechtmäßig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 496/60
- Datum
- 20.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist nicht gesetzwidrig ausgeschlossen, wenn sie wegen räumlicher Enge faktisch nur einer begrenzten Zahl von Zuhörern zugänglich ist, solange Türen geöffnet bleiben und niemandem der Zutritt verwehrt wird.
Eine einheitliche Sitzungsniederschrift mit Öffentlichkeitsvermerk ist regelmäßig dahin auszulegen, dass sämtliche beurkundeten Verfahrensabschnitte in öffentlicher Sitzung stattgefunden haben, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen.
An eine Wahrunterstellung gebunden ist der Tatrichter nur hinsichtlich der Übernahme der unterstellten Tatsachen als feststehend; er bleibt in der Würdigung frei und darf die unterstellten Umstände bei fehlender Einflussrelevanz unberücksichtigt lassen.
§ 254 StPO verbietet die unmittelbare Verwertung nicht richterlicher Vernehmungsniederschriften, lässt aber Vorhalte aus solchen Niederschriften zu; bestreitet der Angeklagte deren Zustandekommen oder Inhalt, kann der vernehmende Polizeibeamte hierzu als Zeuge vernommen und dessen Aussage verwertet werden.
Ein strafbefreiender Rücktritt ist bei beendetem Versuch ausgeschlossen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung mit der Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs rechnet und nur deshalb von weiteren Ausführungshandlungen absieht, weil ihm das bisherige Tun zur Erfolgsherbeiführung ausreichend erscheint.
Vorinstanzen
Schwurgericht Dortmund, 8. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Revolverdreher Friedrich F. ███ ████, geboren am ███ ██ ██ in ████, wegen versuchten Totschlags
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Boritzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 8. Juni 1960 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Durch das erste tatrichterliche Urteil war der Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er seine Frau, die sich wegen seiner Trunksucht von ihm scheiden lassen wollte, mit einem Fahrtenmesser zu erstechen versucht hat. Der erkennende Senat verwies die Sache wegen teilweise unzulänglicher Feststellungen, besonders über das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts, an das Schwurgericht zurück.
Dieses hat den Angeklagten wiederum wegen versuchten Totschlags, nunmehr zu drei Jahren Gefängnis, verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
I. Verfahrensrügen
1. Die Öffentlichkeit des Verfahrens war entgegen der Meinung des Verteidigers während der ganzen Hauptverhandlung gewahrt. Das ergibt sich aus den am Kopf der Niederschriften über die Sitzungen an sämtlichen vier Verhandlungstagen enthaltenen Vermerken. Sie beziehen sich auf alle in dem jeweiligen Protokoll festgestellten Verhandlungsvorgänge, die sich an den einzelnen Tagen abgespielt haben. Das trifft auch auf die Augenscheinseinnahme am Tatort zu, die als Teil der Gesamtverhandlung des dritten Sitzungstags vom 2. Juni 1960 beurkundet worden ist. Zwar begaben sich die Gerichtspersonen und die Verfahrensbeteiligten – wie in der Niederschrift vermerkt ist – zu diesem Zweck von Dortmund nach █████████████ ██. Die Wiedergabe dieses Vorgangs erforderte aber ebensowenig wie z. B. die Angabe einer Mittagspause, in der Niederschrift besonders festzustellen, dass die Verhandlung anschließend öffentlich fortgesetzt worden ist.
Die einheitliche Niederschrift ist mithin so zu verstehen, dass sämtliche in ihr festgehaltenen Verfahrensabschnitte in öffentlicher Sitzung stattgefunden haben. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird durch die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden des Schwurgerichts und der Protokollführerin bestätigt, nach denen auch bei der Ortsbesichtigung in █████████████ in öffentlicher Sitzung verhandelt wurde.
Die Tür zum Treppenhaus, vor der sich einige Zuschauer eingefunden hatten, blieb nach diesen Äußerungen geöffnet. Sowohl die Besichtigung der Wohnung, in der Zeitungsberichterstatter erschienen waren, als auch die anschließende „Rekonstruktion der Tat“ wurden öffentlich vorgenommen, da sämtliche Türen geöffnet blieben und niemandem der Zutritt verwehrt wurde. Eine sich aus der Enge der Örtlichkeit naturgemäß ergebende Beschränkung der Zuhörerzahl bedeutet keinen gesetzwidrigen Ausschluss der Öffentlichkeit (BGHSt 5, 75, 83).
Wenn dagegen bei der anschließenden Vernehmung der Sachverständigen im Krankenhaus in der Niederschrift ausdrücklich vermerkt worden ist: „Die Öffentlichkeit auch dieses Verhandlungsteils wurde festgestellt“, so erklärt sich dies nach der Äußerung des Vorsitzenden allein dadurch, dass hierzu ein besonderer Anlass vorlag, weil das Krankenhaus durch eine stets verschlossen gehaltene, von der Pförtnerstube aus zu öffnende Tür zu betreten ist und auch in dem für die Gerichtsverhandlung zur Verfügung gestellten Aufenthaltsraum besondere Maßnahmen zur Herstellung der Öffentlichkeit notwendig waren. Rückschlüsse darauf, dass die Öffentlichkeit bei früheren Verfahrensabschnitten nicht gewahrt worden sei, lassen sich aus diesem Vermerk – ganz abgesehen von seinem gerade auf das Gegenteil hindeutenden Wortlaut („auch“) – also nicht ziehen.
2. Ebenso unbegründet ist das Vorbringen der Revision, § 226 StPO und die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit seien verletzt, weil nicht alle Mitglieder des Schwurgerichts und nicht alle Beteiligten bei der Wiedergabe des Tatgeschehens im Schlafzimmer zugegen gewesen seien; denn ein Teil der Geschworenen habe auf dem Flur gestanden und die Vorgänge höchstens mit dem Ohr aufnehmen können; deshalb hätten die Betroffenen über die Einzelheiten nachträglich unterrichtet werden müssen.
Der Vorsitzende hat nach seiner dienstlichen Äußerung, die auch von der Schriftführerin bestätigt worden ist, trotz der Enge des Schlafzimmers, in dem das Tatgeschehen dem Gericht im einzelnen vorgeführt werden musste, dafür gesorgt, dass alle an der Verhandlung beteiligten Personen ausreichende Sichtmöglichkeit hatten. Er hat namentlich alle Geschworenen aufgefordert, so nahe wie möglich heranzutreten, und dann auch festgestellt, dass dies geschehen ist. Die beiden letzten Geschworenen standen nach seiner bestimmten Beobachtung in nächster Nähe des Türrahmens. Sie mussten daher etwas zurücktreten, als das Bewegungsfeld der Tür durch Hin- und Herbewegen festgestellt wurde, so dass sich für diesen kurzen Augenblick einige Geschworene auf der einen und die Übrigen auf der anderen Seite der sich bewegenden Tür aufhielten. Da eine andere Möglichkeit, das Tatgeschehen zuverlässig zu ermitteln, wegen der engen Räumlichkeit nicht gegeben war, muss die etwa darin liegende Beschränkung des Augenscheins in Kauf genommen werden. Ein Verfahrensverstoß kann hierin nicht erblickt werden.
3. Unrichtig ist weiter die Behauptung des Beschwerdeführers, das Schwurgericht habe die zugesagten Wahrunterstellungen verletzt. Die als wahr unterstellten Tatsachenbehauptungen sind in die Sachverhaltsschilderung unverändert übernommen worden, was die Revision auch nicht verkennt.
Entgegen der Meinung der Verteidigung ist der Tatrichter jedoch an seine der Wahrunterstellung zugrunde liegende Ansicht über die Erheblichkeit der Beweisbehauptungen bei der Urteilsfindung nicht gebunden. Er ist nicht gehindert, sie ebenso wie durch Beweisaufnahme erwiesene Umstände nach freiem Ermessen zu würdigen und sie gegebenenfalls wegen ihrer Einflußlosigkeit auf die Beurteilung des Sachverhalts unberücksichtigt zu lassen (vgl. RGSt 44, 294, 298, 299 oben; BGHSt 1, 135, 159 a. E.; 4 StR 365/56 vom 6. Dezember 1956). Das Schwurgericht war auch nicht verpflichtet, den Angeklagten von diesem Ergebnis der Beweiswürdigung schon in der Hauptverhandlung zu unterrichten, ebensowenig wie es den Beweiswert erwiesener Tatsachen vor der Urteilsverkündung mit den Verfahrensbeteiligten erörtern musste.
Die als wahr unterstellten Tatsachen betrafen übrigens nur das Rahmengeschehen, das lediglich für die Beurteilung der Beweggründe des Angeklagten und seiner Stimmungslage zur Zeit der Tatausführung von Bedeutung sein konnte. Sie sind in diesem Zusammenhang ersichtlich auch berücksichtigt worden.
4. Irrig ist ferner die Ansicht des Verteidigers, der Tatrichter dürfe nur den Inhalt solcher Akten verwerten, die in der Hauptverhandlung verlesen worden seien. Vielmehr ist es auch zulässig, den Inhalt beigezogener Akten dem Angeklagten oder sonstigen Auskunftspersonen vorzuhalten und ihre darauf abgegebenen Erklärungen bei der Urteilsfindung zugrunde zu legen. Ein derartiger Vorgang braucht dann in der Sitzungsniederschrift nicht beurkundet zu werden. Wenn dagegen der genaue Wortlaut einer Urkunde im Urteil festgestellt werden soll, bedarf es in der Regel ihrer Verlesung gemäß § 249 StPO (BGHSt 11, 159). Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, hat das Schwurgericht den Akteninhalt mit dem Angeklagten erörtert. Der Wortlaut bestimmter Schriftstücke ist ausweislich der Urteilsgründe nicht zum Zwecke des Beweises verwertet worden. Mithin ist nicht nachgewiesen, dass der Tatrichter insoweit gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
Das übrige Revisionsvorbringen zu diesem Punkt ist zu unbestimmt, weil es nicht erkennen lässt, welche Tatsachen den bezeichneten Akten entnommen worden sein sollen. Die allgemeine Rüge, diese Akten hätten überhaupt nicht verwertet werden dürfen, vielmehr hätten „die entsprechenden Zeugen“ gehört werden müssen, entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
5. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Verlesung des vom Senat aufgehobenen ersten Urteils des Schwurgerichts. Sie war sowohl zur Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten als auch zum Zweck des Urkundenbeweises zulässig, namentlich über die Gründe, auf die es gestützt worden war, über die Einlassung des Angeklagten und die Zeugenaussagen in der früheren Hauptverhandlung. Ebenso durfte das Urteil verlesen werden, um dem Angeklagten und sonstigen Auskunftspersonen Vorhaltungen aus den Gründen zu machen (BGHSt 6, 141; LM Nr. 7 zu § 249 StPO = Nr. 9 zu § 250 StPO). Die Gefahr, dass den Geschworenen dadurch eine falsche Ansicht über das Tatgeschehen aufgedrängt werden könnte, bestand schon deshalb nicht, weil gleich darauf auch das aufhebende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1960 verlesen wurde, das die tatsächlichen Darlegungen des ersten tatrichterlichen Urteils in mancher Hinsicht als rechtlich angreifbar beanstandete.
6. Auch eine Verletzung des § 254 StPO kann entgegen der Annahme der Revision nicht aus den Urteilsgründen entnommen werden. Der Verteidiger glaubt, einen Verstoß aus folgender Ausführung des Tatrichters, die sich auf den Nachweis des vom Angeklagten bestrittenen Tötungsvorsatzes bezieht, schließen zu können: „Sein“ (gemeint ist der Angeklagte) „in Erkenntnis der Gefahrlichkeit des Wortes ‘Stich’ in der jetzigen Hauptverhandlung unternommener Versuch, das protokollarisch festgelegte Wort abzuschwächen, indem er behauptete, es stamme von dem vernehmenden Kriminalbeamten, der es ihm mehr oder weniger in den Mund gelegt habe, scheiterte.“ Der Verteidiger meint, aus dem Wort „protokollarisch festgelegt“ ergebe sich, dass das Gericht den Unterschied zwischen polizeilichem und richterlichem Protokoll verkannt habe.
Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Das Urteil teilt nämlich im Anschluss an die oben wiedergegebene Darlegung mit, der Kriminalmeister M., der den Angeklagten damals vernommen habe, habe unter Eid glaubwürdig bekundet, „dass der Angeklagte sich zwar in einer wehleidigen Verfassung befunden habe, seine Vernehmung sich aber ruhig und sachlich abgespielt und er keineswegs geneigt gewesen sei, die Schuld auf sich zu nehmen, auch von sich aus den Tatablauf und die damit zusammenhängenden Ereignisse frei geschildert habe“. Das Schwurgericht hat also dem Angeklagten den Inhalt der polizeilichen Vernehmungsniederschrift vorgehalten und die Richtigkeit seiner auf diesen Vorhalt abgegebenen Erklärung nachgeprüft. Hieran war es durch § 254 StPO nicht gehindert. Aus dieser Vorschrift kann nur das Verbot der unmittelbaren Verwertung nicht richterlicher Vernehmungsniederschriften hergeleitet werden. Zulässig ist es aber, dem Angeklagten seine protokollarischen Erklärungen vor der Polizei in der Hauptverhandlung vorzuhalten, um ihn zu einer Stellungnahme darüber zu veranlassen, ob er diese Angaben gemacht hat. Soweit er dies bestreitet, dürfen sie allerdings nicht ohne weiteres gegen ihn verwertet werden. Doch kann der Tatrichter alsdann den vernehmenden Polizeibeamten über den Inhalt und das Zustandekommen der früheren Angaben des Angeklagten vernehmen und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme bei der Urteilsfindung zugrunde legen, also auch aus dem von der Verhörsperson bekundeten Inhalt der früheren Bekundungen des Angeklagten Schlüsse auf seine strafrechtliche Schuld ziehen (BGHSt 1, 337, 339; 3, 149, 150; Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 254 Anm. 2 a und b; § 250 Anm. 2 b). Da der Angeklagte den Gebrauch des Wortes „Stich“ bei seiner polizeilichen Vernehmung zwar nicht bestritten, aber geltend gemacht hat, dass es ihm von dem vernehmenden Beamten mehr oder weniger in den Mund gelegt worden sei, bedurfte es der Klärung des Vernehmungsvorgangs, was hier geschehen ist. Das Schwurgericht hat hiernach zulässigerweise die durch die Zeugenaussage des Polizeibeamten erwiesenen, freiwillig abgegebenen Erklärungen des Angeklagten vor der Polizei im Rahmen der Beweiswürdigung mitverwertet.
Überdies handelt es sich insoweit, ausweislich der Urteilsgründe, nur um zusätzliche Erwägungen, auf denen die Überzeugung des Schwurgerichts von der Schuld des Angeklagten nicht entscheidend beruht.
II. Der Schuldspruch wird auch sachlich-rechtlich von den Urteilsfeststellungen getragen.
1. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet. Das Schwurgericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht blindlings auf seine Frau eingestochen, sondern auf ihren Leib gezielt hat, weil er sie vor dem Stich in eine Lage gebracht hat, die es ihm ohne Schwierigkeiten ermöglichte, den wuchtigen Stich in den Leib auszuführen. Hieraus und aus zahlreichen weiteren im Urteil eingehend erörterten Umständen hat es auf den Tötungsvorsatz des Angeklagten geschlossen (UA 29, 32, 33). Irgendwelche Zweifel hieran blieben, entgegen der Behauptung der Revision, nach den bestimmten Urteilsausführungen für das Schwurgericht nicht offen.
Damit stehen auch die Ausführungen über den Ausschluss eines strafbefreienden Rücktritts nicht, wie die Revision meint, im Widerspruch. Hier handelt es sich bloß um die Erörterung der nach den Ausführungen des ersten Revisionsurteils entscheidenden Frage, ob der Angeklagte sich von vornherein mit einem einzigen Messerstich zur Tötung seiner Frau begnügen wollte – was einen straflosen Rücktritt ohne weiteres ausschlösse –, oder ob er zu diesem Zweck notigenfalls weitere Stiche ausführen wollte und aus welchen Gründen er hiervon Abstand genommen hat (vgl. BGHSt 14, 75). Das Schwurgericht kommt zu dem rechtlich unangreifbaren Ergebnis: Es sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, dass er nur diesen einen Stich ausführen wollte; jedenfalls habe er seine Frau mit Tötungsvorsatz in den Leib gestochen. Es drängte sich ihm, wie das Schwurgericht weiter feststellt, aber nach diesem Stich die Erkenntnis auf, dass er zur Verwirklichung seines Vorhabens genügend beigetragen habe und seine Frau nun sterben werde. Nur deshalb, weil ihm seine Tatausführung mit dem einzigen und geglückten Messerstich ausreichend erschien, unterließ er ein weiteres Vorgehen gegen seine Frau (UA 34). Wie das Schwurgericht bei der rechtlichen Würdigung nochmals rechtsirrtumsfrei hervorhebt, war der Totschlagsversuch beendet, weil der Angeklagte damit rechnete, der beabsichtigte Todeserfolg werde nach der Anbringung des Stiches eintreten (UA 36). Der Tatrichter hat hiernach einen strafbefreienden Rücktritt gemäß § 46 Nr. 1 StGB rechtsirrtumsfrei ausgeschlossen. Die Voraussetzungen der tätigen Reue gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat er ebenfalls rechtsbedenkenfrei verneint.
2. Die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der nervösen Übererregbarkeit des Angeklagten, die auf erblicher Veranlagung beruht, aber keinerlei Krankheitswert hat, und seiner gereizten Stimmungslage bei der Tat selbst rechtlich unangreifbar abgelehnt.
3. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Das Schwurgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass sich eine erhebliche Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses (bei einem Blutalkoholgehalt von 2,2 ‰) zur Zeit der Tatausführung nicht ausschließen lasse. Es hat ihm außerdem mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB wegen seiner unglücklichen charakterlichen Veranlagung zugebilligt, die zu Kontaktsschwierigkeiten am Arbeitsplatz und im Kreise seiner Familie führte, sowie auch deshalb, weil die Gründe für das Scheitern seiner Ehe bei beiden Ehegatten lagen.
Bei der Bemessung der Strafe hat der Tatrichter von der doppelten Milderungsmöglichkeit der §§ 43, 44 und § 51 i. V. m. § 44 StGB Gebrauch gemacht. Dass er den seelischen Widerstreit des Angeklagten bei der Tatbegehung, den er im Urteil ausführlich und anschaulich dargelegt hat, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt haben könnte, kann angesichts des menschlich ergreifenden, in jedem einzelnen Zug als tragisch anmutenden Gesamtbildes mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Diese Umstände bedurften in diesem Zusammenhang keiner nochmaligen ausdrücklichen Erörterung, zumal das Schwurgericht den Lebensweg und das Persönlichkeitsbild des Angeklagten ausdrücklich zu seinen Gunsten bewertet hat.
Die Revision ist nach alledem als unbegründet zu verwerfen.
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| Krumme | Martin |