Revision verworfen: Zulässigkeit der Verlesung aufgehobenen Urteils in erneuter Hauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 9/76
- Datum
- 23.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung eines zuvor ergangenen und im Revisionsverfahren aufgehobenen tatrichterlichen Urteils in der erneuten Hauptverhandlung ist zulässig; sie kann der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten und dem Urkundenbeweis dienen.
Die vorherige öffentliche Verkündung eines Urteils schließt seine Verlesung in der erneuten Verhandlung nicht aus und beeinträchtigt nicht ohne Weiteres die Unbefangenheit der Richter oder Schöffen.
Eine Revisionsrüge gegen die Verlesung ist nur dann begründet, wenn substantiiert vorgetragen wird, dass durch die Verlesung entscheidungserhebliche Voreingenommenheit der Richter plausibel gemacht wird.
Eine Sitzungsniederschrift verliert insoweit die Beweiskraft des § 274 StPO, als sie erkennbar lückenhaft ist; das Gericht kann dann auf andere tatsächliche Anhaltspunkte abstellen.
Fehlt im Protokoll ein bestimmter Antrag des Staatsanwalts, kann dies nicht ohne Weiteres zuungunsten der Sachwürdigkeit der Hauptverhandlung gewertet werden, wenn die unvollständige Niederschrift naheliegende Erläuterungen zulässt.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 29. Oktober 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 9/76 23. März 1976
in der Strafsache gegen den Maurer Richard ██ aus ███, geboren am █ in ████ wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Modsl, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt C[REDACTED] als Vertreter der ███████████████████ Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 29. Oktober 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Mit Urteil vom 11. Dezember 1974 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von zwei Jahren verhängt. Auf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers im vollen Umfang aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Eine andere Strafkammer hat nunmehr den Angeklagten wiederum wegen Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; sie hat die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre von 14 Monaten ausgesprochen. Die Revision des Angeklagten erhebt zwei Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Zu Beginn der Hauptverhandlung erstattete der Vorsitzende einen Bericht über den bisherigen Verfahrensverlauf; das Urteil vom 11. Dezember 1974 wurde verlesen und mitgeteilt, dass es durch Beschluss des Bundesgerichtshofs aufgehoben worden sei. Der Staatsanwalt trug dann den Anklagesatz vor.
Die Revision beanstandet die vollständige Verlesung des aufgehobenen Urteils als unzulässig: hierdurch könnten die Schöffen in derselben Weise zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden sein, wie wenn ihnen das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift zugänglich gemacht worden wäre.
Die Rüge greift nicht durch. Der Senat kann – wie schon im Urteil vom 7. März 1972 (1 StR 484/71) – offenlassen, ob die Mitteilung der gesamten Anklageschrift in jedem Fall einen Verfahrensfehler darstellt (vgl. BGHSt 13, 73). Die Verlesung des – in derselben Sache ergangenen – aufgehobenen tatrichterlichen Urteils begegnet jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
a) Die Strafprozessordnung enthält keine besonderen Vorschriften über die erneute Hauptverhandlung nach Aufhebung des Urteils im Revisionsrechtszug. Die hiernach anzuwendenden Bestimmungen über das Verfahren erster Instanz schließen aber nicht aus, dass die Prozessbeteiligten über den bisherigen Verfahrensverlauf unterrichtet werden. Dazu kann die Verlesung des aufgehobenen Urteils und der Revisionsentscheidung geboten sein.
Der Bundesgerichtshof hat die Verlesung auch der vollständigen Urteilsgründe zur Information für zulässig gehalten, sogar als Urkundenbeweis oder zum Zweck des Vorhalts (BGHSt 6, 141, 142), und zwar auch dann, wenn das erste Urteil aus formellen Gründen insgesamt aufgehoben worden war (BGH MDR 1955, 121 Nr. 111). Der Beweiszweck steht im vorliegenden Fall nicht in Frage. Festzuhalten ist aber, dass in den genannten und anderen Entscheidungen (BGH, Urteile vom 4. November 1955 – 5 StR 421/55 – und vom 20. Januar 1961 – 4 StR 496/60) die Verlesung nicht als unzulässig angesehen worden ist.
b) Der Gesichtspunkt, unter dem die Revision das Verfahren beanstandet (mögliche Voreingenommenheit der Schöffen), wird – soweit ersichtlich – vom Bundesgerichtshof nur in dem letztgenannten Urteil angesprochen. Die Entscheidung erklärt die Verlesung sowohl zur Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten als auch zum Zweck des Urkundenbeweises für zulässig; in den Gründen heißt es weiter: *„Die Gefahr, dass den Geschworenen dadurch eine falsche Ansicht über das Tatgeschehen aufgedrängt werden könnte, bestand schon deshalb nicht, weil gleich darauf auch das aufhebende Urteil des Bundesgerichtshofs verlesen wurde, das die tatsächlichen Darlegungen des ersten tatrichterlichen Urteils in mehrfacher Hinsicht als rechtlich angreifbar beanstandete.“* Aus dieser Formulierung („schon deshalb nicht“) ist zu ersehen, dass der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs seine Auffassung nicht allein auf die besondere Sachlage (kritische Stellungnahme des Revisionsurteils zur Beweiswürdigung) stützen wollte, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
c) Der erkennende Senat hält die vollständige Verlesung des ersten Urteils auch unter Berücksichtigung der von der Revision erhobenen Bedenken für zulässig. Schon das Reichsgericht hat auf § 324 Abs. 1 Satz 2 StPO hingewiesen; aus dem Gebot, das erstinstanzliche Urteil in der Berufungsverhandlung zu verlesen, lasse sich ersehen, *„wie wenig der Gesetzgeber Bedenken hatte, dass die Unbefangenheit des Gerichts in der Beweiswürdigung dadurch beeinträchtigt werde“* (JW 1931, 2825 Nr. 47). Zwar besteht insofern ein Unterschied zu Fällen der vorliegenden Art, als das angefochtene Urteil bei seiner Verlesung in der Berufungsinstanz noch nicht aufgehoben ist; hierauf weist die Revision hin. Sie verkennt aber den – auch für das Reichsgericht – maßgeblichen Gesichtspunkt: Es hat bereits eine – zum größten Teil öffentliche – Verhandlung stattgefunden, die durch ein öffentlich verkündetes Urteil abgeschlossen worden ist. Dass das Verfahren und sein Ergebnis der Allgemeinheit und damit auch den in der neuen Verhandlung amtierenden Schöffen zur Kenntnis gelangt ist (insbesondere durch Presseberichte), lässt sich danach nicht ausschließen, ist sogar die Regel und wird von der Rechtsordnung in Kauf genommen. Es verhält sich hier anders als bei der Mitteilung des Ermittlungsergebnisses der Anklageschrift, das nur den bisher nicht öffentlich bekannten Akteninhalt wiedergibt und dessen Verdachtsgründe erst in einer mündlichen Verhandlung geprüft werden müssen.
2. Die Revision behauptet, der Staatsanwalt habe in seinem Plädoyer nur beantragt, den Angeklagten wegen Vergewaltigung kostenpflichtig zu verurteilen und ihm die Fahrerlaubnis unter Anrechnung der Frist der vorläufigen Entziehung für jetzt noch eineinhalb Jahre zu entziehen; einen bestimmten Antrag zur Höhe der Strafe habe er nicht gestellt. Die Rüge ist nicht begründet.
Die Revision kann sich zwar auf den Wortlaut der Sitzungsniederschrift berufen. Dem Protokoll kommt jedoch die Beweiskraft des § 274 StPO in diesem Punkt nicht zu, weil es erkennbar lückenhaft ist (BGHSt 16, 306, 308; 17, 220, 222; ständige Rechtsprechung). Das ergibt sich schon daraus, dass hiernach der Staatsanwalt zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Sperre (§§ 69, 69a StGB) einen auf die Sachlage bezogenen, vom ersten Urteil abweichenden Antrag gestellt hat (Sperre für ein Jahr drei Monate statt bisher zwei Jahre), nämlich zur Strafe, dass er zur Hauptsache, zur Strafhöhe willentlich keinen Antrag gestellt habe und das Gericht sich damit begnügt habe. Es liegt deshalb nahe, dass der Protokollführer vergessen hat, die entsprechenden Teile der Sitzungsniederschrift in die maschinenschriftliche Niederschrift des Protokolls zu übernehmen. Hiernach hat der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren beantragt. Damit verliert die Revisionsrüge ihre Grundlage. Der Senat braucht daher nicht zu prüfen, ob das Unterlassen eines bestimmten Strafantrages (entgegen Nr. 135 RiStBV) Gründe enthalten könnte. Der von der Revision angeführte Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 1963, 1167 Nr. 20) lag insoweit anders, als der Staatsanwalt vom Gericht unbeanstandet überhaupt keinen Antrag zur Sache gestellt hatte.
3. Die allgemein erhobene Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Mésl
| Loesdau | Kuhn | ||
| Pfeiffer | Woesner |