Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Rentenverurteilung und Teilfreispruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 169/83
Datum
26.01.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab die Revision des Angeklagten teilweise statt und hob die Verurteilung zur Zahlung unbefristeter Renten an die Nebenklägerinnen auf. Das Schwurgericht hatte keine Feststellungen zur Dauer und zum Umfang der Unterhaltspflicht der Getöteten (§ 844 Abs. 2 BGB) und zur möglichen Überleitung auf Sozialträger getroffen; daher wurde nach § 405 Satz 2 StPO von einer Entscheidung über die Ansprüche abgesehen. Ferner wurde der Angeklagte in einer Anklagepartie wegen versuchter Vergewaltigung freigesprochen und dieser Freispruch in die Urteilsformel aufzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schadensersatz in Form von Rentenzahlungen im Strafverfahren setzt Feststellungen über den Umfang und die mutmaßliche Dauer der Unterhaltspflicht der Getöteten voraus (§ 844 Abs. 2 BGB).

2

Vor der Zuerkennung von Schadensersatz ist zu prüfen, ob und inwieweit die Ansprüche auf einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen öffentlichen Kostenträger übergegangen oder übergeleitet sind.

3

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zu Umfang oder Dauer der Unterhaltspflicht oder zur Leistungspflicht Dritter, so ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und nach § 405 Satz 2 StPO von einer Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche abzusehen.

4

Ein Freispruch muss in der Urteilsformel aufgenommen werden, da die Urteilsformel den Eröffnungsbeschluss erschöpfen muss; das Unterlassen führt zu einem Mangel in der Urteilsformel.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 4. November 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████, Andreas, dort geboren am [REDACTED] 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 26. April 1983 zu 3 bis 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26. Januar 1983 wird aufgehoben.

Rechtsanwalt Hans ██ aus ███ wird dem Angeklagten im Revisionsverfahren für die Abwehr der aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche in entsprechender Anwendung des § 121 ZPO beigeordnet.

Den Nebenklägerinnen Delia ████ und Badreddine █████████ aus ██████ wird für das Revisionsverfahren einschließlich des Anschlussverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ihnen wird Rechtsanwalt Klaus ███████ aus [REDACTED] in diesem Umfang beigeordnet.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 4. November 1982 aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist, ab 21. Oktober 1982 an die Nebenklägerin Delia ████ eine monatliche Rente von 402,-- DM und an die Nebenklägerin Badreddine [REDACTED] eine monatliche Rente von 508,-- DM zu zahlen. Von einer Entscheidung über diese Ansprüche wird abgesehen.

Der Angeklagte wird von dem Vorwurf einer versuchten Vergewaltigung der Frau [REDACTED] im Fall 2 der Anklage freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist, und die den Nebenklägerinnen erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Jedoch werden die durch die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche entstandenen besonderen Kosten der Landeskasse auferlegt. Jeder Beteiligte trägt seine dadurch erwachsenen Mehrauslagen selbst.

Gründe

1. Die Entscheidung über die Schadensersatzansprüche der Nebenklägerinnen kann nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat keine Feststellungen über Umfang und Dauer der Unterhaltspflicht der Getöteten getroffen und den Angeklagten zur Zahlung von Geldrenten ohne zeitliche Begrenzung verurteilt. Nach § 844 Abs. 2 Satz 1 BGB hat er den Nebenklägerinnen aber nur „insoweit“ Schadensersatz zu leisten, als die Getötete während der mutmaßlichen Dauer ihres Lebens zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen sein würde. Das Schwurgericht hat auch nicht geprüft, ob und inwieweit die Schadensersatzansprüche auf einen Sozialversicherungsträger oder einen anderen öffentlichen Kostenträger übergegangen oder übergeleitet worden sind. Diese Mängel nötigen dazu, die Verurteilung zu Schadensersatzleistungen aufzuheben und von einer Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche abzusehen (§ 405 Satz 2 StPO). Eine Zurückverweisung allein des Anschlussverfahrens kommt nicht in Betracht (OGHSt 2, 46, 47; BGH Urteil vom 15. April 1980 – 5 StR 115/80 –).

2. Die zugelassene Anklage behandelt den Vorwurf einer versuchten Vergewaltigung der Zeugin [REDACTED] in deren Wohnung als selbständige Tat. Das Schwurgericht hat in den Urteilsgründen den Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen (UA S. 27). Der Freispruch ist indessen auch in die Urteilsformel aufzunehmen, weil diese den Eröffnungsbeschluss erschöpfen muss (RGSt 50, 351).

SchusterHerrmannRebitzki
FleischmannNiepel

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Zitiert von (2)