Revision teilweise stattgegeben: Freispruch wegen Nichtanzeige eines geplanten Mordes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 295/83
- Datum
- 17.05.1983
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsformel muss den Eröffnungsbeschluss erschöpfen; wird ein in der Anklage behandelter Tatvorwurf im Urteil nicht entschieden, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen.
Wird ein Tatvorwurf in der zugelassenen Anklage als selbständige Tat behandelt, gehört er zum Eröffnungsgegenstand und bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung im Urteil.
Eine weitergehende Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn das angefochtene Urteil keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler enthält.
Bei Freispruch sind dem Angeklagten insoweit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 5. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den ████████████████████ Wilhelm B. ████ aus dort ███████ am █████ 1939, zur Zeit in ██████████████████ wegen Versuchs der Beteiligung an einem Mord u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. November 1982 in der Urteilsformel wie folgt ergänzt: Der Angeklagte wird von dem Vorwurf der Nichtanzeige insoweit des geplanten Mordes freigesprochen; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
2. Die zugelassene Anklage behandelt die Nichtanzeige als selbständige Tat. Da das Urteil den Eröffnungsbeschluss erschöpfen muss, ist der Angeklagte von diesem Vorwurf freizusprechen (RGSt 50, 351; BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1980 – 5 StR 318/80 – und vom 12. April 1983 – 5 StR 169/83 –; Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. § 260 Rn. 12).
3. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen, weil das Urteil insoweit keinen dem Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler enthält.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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