Revision: Aufhebung der Schmerzensgeldverurteilung im Adhäsionsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 106/87
- Datum
- 27.03.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Adhäsionsverfahren zuerkanntes Schmerzensgeld setzt voraus, dass der Tatrichter die den Anspruch begründenden Tatsachen (insbesondere Täterschaft und Verletzungsform) hinreichend feststellt.
Lassen die Feststellungen nur den Schluss auf fahrlässige Körperverletzung zu, ohne Feststellung des Täters, fehlt die nach § 847 BGB erforderliche Anspruchsgrundlage für Schmerzensgeld.
Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes hat das Gericht die für die Höhe erheblichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzten festzustellen; fehlende Feststellungen sind zu beanstanden.
Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen über Anspruchsgrundlage oder Bemessungsrelevantes, ist gemäß § 405 S. 1 StPO von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruch abzusehen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 106/87 in der Strafsache gegen ██ aus █████████, geboren am ████ in ████████ (u. a.), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 472a Abs. 2 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 1986 aufgehoben, soweit er als Gesamtschuldner an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von DM 4.000 zu zahlen verurteilt worden ist.
Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag des Verletzten gegen den Angeklagten ██████ wird abgesehen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch dieses erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Jedoch trägt im Verhältnis zum Angeklagten ████████ die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen die Landeskasse, die sonstigen durch dieses besondere Verfahren erwachsenen Auslagen jeder Beteiligte selbst.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, das sichergestellte Messer eingezogen und den Angeklagten sowie den Mitangeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von DM 4.000 zu zahlen.
Der Angeklagte rügt allgemein Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Mangels Angabe der einen Verfahrensfehler enthaltenden Tatsachen genügt die Verfahrensbeschwerde nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge hat nur Erfolg, soweit sie sich gegen die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs richtet. Im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die den Beschwerdeführer betreffende Schadensersatzleistung kann nicht aufrechterhalten werden. Das Landgericht hat sie wie folgt begründet:
"Die Tat begründet für das Opfer, den Zeugen und Nebenkläger ████, einen Schmerzensgeldanspruch (§ 847 BGB). Für diesen haften die Angeklagten als Gesamtschuldner. Im Hinblick auf deren wirtschaftliche Lage und die des Nebenklägers, die nicht unerhebliche Körperverletzung, die allerdings in ihrem Ausmaß von den Angeklagten nach Auffassung der Kammer nicht mit direktem Vorsatz gewollt, sondern allenfalls in Kauf genommen war, insbesondere aber unter
Berücksichtigung der außerordentlichen psychischen Beeinträchtigung des Nebenklägers, der, wie er es glaubhaft beschrieb, kurzfristig Todesängste litt, hielt die Kammer ein Schmerzensgeld von 4.000,-- DM für angemessen."
Nach dieser Begründung ist davon auszugehen, dass die Strafkammer den Schmerzensgeldanspruch auf die Körperverletzung des Nebenklägers gestützt hat. Da diese "in ihrem Ausmaß allenfalls in Kauf genommen war", kommt lediglich eine fahrlässige Körperverletzung in Betracht. Wer sie begangen hat, ist vom Landgericht nicht festgestellt worden (Bl. 6 UA).
Unter diesen Umständen fehlt es schon am Nachweis der Anspruchsgrundlage. Zudem hat der Tatrichter nicht die zu einer rechtlichen Überprüfung erforderlichen Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Opfers getroffen. Diese Mängel bedingen hinsichtlich des Beschwerdeführers die Aufhebung der Verurteilung zu der Schadensersatzleistung und das Absehen von einer Entscheidung über den geltendge-
machten Anspruch (§ 405 S. 1 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache zwecks Erneuerung des Anschlussverfahrens scheidet aus (BGH, Beschluss vom 12. April 1983 - 5 StR 169/83 - m. w. N.).
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