Revision: Entschädigungsanspruch wegen Tränengaseinsatz aufgehoben; Schuldspruch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 158/89
- Datum
- 25.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf das letzte Wort muss nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO den weiteren Verhandlungsverlauf so vollständig darstellen, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt.
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn aus der Revisionsbegründung kein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ersichtlich ist.
Für die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs wegen durch einen Täter verursachter Zusatzverletzungen ist die Darlegung objektiver Fahrlässigkeit des ersatzpflichtigen Täters bezüglich der über die Haupttat hinausgehenden Gefährlichkeit des eingesetzten Mittels erforderlich.
Eine Zurückverweisung zur neuen Verhandlung über einen Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht, wenn die vorhandenen Feststellungen keine tragfähige Grundlage für Feststellungen zur Schuld oder Vorhersehbarkeit des konkreten Einsatzes des gefährlichen Mittels bieten.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 26. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 158/89 █████████ in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am ██, Achim Helmut R., geboren 1963 in Re___, und Mathias Friedrich Josef S. ██████ aus dort, geboren am ████████ 1960, wegen schweren Raubes.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und Sch. wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. September 1988, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Jedoch trägt im Verhältnis zu den Angeklagten R. und Sch. die durch das Entschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen die Landeskasse.
Seine durch dieses Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe
Das Landgericht hat wegen schweren Raubes gegen den Angeklagten R. eine Freiheitsstrafe von sieben und gegen den Angeklagten Sch. eine solche von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt und beide darüber hinaus verurteilt, gesamtschuldnerisch mit den noch verfahrensbeteiligten und den früheren Mitangeklagten an den Nebenkläger 500 DM Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Revisionen der Beschwerdeführer, die das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind zu den Schuld- und Strafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben hat. Das Vorbringen des Angeklagten R., ihm sei unter Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO das letzte Wort nicht nochmals erteilt worden, gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass.
Diese Rüge genügt nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muss die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Revisionsgericht auf Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; 29, 203; BGHR StPO § 344 II 2 Formerfordernis 1; Pikart KK 2. Aufl. § 344 StPO Rdn. 39). Hier hatte es über den Vortrag hinaus, dass die Verhandlung wieder aufgenommen wurde, weil nach Erteilen des letzten Wortes an den Beschwerdeführer noch rechtliche Hinweise an vier Mitangeklagte erteilt und bezüglich zweier Mitangeklagter die Abtrennung des Verfahrens erfolgte, der Darlegung des weiteren Verfahrensganges gegen den Beschwerdeführer bedurft. Daran mangelt es. Die Revision teilt nicht mit, was nach den Wiedereintritten in die Verhandlung am 14. September 1988 bis zur Urteilsverkündung am 26. September 1988 geschehen ist.
Das Erkenntnis über die Entschädigung des Verletzten kann hingegen keinen Bestand haben. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, fehlt es schon an der Darlegung der erforderlichen, an objektiven Maßstäben auszurichtenden Fahrlässigkeitsschuld der Beschwerdeführer hinsichtlich der durch den Einsatz des Tränengassprühgeräts verursachten Verletzungen des Nebenklägers. Die Nötigungshandlung, die die Wegnahme ermöglichen sollte, war bereits abgeschlossen, als einer der Täter ohne erkennbaren Anlass zu den im hinteren Teil der Betriebshalle gefesselt und geknebelt liegenden Zeugen trat und ihnen sodann Tränengas in die Augen sprühte. Die Urteilsgründe gehen davon aus, dass weder festgestellt werden konnte, welcher der drei am Tatort befindlichen Täter dieses Werkzeug benutzte, noch dass einer der Beschwerdeführer eine solche Sprühdose gesehen hatte oder dass über den möglichen Einsatz eines derartigen Mittels wenigstens zuvor gesprochen worden war. Für ein Vorhersehenmüssen oder Vorhersehenkönnen eines solchen – über die der eigentlichen Raubhandlung immanenten Gefahr hinausgehenden – Exzesses bieten die Urteilsfeststellungen keine Grundlage.
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 15. April 1980 – 5 StR 115/80; BGHR StPO § 404 I Antragstellung 1, 40; BGH NStZ 1988, 237; MDR 1988, 875).
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