Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Kuppelei aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 443/55
Datum
26.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Kuppelei verurteilt; Revision wandte sich gegen die Feststellungen. Der BGH hebt die Feststellungen auf und verweist die Sache hinsichtlich der Kuppelei zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hat unzureichend geprüft, ob das Unterbringen des Mannes in der Wohnung die Unzucht gefördert oder durch Pflichtenwiderstreit gerechtfertigt war. Bei geringer Strafe soll das Landgericht auch die Möglichkeit einer Einstellung nach §154 Abs.2 StPO prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vermittlung im Sinne der §§ 180, 181 Abs.1 Nr.1 StGB setzt voraus, dass die Tätigkeit des Täters darauf gerichtet ist, die Personen persönlich zur Ausübung der Unzucht zusammenzubringen.

2

Die Verschaffung von Gelegenheit zur Unzucht liegt vor, wenn der Täter günstigere äußere Umstände für die Ausübung der Unzucht schafft (z. B. Beseitigung von Hindernissen); bloße Ermöglichung von Verabredungen ist hierfür nicht ausreichend.

3

Das bloße Dulden oder Nichtverhindern von Unzucht erfüllt den Tatbestand der Verschaffung von Gelegenheit nur dann, wenn dadurch die Ausübung der Unzucht tatsächlich erleichtert oder ermöglicht wird.

4

Bei geltend gemachtem Pflichtenwiderstreit hat der Tatrichter substantiiert zu prüfen, welche zumutbaren Alternativen bestanden und ob eine Rechtfertigung oder Entschuldigung für das Verhalten des Beschuldigten vorliegt.

5

Sind die Feststellungen zur Tat unzureichend für eine Verurteilung, hat das Revisionsgericht aufzuheben und — soweit erforderlich — zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; bei geringer Strafdrohung ist die Prüfung einer Einstellung nach §154 Abs.2 StPO geboten.

Leitsatz

(Kein Leitsatz im Originaltext enthalten.)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ██████████████ vom ███████████████ 1955, mit dem er verurteilt worden ist, soweit es die Feststellungen betrifft, aufgehoben.

Soweit die Verhandlung und Entscheidung die Verurteilung wegen Kuppelei betrifft, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Tatbestand

Der Angeklagte, der Elektromeister Georg █, geboren am ██, befindet sich in Strafhaft.

Er ist mit Urteil des Landgerichts in ██████████████ vom ███████████████ 1955 wegen schwerer Kuppelei zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Im Übrigen wurde er freigesprochen.

Die Tochter des Angeklagten, Marie-Luise ██████, begann im Alter von 18 Jahren ein Verhältnis mit einem älteren Mann namens ████, der als Handelsvertreter mit Tuchen handelte. Da ihre Eltern die Besuche mißbilligten, verließ Marie-Luise mehrfach das Elternhaus und fuhr zu ████, der seinen Wohnsitz häufig wechselte und sich zeitweise auch bei Zigeunern aufhielt. Ihre Mutter holte sie wieder nach Hause zurück; Marie-Luise war jedoch von ████ geschwängert worden und erklärte, sie werde nicht von ihm lassen.

Daraufhin nahm der Angeklagte den ████ und seine Tochter in seine Wohnung auf, die aus zwei Zimmern und Küche bestand. ████ hatte erklärt, sein Scheidungsprozeß laufe. Er bekam seinen Schlafplatz im Wohnzimmer, während Marie-Luise und der Angeklagte ein Zimmer bewohnten. Es kam auch in der Folgezeit zu geschlechtlichem Verkehr zwischen ████ und Marie-Luise, wobei der Angeklagte dies wußte.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe nicht damit gerechnet, daß durch die Aufnahme des ████ in die Wohnung die Unzucht weiter ausgeübt werde. Im Gegenteil sei die Ausübung der Unzucht erschwert worden, da er nunmehr beide besser unter Aufsicht gehabt habe und eine Ausübung der Unzucht in der Wohnung nicht möglich gewesen sei. Er sei als Erzieher ständig zu Hause gewesen und habe aufgepaßt; er habe also nicht den Vorsatz gehabt, der Unzucht Vorschub zu leisten.

Das Landgericht ist der Ansicht, daß das Verhalten des Angeklagten in zweierlei Hinsicht den Tatbestand der schweren Kuppelei erfülle.

1. Einmal habe der Angeklagte, indem er den ████ in die Wohngemeinschaft aufnahm, der außerhalb des Hauses begangenen Unzucht der jungen Leute Vorschub geleistet. Bisher hätten sie wegen der unsteten Lebensweise des ████ nur mit Schwierigkeiten in Verbindung treten können; jetzt aber hätten sie sich leichter sehen und verabreden können. ████ habe Marie-Luise leichter beeinflussen können, das Verhältnis fortzusetzen. Die beiden hätten die Duldung ihres vertrauten Umgangs durch den Angeklagten als Billigung ihrer unzüchtigen Beziehungen auffassen müssen.

Mit diesen Ausführungen ist schon der äußere Tatbestand der §§ 180, 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht dargetan. Dazu gehört, daß der Täter durch Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet.

Eine „Vermittlung“ scheidet nach der Sachlage hier aus, da diese erfordert, daß die Tätigkeit des Täters auf das persönliche Zusammenbringen seiner Person mit der des anderen zur Ausübung der Unzucht gerichtet war (RGSt 29, 309). Davon kann hier keine Rede sein.

Die „Verschaffung von Gelegenheit zur Unzucht“ wird begangen, wenn günstigere äußere Umstände für die Ausübung der Unzucht geschaffen werden, als sie bisher bestanden. Es kann die Trennung von Hindernissen verlangt werden, die ihr im Wege stehen. Es müssen sich dann aber um solche Hindernisse handeln, die der Ausübung der Unzucht entgegenstehen. Notwendig ist also, daß ihr günstigere Gelegenheit geschaffen wird (RGSt 10, 109).

Daß dies hier der Fall gewesen ist, kann den Feststellungen des Landgerichts nicht entnommen werden. Die bloße Schaffung einer Gelegenheit zur Verabredung von Unzuchtshandlungen genügt nicht. Auch in den übrigen von der Strafkammer angeführten Umständen kann keine Förderung der Unzucht gesehen werden.

2. Das Landgericht ist weiter der Ansicht, der Angeklagte habe sich der schweren Kuppelei auch dadurch schuldig gemacht, daß er seine Tochter und ████ in der Wohnung in der Ausübung der Unzucht nicht gehindert habe. Er habe es nicht ernstlich versucht, die Unzucht zu verhindern, obwohl er gewußt habe, daß es auch dort zur Unzucht kommen könne. Die Strafkammer hat somit günstigere Bedingungen für die Ausübung der Unzucht in der Wohnung geschaffen. Das genüge zur Verwirklichung des Tatbestandes; die Unzucht brauche nicht wirklich verübt worden zu sein. Der Angeklagte habe gewußt, daß er Unzuchtshandlungen ermöglichte oder erleichterte. Er habe ████ aufgenommen, um ihn stärker an das Mädchen zu binden und nach Scheidung des ████ die Eheschließung zwischen beiden zu sichern.

Vor allem aber hat die Strafkammer nur unzureichend Stellung genommen zu der Verteidigung des Angeklagten, er habe nur deshalb so gehandelt, um seine Tochter von der Straße wegzubringen und ihre sittliche Verwahrlosung zu verhindern. Das Landgericht hätte der Frage nachgehen müssen, ob das Handeln des Angeklagten durch einen echten oder vermeintlichen Pflichtenwiderstreit gerechtfertigt oder entschuldigt war. In Widerstreit konnten hier treten einerseits das Verbot der §§ 180, 181 StGB, andererseits die Pflicht des Angeklagten, dafür zu sorgen, daß seine minderjährige Tochter sich nicht weiter sittlich verwahrloste. Dazu äußert sich das Urteil nur dahin, der Angeklagte habe „bestimmt Möglichkeiten gefunden, Marie-Luise von der Straße herunterzubringen, ohne sie anderweitig neu zu gefährden“. Es wäre Sache des Tatrichters gewesen, die in Betracht kommenden, dem Angeklagten zumutbaren Möglichkeiten (vgl. RGSt 77, 125) im einzelnen zu prüfen.

3. Die Verurteilung des Angeklagten kann nach alledem nicht aufrechterhalten werden. Bei dem geringen Umfang der verhängten Strafe wird dem Landgericht die Prüfung anheimgegeben, ob das Verfahren gegen den Angeklagten auf Grund des § 154 Abs. 2 StPO einzustellen ist.

Gründe

(Keine gesonderten Entscheidungsgründe im Originaltext enthalten.)

Rechtsmittelbelehrung

(Keine Rechtsmittelbelehrung im Originaltext enthalten.)

Vorinstanzen

Landgericht ██████████████

GlanzmannBuschMaas
KoenigerDr. Wiefels
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