Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilweise Änderung wegen Tateinheit bei Kuppelei und Verbreitung unzüchtiger Abbildungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 439/55
Datum
29.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf zum Teil die Revision eines Angeklagten und änderte das Landgerichtsurteil dahingehend, dass einfache und schwere Kuppelei tateinheitlich zu beurteilen sind; das Verfahren wurde insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Merkmale der Kuppelei und der Verbreitung unzüchtiger Abbildungen wurden als nachgewiesen bestätigt. Das Revisionsgericht durfte die Rechtsfolgenberichtigung vornehmen, ohne dass der Angeklagte dadurch verteidigungsmäßig benachteiligt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Kuppelei (§ 180 StGB) setzt nicht voraus, dass die geförderte Unzucht tatsächlich stattgefunden haben muss; das Förderungsbewusstsein genügt.

2

Handlungen, durch die zugleich einfache und schwere Kuppelei verwirklicht werden, können als einheitliche Willensbetätigung in Tateinheit stehen; bei Tateinheit ist die höhere Strafbestimmung heranzuziehen (§ 73 StGB).

3

Die Förderung der eigenen Unzucht ist grundsätzlich nicht von § 180 StGB erfasst; fördernde Willensbetätigungen gegenüber Dritten sind für den Tatbestand maßgeblich.

4

Das Revisionsgericht kann die rechtliche Würdigung und den Schuldspruch berichtigen, soweit dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt wird und § 265 Abs. 1 StPO dem nicht entgegensteht; bei Aufhebung ist die neue Einzel- und Gesamtstrafzumessung auf das frühere Strafrahmenverhältnis zu beschränken.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. Mai 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den stellungslosen Volksschullehrer Harry S ████████ aus B[REDACTED], dort geboren ███████████████████, 2.) den Feinmechaniker Karl-Heinz ███████ aus ███, dort geboren ██████████████ 1925,

wegen fortgesetzter Verbreitung unzüchtiger Abbildungen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Bérker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

1.) Auf die Revision des Angeklagten ███ I. wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Mai 1955, soweit es diesen Angeklagten betrifft, a) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Verbreitung unzüchtiger Abbildungen (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und wegen schwerer Kuppelei (§§ 180, 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit einfacher Kuppelei (§ 181 Abs. 1 StGB) verurteilt ist,

b) samt den Feststellungen aufgehoben in allen Strafaussprüchen.

2.) Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten Striese verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten ████ wird verworfen.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ███████ — an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte ███████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen Verbreitung unzüchtiger Abbildungen (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB), wegen Kuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB) und wegen schwerer Kuppelei (§§ 180, 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm weiterhin die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.

Der Angeklagte █████████ ist wegen schwerer Kuppelei zu neun Monaten Gefängnis und zu Geldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die Revision des Angeklagten ███████ hat nur zum Teil Erfolg; das Rechtsmittel des Angeklagten █████████ ist unbegründet.

Da die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensbeschwerden entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht die „den Angelpunkt enthaltenden Tatsachen“ angeben, hatte der Senat die Verurteilung beider Beschwerdeführer nur auf die Sachrüge zu überprüfen.

I.

1.) Diese Prüfung hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte S eines Vergehens nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB für schuldig befunden worden ist. Auch die Revision hat insoweit keine Einzelangriffe vorgetragen.

2.) Die Strafkammer hat auch die Merkmale der einfachen und der schweren Kuppelei einwandfrei dargetan. Was die Revision hierzu vorgetragen hat, liegt neben der Sache. Auf den Beweggrund der Kuppelei kommt es nicht an. Für die Frage, ob § 180 StGB erfüllt ist, spielt es keine Rolle, ob „das Tun des Angeklagten von einer wollüstigen Absicht durchdrungen ist“ oder — wie die Revision meint — etwa der Freude des Angeklagten am Fotografieren entsprungen ist (vgl. hierzu RGSt 66, 378/379). Es gehört auch nicht zum Tatbestand der Kuppelei, dass es zur Unzucht wirklich gekommen ist (BGHSt 1, 115/116).

Bedenken lassen sich allenfalls daraus herleiten, dass nach den Urteilsfeststellungen (S. 14 UA) es der Angeklagte auch sich selbst ermöglicht hat, mit „Robby“ und „Rita“ unzüchtige Handlungen zu begehen. Denn das Bemühen des Angeklagten, seine eigene Unzucht mit einer anderen Person zu fördern, verstößt nicht gegen § 180 StGB. Die Strafkammer hat aber gleichzeitig festgestellt, dass auch der Angeklagte und die genannten Partner zu dritt unzüchtige Handlungen begehen konnten. Dann schließt die Absicht des Angeklagten, die eigene Unzucht zu fördern, nicht aus, dass er die Unzucht zwischen den übrigen beiden Teilnehmern gefördert hat (vgl. hierzu BGH 3 StR 890/51 vom 7.2.1952 bei Dallinger MDR 1952, 272 und 5 StR 540/54 vom 9.11.1954). Da die Strafkammer weiterhin festgestellt hat, der Angeklagte sei sich auch der Tatbestandsmerkmale sowohl des § 180 Abs. 1 als auch des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB bewusst gewesen (S. 15 und 17 UA), ist auch der innere Tatbestand der einfachen und der schweren Kuppelei dargetan.

3.) Dennoch konnte der Angeklagte (neben dem Vergehen nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht wegen (fortgesetzter) einfacher und wegen (fortgesetzter) schwerer Kuppelei als zweier selbständiger Handlungen bestraft werden.

Vorweg ist zu bemerken, dass es nicht zu beanstanden ist, dass die Strafkammer auch insoweit Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, als der Angeklagte verschiedene Personen verkuppelt hat (vgl. BGH 5 StR 540/54 vom 9.11.1954 und BayObLGSt 1953, 225). Das Landgericht geht also rechtlich einwandfrei davon aus, dass der Angeklagte, soweit die Eheleute ██████, „Robby“ und „Rita“ in Betracht kommen, nur eine fortgesetzte einfache Kuppelei begangen hat.

Zu den Einzelhandlungen, die sich auf die Eheleute █████ beziehen, gehören auch die Handlungen, an denen die Ehefrau des Angeklagten beteiligt war. Der Angeklagte hat somit für einen Teil der fortgesetzten Handlung der einfachen Kuppelei zugleich der Unzucht der Eheleute █████ untereinander, wie deren Unzucht mit seiner Frau Vorschub geleistet. In diesem Umfange liegt im natürlichen Sinne nur eine Willensbetätigung und damit nur eine Handlung vor. Treffen aber mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt zusammen, der auf einer Willensbetätigung beruht, so stehen sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit (s. BGHSt 6, 81).

Der Angeklagte █████ war daher nicht wegen zweier (fortgesetzter) Taten, einmal wegen einfacher und zum anderen wegen schwerer Kuppelei zu verurteilen, sondern wegen einer Handlung zu bestrafen, in der einfache und schwere Kuppelei tateinheitlich zusammentreffen, wobei nach § 73 StGB die Strafe dem § 181 StGB zu entnehmen war.

Das Revisionsgericht konnte insoweit von sich aus den Schuldspruch richtigstellen. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Zwar ist der Angeklagte nicht auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden. Aber der Angeklagte hatte sich auch nach dem an sich gebotenen Hinweis bei der hier gegebenen Sachlage nicht anders verteidigen können.

Das Landgericht wird daher, soweit der Angeklagte wegen einfacher und schwerer Kuppelei verurteilt worden ist, nunmehr nur noch eine Strafe zu verhängen haben.

Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Der Senat hat darüber hinaus auch den Strafausspruch wegen des Vergehens nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgehoben. Es ist nicht mit voller Sicherheit auszuschließen, dass dieser durch den aufgezeigten und richtiggestellten Mangel beeinflusst worden ist. Gemäß § 358 darf die wegen dieser Tat zu verhängende Gefängnisstrafe sechs Monate nicht übersteigen.

Die nunmehr wegen der Kuppeleihandlungen des Angeklagten zu verhängende Einzelstrafe darf die Summe der bisherigen zwei Einzelstrafen nicht überschreiten. Auch muss sich die erneut zu bildende Gesamtstrafe im Rahmen der bisherigen Gesamtstrafe halten.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass es zu Bedenken Anlass geben kann, wenn zu Ungunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung wieder gewertet werden sollte, der Angeklagte sei nicht einmal davor zurückgeschreckt, seine eigene Ehefrau zu verkuppeln. Anscheinend hat nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Strafkammer allerdings nur straferschwerend berücksichtigt, dass er seine Ehefrau als Mutter seiner beiden Kinder in die schmutzige Angelegenheit hineingezogen hat; das wäre nicht zu beanstanden.

II.

Die Revision des Angeklagten ███████ ist unbegründet.

Die Nachprüfung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft, hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteile ergeben. Was die Revision im einzelnen vorgetragen hat, ist zu einem großen Teile unbeachtlich, weil es sich in Wirklichkeit nur um einen im Revisionsrechtszuge unbeachtlichen Tatsachenangriff handelt. Im Übrigen kann das Rechtsmittel aus den Ausführungen zu I 2 zur Revision Striese keinen Erfolg haben.

Näherer Ausführungen bedarf es auch in diesem Falle nur zum Strafmaß. Auch ████████, der wegen schwerer Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft ist, wird nach den Zumessungsgründen besonders vorgeworfen, dass „er nicht die geschlechtliche Ehre seiner Ehefrau beachtet“ habe. Das könnte den Verdacht erwecken, die Strafkammer habe unzulässigerweise ein Tatbestandsmerkmal strafschärfend verwertet. Was weiter zur Strafzumessung gesagt ist, lässt aber erkennen, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, dem Angeklagten sei ein besonderer Schuldvorwurf deshalb zu machen, weil er seine Ehefrau schon kurz nach der Eheschließung „weit in das Gebiet des Perversen“ hineingezogen habe. Das ist nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Koffka Schmidt Sarstedt Bérker

Siemer

Zitiert (2)