Treffer
BGH Urteil

BGH: Kuppelei durch Anhalten zur Unzucht; bloße Unterkunft genügt nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 381/55
Datum
22.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Kuppelei verurteilt und rügten mit der Revision u.a. die Vereidigung der Zeugin sowie die rechtliche Würdigung. Der BGH verwarf die Revisionen, ließ jedoch die Anwendung von § 180 Abs. 3 StGB entfallen. Bloße Unterkunftsgewährung an eine volljährige Prostituierte begründet kein „Vorschubleisten“, wenn die Unzucht nicht in der Wohnung ausgeübt wird. Strafbar war hier das fortgesetzte Antreiben zur Unzucht und das Abschöpfen des Verdienstes als Verschaffen von Gelegenheit i.S.d. § 180 Abs. 1 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Gewährung von Unterkunft an eine über 18 Jahre alte Prostituierte erfüllt § 180 Abs. 1 StGB nicht, wenn die Unzucht mit Wissen und Willen des Wohnungsgebers nicht in der Wohnung ausgeübt wird.

2

Ein „Vorschubleisten“ durch Verschaffen von Gelegenheit i.S.d. § 180 Abs. 1 StGB kann auch in einer zielgerichteten, fortgesetzten seelischen Einwirkung liegen, die die betroffene Person zur Ausübung der Unzucht antreibt.

3

Wer Dritte durch Täuschung oder sonstige Einwirkung von Maßnahmen abhält, die die Unzuchtsausübung unterbinden oder erschweren würden, kann hierdurch Gelegenheit zur Unzucht i.S.d. § 180 Abs. 1 StGB verschaffen.

4

Ob ein Zeuge i.S.d. § 60 Nr. 3 StPO einer Teilnahme- oder Begünstigungstat verdächtig ist, entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen; revisionsgerichtlich ist dies nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

5

Die ausgebeutete Person gilt bei Kuppelei nach § 180 StGB nicht als „Verletzter“ i.S.d. § 61 Nr. 2 StPO; die Vereidigung steht im Übrigen im Ermessen des Tatrichters.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 9. März 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ████████████████ ████ ████ ██ ███, geboren am [REDACTED], und dessen Ehefrau Margarethe [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1926, aus [REDACTED], wegen Kuppelei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 1955 in der Sitzung vom 22. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] in der Verhandlung, Justizobersekretär [REDACTED] bei der Verkündung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. März 1955 werden verworfen mit der Maßgabe, dass die Anwendung des Abs. 3 des § 180 StGB entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 1. April 1954 nahmen die beiden Angeklagten die Erika S., die sie schon früher kennengelernt hatten, in ihre nur aus zwei kleinen Räumen bestehende Wohnung auf. Erika S. ging schon seit Jahren der Gewerbsunzucht, besonders mit amerikanischen Soldaten, nach und hatte sich seit Februar 1954 – nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe – ohne feste Unterkunft in Augsburg herumgetrieben. Die Angeklagten selbst befanden sich damals in einer „trostlosen wirtschaftlichen Lage“. Der Ehemann ████ beschloss, das ihm schon bekannte Unzuchtsgewerbe der S. für sich und seine Familie geldlich auszunutzen; er erklärte ihr deshalb bei der Aufnahme in nicht misszuverstehender Weise, seine Familie sei in größter Not und brauche dringend Geld. Um in der Wohnung der beiden Angeklagten verbleiben zu können, ging Erika S. in der Folgezeit fast jeden Abend der Gewerbsunzucht nach, allerdings nur außerhalb der Wohnung. Ihre Einnahmen, im Allgemeinen zwischen 5 und 20 DM, lieferte sie lange Zeit in voller Höhe an den Ehemann ████ ab. Die mitangeklagte Ehefrau ██, die erst einige Tage nach dem Einzug der S. von deren unzüchtigem Treiben sichere Kenntnis erhalten hatte, äußerte auch ihrerseits wiederholt zu Erika S., dass die Familie Geld brauche und solches „herkommen“ müsse. Wenn die beiden Angeklagten nicht einmal Geld für den Einkauf von Lebensmitteln hatten und daher hungern mussten, gebrauchten sie auch stärkere Ausdrücke. Sie sagten zu der S., sie solle schnell Geld herbringen, sie hätten „Kohldampf“. In diesen Fällen gingen sie mit Erika S. abends zum Königsplatz und warteten hier, bis sie zurückkam und den Verdienst aus ihrem Unzuchtsgewerbe ihnen auftragsgemäß aushändigte. Brachte sie einmal nicht genügend Geld, bezeichneten die beiden Angeklagten sie als blöde. Mit ihrem Dirnenlohn, den Erika S. im Übrigen im weiteren Verlauf auf Verlangen der Ehefrau ██ an diese und nicht mehr an den Ehemann ablieferte, bestritt sie monatelang überwiegend den Unterhalt der fünfköpfigen Familie der beiden Angeklagten; allerdings sorgte sie auch für sich selbst und aß großenteils in der Familie der Angeklagten mit. Nach und nach fühlte sie sich jedoch ausgenutzt und behielt einen Teil ihres Geldes für sich. Nachdem es schon drei Wochen zuvor zu einer Auseinandersetzung gekommen war, verließ sie Anfang Oktober 1954 endgültig die Wohnung der Angeklagten.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht die beiden Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Kuppelei nach §§ 180 Abs. 1 und 3, 47 StGB verurteilt, und zwar den Ehemann ████ zu neun Monaten Gefängnis, die Ehefrau ██ unter bedingter Strafaussetzung zu sechs Monaten Gefängnis. Den im Eröffnungsbeschluss angenommenen Tatbestand der fortgesetzten ausbeuterischen Zuhälterei nach § 181a StGB (hinsichtlich des Ehemannes ████) und der fortgesetzten Beihilfe hierzu (hinsichtlich der Ehefrau ██) hat die Strafkammer nicht für gegeben erachtet.

Die beiden Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.

1.) Verfahrensrügen:

Zu Unrecht wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, dass das Landgericht ungeachtet der auf §§ 60 Nr. 3, 61 Nr. 2 StPO gestützten Einwendungen des Verteidigers die Zeugin Erika S. vereidigt hat.

a) Ob ein Zeuge der Teilnahme an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat oder der Begünstigung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verdächtigt ist, hat allein der Tatrichter nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden. Dem Revisionsgericht steht nur eine Nachprüfung der Frage zu, ob die Entscheidung des Tatrichters von einem Rechtsirrtum beeinflusst worden ist. Hiervon kann im vorliegenden Falle keine Rede sein. Zwar kann sich auch die verkuppelte Person selbst der Anstiftung oder, soweit ihr Verhalten über das geförderte Unzuchttreiben hinausgeht, der Beihilfe zu der ihr gegenüber begangenen Kuppelei schuldig machen (u. a. RGSt 25, 69; 25, 369 – zu § 181 StGB a. F. –; RG DR 1939 Nr. 1379). Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, hat sich jedoch die Tätigkeit der Zeugin in ihrem eigenen Unzuchttreiben und der Ablieferung des Dirnenlohnes an die beiden Angeklagten erschöpft, ohne auf deren Verhalten ihr gegenüber sonstwie eingewirkt zu haben. Hiermit stimmt überein, dass das Landgericht in den Urteilsgründen ausführt, die Tat der Zeugin (gewerbsmäßige Unzucht) liege „in anderer Richtung“ als die der Angeklagten.

Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Landgericht den Begriff des Verdachts der Begünstigung verkannt hat. Die Zeugin S. hat zwar bei ihrer Vernehmung durch die Polizei mit ihrer Aussage gegen die Angeklagten zurückgehalten. Immerhin hat sie schon damals den Sachverhalt sogleich in den wesentlichen Grundzügen angegeben. Hiervon abgesehen ergibt sich aus den Urteilsausführungen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Erika S., dass die Strafkammer der Auffassung war, die Zeugin habe sich durch die Zurückhaltung in ihrer Aussage selbst vor Strafe schützen wollen. Diese Selbstbegünstigung ist aber straflos, gleichgültig, ob die ██████ nur sich selbst oder zugleich die Eheleute ████ der Bestrafung entziehen wollte: im ersten Falle hat sie schon nicht den äußeren Tatbestand der Begünstigung im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB verwirklicht (u. a. RGSt 60, 346, 348; 63, 233, 235); im anderen Falle stand ihr hinsichtlich der Fremdbegünstigung entweder unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Selbstbegünstigung ein Rechtfertigungsgrund oder, mangels Zumutbarkeit, sich der Gefahr eigener Strafverfolgung auszusetzen, ein Schuldausschließungsgrund zur Seite (u. a. RGSt 60, 101, 103; 63, 233, 236 f.; 65, 333, 335; 68, 286, 289). Hiernach vermochte auch die Selbstbegünstigung der Zeugin die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO, der ein strafbares, wenn auch nicht gerade verfolgbares Verhalten des Zeugen voraussetzt, nicht zu rechtfertigen (u. a. RGSt 57, 417). Wenn die Rechtsprechung demgegenüber bei der straflosen persönlichen Begünstigung durch einen Angehörigen nach § 257 Abs. 2 StGB die Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO für gegeben erachtet hat (u. a. RGSt 28, 112; BayObLGSt neue Folge Bd. 1 S. 73, 78), so ist die Rechtslage insofern anders gestaltet, als es sich dort um einen persönlichen Strafausschließungsgrund handelt (RGSt 61, 270 f.; 71, 152, 154), der sowohl die Rechtswidrigkeit wie die Schuld des Täters unberührt lässt.

b) Ein Verstoß gegen § 61 Nr. 2 StPO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Für den Fall der Zuhälterei nach § 181a StGB hat das Reichsgericht (vgl. RGSt 69, 107, 109) entschieden, dass die ausgebeutete Dirne nicht zu den „Verletzten“ im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO zählt. Dieser Rechtsansicht und den ihr zugrunde liegenden Erwägungen tritt der Senat auch für den Fall der Kuppelei nach § 180 StGB bei (vgl. BGH 1 StR 385/55 vom 22. November 1955). Wie es sich in den Fällen der schweren Kuppelei nach § 181 StGB, namentlich nach Nr. 1 dieser Vorschrift, verhält, braucht hier nicht entschieden zu werden. Im Übrigen steht die Vereidigung eines verletzten Zeugen im Ermessen des Tatrichters. Die Strafkammer hat im Urteil ausdrücklich hervorgehoben, dass sie die Zeugin S. mit Rücksicht auf die ausschlaggebende Bedeutung ihrer Aussage auch dann vereidigt hätte, wenn sie als Verletzte anzusehen wäre.

2.) Sachbeschwerde:

Auch sie ist im Ergebnis unbegründet.

Das Landgericht hat die Beschwerdeführer der fortgesetzten aus Eigennutz und mittels Anhaltens zur Unzucht begangenen Kuppelei nach § 180 Abs. 1 und 3 StGB für schuldig befunden. Zur Begründung ist in dem Urteil u. a. ausgeführt: Die Angeklagten hätten durch Gewährung des Unterschlupfs in ihrer Wohnung an Erika S. deren Unzuchtgewerbe Vorschub geleistet; bei ihrer Bitte um Aufnahme sei sie fast am Ende ihrer Kraft angelangt und nahe am völligen körperlichen Zusammenbruch gewesen; ohne Unterschlupf hätte sie entweder eine ehrliche Arbeit annehmen oder zumindest bei der von ihr beabsichtigten weiteren Ausübung des Unzuchtgewerbes größte Schwierigkeiten und gesundheitliche Gefahren in Kauf nehmen müssen; von diesen Schwierigkeiten sei sie durch das Entgegenkommen der Angeklagten „erlöst“ worden, so dass ihr durch die Gewährung des Unterschlupfs die Ausübung des Unzuchtgewerbes wesentlich erleichtert worden sei; die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift des § 180 Abs. 3 StGB seien insofern gegeben, als beide Angeklagten einer über 18 Jahre alten Person nicht nur Wohnung gewährt, sondern sie darüber hinaus bewusst zur Unzucht angehalten, nämlich zur Fortsetzung der Unzucht bestimmt hätten.

Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, erblickt die Strafkammer das Merkmal des Vorschubleistens lediglich in der Beherbergung der Erika S. Das ist rechtsirrig. Ein Wohnunggeber macht sich unter den übrigen Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 und 3 StGB durch die bloße Gewährung von Unterkunft an eine über 18 Jahre alte Dirne nur dann der Kuppelei schuldig, wenn sie mit seinem Wissen und Willen in der Wohnung die Unzucht ausübt. Geht die Dirne außerhalb der Wohnung ihrem unsittlichen Gewerbe nach, so kann, wie das Reichsgericht schon vor der Einführung des § 180 Abs. 3 StGB (vgl. § 16 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (u. a. RGRepr 2, 488; RGSt 8, 236, 237), im bloßen Wohnungsgewähren kein Vorschubleisten im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB gefunden werden, weil in der Versagung des Unterkommens für eine Dirne zwar eine Erschwerung der Unzucht liegen würde, eine solche Maßnahme aber vom Gesetz nicht gefordert, sondern nur die Förderung der Unzucht mit Strafe bedroht wird (RGRspr a. a. O.). An dieser Rechtsansicht hat sich durch die neue Bestimmung des § 180 Abs. 3 StGB keinesfalls etwas geändert. Durch sie sollte den Dirnen vielmehr, um zu verhindern, dass sie auf die Straße, in die Familie oder in nicht überwachbare Schlupfwinkel getrieben würden, gerade ermöglicht werden, eine Unterkunft zu haben und in dieser ihr Gewerbe auszuüben (u. a. RGSt 62, 341, 342, 349; 64, 110, 280; 71, 293).

Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, haben sich die Beschwerdeführer aber aus einem anderen, vom Landgericht nicht erörterten Grunde der Kuppelei nach § 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Die beiden Angeklagten haben die Erika S. immer wieder angetrieben, der Unzucht nachzugehen und ihnen den Dirnenlohn auszuhändigen. Wiederholt haben sie die S. mit der Aufforderung „schnell Geld herzubringen“ bis zu einem bestimmten Platze begleitet und dort auf einer Bank gewartet, bis sie mit dem durch Unzucht verdienten Gelde zurückkam und es ihnen aushändigte. In einem anderen Falle machte der Ehemann ████, der mit seiner Ehefrau abends auf dem erwähnten Platze saß, der S. heftige Vorwürfe, weil sie ihre „Arbeitszeit vertrödelt“ habe; Erika S. verstand den Vorwurf richtig und „verdiente“ anschließend noch in derselben Nacht 30 DM, die sie an die Angeklagten ablieferte. Auch sonst bedachten die beiden Beschwerdeführer die Zeugin mit unfreundlichen Worten, wenn sie nicht genügend Geld von der Straße mitbrachte. Im Übrigen hatte die Angeklagte Margarethe ██ schon zu Anfang die Fürsorgeschwester Baumeister, die die von ihr bereits in früheren Jahren betreute Erika S. einem geordneten Leben zuführen wollte, dadurch beruhigt, dass sie ihr versprach, dafür zu sorgen, dass Erika S. am nächsten Tage eine feste Arbeit annehme und sich ordnungsgemäß anmelde; in Wirklichkeit unternahmen die Angeklagten nichts, sondern ließen Erika S. bei sich wohnen, um sie zur Unzucht anzutreiben und sich aus ihrem Gewerbe eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Bei dieser Sachlage erscheint das Verhalten der beiden Angeklagten in so hohem Maße mit der Unzuchtsausübung der Erika S. verknüpft, dass in ihm das Merkmal des Vorschubleistens durch Verschaffung von Gelegenheit im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB erblickt werden muss. Das gilt schon insoweit, als durch das vorgetäuschte Versprechen, dafür zu sorgen, dass S. eine feste Arbeit aufnehme, die Fürsorgeschwester von weiteren Schritten abgehalten wurde, um die S. in eine Arbeitsstelle und ordentliche Verhältnisse zu bringen. Die beiden Angeklagten haben damit – ersichtlich im Einvernehmen miteinander – ein Hindernis, das sich der künftigen Unzuchtsausübung der S. entgegenzustellen drohte, bewusst beseitigt und so der Erika S. Gelegenheit zur Unzucht im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB verschafft (vgl. u. a. RGSt 51, 46; RG JRRspr 1927 Nr. 972).

Was das spätere Verhalten der beiden Angeklagten betrifft, so haben sie, wie ausgeführt, die Erika S. fortgesetzt zur Ausübung der Unzucht auf die Straße gedrängt und ihr Vorwürfe gemacht, wenn sie einmal nicht schnell genug ihrem Gewerbe nachgegangen war oder nicht genug Geld „verdient“ hatte; sie haben sie sogar mehrfach – der Ehemann ████ nach Zuhälterart – in das Stadtviertel begleitet, in dem die Gelegenheit zur Unzucht bestand, und hier gewartet, bis sie von ihrem Gange zurückkam und ihnen den Unzuchtsverdienst ablieferte. Ob nicht schon in dieser Begleitung und in der räumlichen Verbindung mit Erika S., solange diese der Unzucht nachging, entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs 2 StR 488/53 vom 15. Januar 1954 jeweils ein Vorschubleisten im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB gefunden werden müsste, kann dahingestellt bleiben. Ebensowenig kann auf sich beruhen, ob der im Schrifttum (vgl. Olshausen, 12. Aufl., § 180 StGB Anm. 3 Abs. 1; LK, 6. und 7. Aufl., § 180 StGB Anm. 3 Abs. 1) als „zu weitgehend“ bekämpften Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 8, 236, wonach allgemein in einer seelischen Einwirkung der Tatbestand des Vorschubleistens durch „Verschaffung von Gelegenheit“ im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB erblickt werden kann, uneingeschränkt beizupflichten ist. Jedenfalls trägt der Senat kein Bedenken, dieser Rechtsansicht des Reichsgerichts für Fälle beizutreten, in denen der Täter die zu verkuppelnde Person in einer solchen Weise zur Unzucht antreibt, wie es hier, insgesamt betrachtet, die beiden Angeklagten getan haben (vgl. hierzu auch RG JW 1935, 525 Nr. 24; RG HRR 1937 Nr. 899). Für die Strafwürdigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer spricht auch die Erwägung, dass sonst der Grund, der den Gesetzgeber veranlasste, die bloße Unterkunftsgewährung an eine über 18 Jahre alte Person von der Strafbarkeit nach § 180 Abs. 1 StGB auszunehmen, gerade in das Gegenteil verkehrt würde, denn die Angeklagten haben die Erika S. gerade aus der Wohnung auf die Straße getrieben (vgl. RG DR 1943, 483 Nr. 5). Dass den beiden Beschwerdeführern die Umstände nicht bekannt waren, denen sie durch die Einwirkungen auf die S. Gelegenheit zur Ausübung der Unzucht verschafften, ist im Übrigen ohne Bedeutung (u. a. RGSt 8, 236; 12, 38).

Ob die Ausführungen, mit denen das Landgericht bei dem Ehemann ████ den Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei nach § 181a StGB und bei der Ehefrau ██ den Tatbestand der Beihilfe hierzu verneint hat, der rechtlichen Nachprüfung hätten standhalten können, kann auf sich beruhen, da die beiden Angeklagten insoweit nicht beschwert sind.

Soweit sich die Sachbeschwerde des Ehemannes ████ gegen die Strafzumessung richtet, kann sie keinen Erfolg haben. Bei der Art und den Umständen der dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Straftat durfte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum als straferschwerend berücksichtigen, dass er nach ihrer Überzeugung an seiner häufigen Arbeitslosigkeit oft selbst schuld gewesen ist, den Pflichten gegenüber seiner Familie nicht voll nachgekommen ist und ihre Not wenigstens zum Teil verschuldet hat. Auch die Versagung mildernder Umstände und der bedingten Strafaussetzung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Hinsichtlich der Ehefrau ██ geben die Strafzumessungserwägungen ebenfalls zu keinem rechtlichen Bedenken Anlass.

3.) Hiernach sind die Revisionen der beiden Angeklagten als unbegründet zu verwerfen mit der Maßgabe, dass die Anwendung des Abs. 3 des § 180 StGB entfällt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Dr. HärchnerDr. PeetzDr. Hengsberger
MartinDr. Mannzen
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