Revision wegen Notzucht: Wegfall „fortgesetzt“, Strafausspruch wegen § 51 Abs. 2 StGB aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 216/55
- Datum
- 07.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen „fortgesetzter“ Tat scheidet aus, wenn der Geschehensablauf bei natürlicher Betrachtung eine Handlungseinheit bildet und ein nur geringer zeitlicher Abstand zwischen Versuch und Vollendung keine stückweise Tatausführung auf Grund eines Gesamtvorsatzes trägt.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern, wenn weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und lediglich die rechtliche Bewertung anzupassen ist.
Ein Hinweis nach § 265 StPO ist entbehrlich, wenn die geänderte rechtliche Würdigung die Verteidigungsmöglichkeiten ersichtlich nicht beeinträchtigen kann.
Die Versagung der Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB erfordert eine tragfähige Begründung; aus der (als unrichtig gewerteten) detailreichen Einlassung des Angeklagten darf nicht ohne Weiteres auf volle Klarheit und ausreichendes Hemmungsvermögen zur Tatzeit geschlossen werden.
Auch unterhalb der Schwelle erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit können alkoholbedingte Enthemmung oder sonstige Beeinträchtigungen als Strafmilderungsgründe zu erörtern sein.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. Dezember 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Johann R. ███ aus F. ████ in Ba., dort geboren am ████ ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Notzucht, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Dezember 1954 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass im Urteilssatz das Wort „fortgesetzten“ entfällt, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen fortgesetzter Notzucht zu drei Jahren Zuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
I. Verfahrensrügen
a) Unbegründet ist die Rüge der nicht ordnungsmäßigen Besetzung des Gerichts (§§ 62, 66 Abs. 1 GVG, 338 Nr. 1 StPO).
Der ordentliche Vorsitzende der erkennenden Strafkammer, Landgerichtsdirektor ████████, war seit dem 19. Juli 1954 erkrankt und dienstunfähig; sein Vertreter war nach der Geschäftsverteilung Landgerichtsrat █████. Dieser hat in der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 1954 den Vorsitz geführt.
Danach war das erkennende Gericht vorschriftsmäßig besetzt. Es handelte sich um eine im Laufe des Geschäftsjahrs aufgetretene vorübergehende (am 16. Januar 1955 endende) Verhinderung des Vorsitzenden, für deren Dauer der nach der Geschäftsverteilung zuständige Vertreter den Vorsitz zu führen hatte.
Die von der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat angezogenen Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 132, 301) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9, 291; 10, 1303; 15, 1355; 16, 254 sowie BGHSt 2, 71 und BGH NJW 1955, 680 Nr. 23) treffen auf den hier gegebenen Sachverhalt nicht zu.
Ob Landgerichtsdirektor ███ vor seiner Erkrankung noch 1 bis 2 Monate durch Vorsitz im Schwurgericht an der Ausübung des Vorsitzes in der Strafkammer verhindert war, wie die Verteidigung in Ergänzung ihrer schriftlichen Revisionsbegründung behauptet hat, ist ohne Bedeutung. Die vorübergehende Führung des Vorsitzes in Tagungen des Schwurgerichts durch die Kammervorsitzenden ist durchaus üblich und rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Die weitere Rüge, in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer sei der Eröffnungsbeschluss in seinem vollen Wortlaut, also einschließlich des unzulässigerweise aus der Anklage übernommenen Ermittlungsergebnisses verlesen worden, hat die Verteidigung fallen lassen, nachdem ihr die dienstlichen Erklärungen des stellvertretenden Vorsitzenden Landgerichtsrat ████ und des Berichterstatters Landgerichtsrat Dr. ████ bekanntgegeben worden waren, wonach dieser Teil des Eröffnungsbeschlusses entgegen dem Wortlaut der Verhandlungsniederschrift nicht mitverlesen worden ist.
Im Übrigen hätte mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, dass das Urteil auf diesem (vermeintlichen) Verfahrensverstoß beruht.
II. Sachrüge
a) Schuldspruch
Das Landgericht kommt auf Grund nicht zu beanstandender Feststellungen rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte sich der Notzucht nach § 177 StGB schuldig gemacht hat. Insbesondere bestehen entgegen der Ansicht der Revision keine Bedenken gegen die Feststellung, dass der Angeklagte die Kontoristin D. ██████ vorsätzlich „durch Gewalt“ genötigt hat, den Geschlechtsverkehr zu dulden.
Wenn es in dem Urteil heißt, der Angeklagte habe die ██████ mit „seinen“, also beiden Händen an ihren Oberarmen festgehalten, so ist damit nicht gesagt, dass er dauernd und ausschließlich beide Hände gebraucht habe, die D. ██████ an den Oberarmen festzuhalten; vielmehr bleibt die Möglichkeit, dass er mindestens eine Hand vorübergehend auch anderweit verwenden konnte; damit entfallen die Folgerungen, die die Revision an diesen Ausgangspunkt knüpft.
Für die weitere Beanstandung des Beschwerdeführers, dass das Landgericht entgegen der Lebenserfahrung festgestellt habe, der Angeklagte habe die Hände der D. ██████ unter seinem Körper an ihren Leib gedrückt, gilt Ähnliches; es ist auch hier nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen, dass es der D. ██████ vorübergehend gelungen ist, mit ihren Händen freizukommen. Das hindert nicht, dass im ganzen gesehen der Angeklagte die Hände der ███████ unter seinen Körper an ihren Leib presste und damit die Überfallene außerstande setzte, ihn mit den Händen abzuwehren; dabei ist noch darauf hinzuweisen, dass die D. ██████ in der Möglichkeit, ihre Hände zu gebrauchen, schon dadurch beeinträchtigt war, dass ihre Oberarme vom Angeklagten festgehalten wurden. Die Feststellungen des Landgerichts stehen also nicht in Widerspruch mit der Lebenserfahrung.
Es ist auch nicht richtig, dass das Landgericht mit seiner Zeitberechnung (IV des Urteils) gegen den „Grundsatz ‚im Zweifel für den Angeklagten‘“ oder gegen die Lebenserfahrung verstoßen habe. Die Zeitberechnung ist lediglich zu dem Zweck angestellt, darzutun, dass sie nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Zeugin ██████ zu erschüttern; weitere Schlüsse sind aus ihr nicht gezogen, ersichtlich deshalb, weil, wie die Revision selbst mit Recht vorträgt, die genaue zeitliche Abmessung eines Geschehensablaufs nach der Art des vorliegenden erfahrungsgemäß im Allgemeinen nicht möglich ist. Bei diesem Sachverhalt durfte das Landgericht sich auf die Feststellung beschränken, dass die in Frage kommende Zeit von rund 2 1/2 Stunden der Richtigkeit der Aussage der Zeugin D. ██████ nicht entgegensteht. Diese Feststellung ist auch nach der Erfahrung des Lebens unbedenklich. Dass der Zeitraum von 2 1/2 Stunden vielleicht ebensogut oder noch eher mit der Darstellung des Angeklagten zu vereinbaren ist, ist ohne Bedeutung.
Wenn in dem Urteil (IV D1) ausgeführt wird, das Verhalten des Angeklagten in der Tankstelle P. ███ sei „nur erklärlich, wenn er tatsächlich etwas zu verbergen hatte“, so handelt es sich hier offensichtlich nur um eine zusätzliche Erwägung, die im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB ist zwar erst bei Erörterung der Strafzumessungsgründe bejaht; ihre Feststellung unterliegt aber, soweit Abs. 1 des § 51 in Frage steht, nach dem Sachverhalt keinem Bedenken. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte bei einem Flugzeugabsturz verwundet worden ist, jedoch bisher keine Kriegsbeschädigtenrente erhält. Aus diesem Gesichtspunkt ergaben sich für das Landgericht umso weniger Anhaltspunkte für die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten, als er solche selbst nicht geltend machte. Aber auch der Alkoholgenuss des Angeklagten war nach dem im Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt nicht so erheblich, dass er geeignet gewesen wäre, die Schuld des Angeklagten nach § 51 Abs. 1 StGB auszuschließen.
Allerdings stellt das Landgericht nicht fest, was und wieviel der Angeklagte im Laufe des ganzen Abends getrunken hat; es spricht nur davon, dass er gegen Mitternacht mit der D. ██████ und zwei anderen Personen je einen Likör getrunken habe, dass er einige Zeit darauf „bereits in gehobener Stimmung“ gewesen sei, dass er kurze Zeit danach einen Amerikaner in die Kaserne gefahren und dort drei oder vier große Whisky getrunken habe, dass er vor Antritt der Fahrt mit der D. ██████ angeheitert gewesen sei, so dass diese — ersichtlich aus diesem Grunde — gebeten habe, den Wagen des Angeklagten selbst steuern zu dürfen, und dass er während der Fahrt noch klar geredet habe. Die Tatschilderung selbst enthält keine Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit des Angeklagten, auch nicht die Feststellung, dass er auf den Versuch der ███████, ihm einen „Kinnhaken“ zu versetzen, „wütig“ geworden sei, was sich auch ohne Alkoholgenuss zwanglos erklären lässt. Nach alledem ist die Schuld des Angeklagten vom Landgericht mit Recht angenommen. Eine Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.
Lediglich soweit der Angeklagte wegen „fortgesetzten“ Verbrechens der Notzucht verurteilt ist, konnte der rechtlichen Würdigung im angefochtenen Urteil nicht gefolgt werden, da der Geschehensablauf sich im Sinne natürlicher Betrachtung als Handlungseinheit darstellt. Der geringe zeitliche Abstand zwischen dem missglückten Versuch, nach dem der Angeklagte von der D. ██████ vorübergehend abließ, und der Vollendung der Notzucht rechtfertigt es nicht, davon zu sprechen, dass der Angeklagte die Tat stückweise auf Grund eines Gesamtvorsatzes begangen habe. Das Revisionsgericht konnte, da weitere Feststellungen hierzu nicht in Frage kommen, den Schuldspruch insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Eines vorherigen Hinweises des Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 StPO) bedurfte es nicht, da sich der Angeklagte gegen die veränderte rechtliche Betrachtung ersichtlich nicht anders und wirksamer hätte verteidigen können.
b) Strafausspruch
Dagegen tragen die Erwägungen zur Frage der Strafhöhe nicht die Versagung der Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB. Es heißt in dem Urteil:
„Der Angeklagte hat die Vorgänge in der Tatnacht, so wie sie sich nach seiner Meinung abgespielt haben, unter Angabe von Einzelheiten geschildert. Die Kammer hat daraus entnommen, dass der Angeklagte sich über sein Verhalten während der Tatzeit voll im klaren und in der Lage war, das Unrecht seiner Handlungsweise einzusehen und demgemäß zu handeln.“
Dabei ist nicht zweifelsfrei, ob das Landgericht nicht möglicherweise außer Acht gelassen hat, dass es die Darstellung des Angeklagten über den Tathergang in den entscheidenden Punkten gerade als widerlegt ansieht. Es erscheint jedenfalls in der hier geschehenen Form bedenklich, aus einer, wenn auch ins einzelne gehenden, so doch als unrichtig bezeichneten Sachdarstellung des Angeklagten den Schluss zu ziehen, dass er sich zur Tatzeit über sein Verhalten voll im klaren gewesen sei, ganz abgesehen davon, dass die Erinnerungsfähigkeit des Täters in dieser Allgemeinheit nicht ohne weiteres als ein zuverlässiger Beweis für seine Zurechnungsfähigkeit, insbesondere für sein Hemmungsvermögen zur Tatzeit, verwendet werden kann.
Selbst wenn aber der Alkoholgenuss nicht zu einer „erheblichen“ Verminderung der Zurechnungsfahigkeit des Angeklagten geführt haben sollte, so blieb doch die Möglichkeit einer enthemmenden Wirkung geringeren Grades, gegebenenfalls im Zusammenhang mit etwaigen Nachwirkungen des Flugzeugabsturzes, die als strafmildernd in Betracht zu ziehen war. Das Urteil spricht sich hierüber nicht aus, sondern sagt lediglich:
„Wenn die Kammer überhaupt etwas zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen konnte, so war es lediglich der Umstand, dass er noch nicht einschlägig und nicht erheblich vorbestraft ist.“
Diese Stellungnahme erweckt den Zweifel, ob das Landgericht nicht vielleicht weiterhin unberücksichtigt gelassen hat, dass die ███████, wenn sie auch dem Angeklagten — entgegen der Ansicht der Revision — nach dem vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverhalt keinen Anlass zu der Meinung geboten hat, sie sei mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden, doch wohl die letzte Klarheit in ihrer Haltung ihm gegentiber bei der nächtlichen Fahrt hat vermissen lassen (Duzen, Küssenlassen).
Insoweit greift auch der Beschwerdeführer den Strafausspruch mit Recht an, während seine übrigen Beanstandungen fehlgehen. Es kann nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt keinem Bedenken unterliegen, dass das Vorgehen des Angeklagten als über die zum gesetzlichen Tatbestand gehörende Gewaltanwendung hinausgehend „brutal und roh“ bezeichnet worden ist, ebenso wie seine für widerlegt erachtete Verteidigung, die Zeugin habe mit Amerikanern Mundverkehr getrieben, verwerflich genannt werden muss. Diese Behauptung sieht das Landgericht auf Grund der Aussage der Zeugin D. ██████ als unwahr an; dass damit dem Angeklagten „die Beweislast auferlegt“ worden sei, kann nicht anerkannt werden. Das Landgericht war nicht gehindert, die in der Beweisaufnahme zutage getretenen Belastungen der D. ██████ als „Soldatenschwitzereien“ und „Auswüchse einer verwilderten Phantasie“ zu bezeichnen und der Zeugin zu glauben, dass die Redereien nicht zutrafen.
Nach dem Gesagten muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
Das Landgericht wird gleichzeitig mit der Festsetzung der Strafe über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden und diese seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen haben.
| Dr. Hirchner | Martin | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Hübner |