Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Kuppelei und Zuhälterei: Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 79/59
Datum
17.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Kuppelei, teilw. schwerer Kuppelei und Zuhälterei zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als die Feststellungen zur ausbeuterischen Zuhälterei unzureichend sind, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Ferner bestätigte der Senat die Selbstständigkeit der schweren Kuppelei gegenüber §180 StGB und präzisierte die Anforderungen an die Feststellungen zur Ausbeutung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die schwere Kuppelei (§ 181 StGB) ist als selbständiger Tatbestand zu behandeln; eine Vergünstigung nach § 180 Abs. 3 StGB findet bei schwerer Kuppelei keine Anwendung.

2

Zur Annahme kupplerischer Zuhälterei genügt Eigennutz: Wer die Unzucht fördert und sich hieraus Vorteile verschafft, erfüllt den Tatbestand, ohne dass ein außergewöhnlich hoher Vorteil oder Einstehen für den Lebensunterhalt erforderlich wäre.

3

Die ausbeuterische Zuhälterei setzt ein auf Dauer angelegtes besonderes persönliches Verhältnis zur Dirne voraus und erfordert, dass der Täter sich durch Ausnutzung ihres Erwerbs ganz oder teilweise seinen Lebensunterhalt verschafft; eine bloße gemeinschaftliche Haushaltskasse genügt nicht, wenn der durch sie bestrittene Aufwand den eigenen Beitrag des Täters nicht übersteigt.

4

Fehlende konkrete Feststellungen über Umfang der Einlagen und der von der Dirne dem Täter unmittelbar zugeflossenen Mittel verhindern eine sichere Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei; berührt dies Schuld und Strafausspruch, ist das Urteil aufzuheben und zur ergänzten Feststellung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 7. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██, geboren am █████, zuletzt in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Kuppelei u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Landgerichtsrat Dr. ███ als Vertreter ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 7. November 1958, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Kuppelei, teilweise in Tateinheit mit schwerer Kuppelei und Zuhälterei, zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnte der verwitwete, seit Anfang Dezember 1957 arbeitslose Angeklagte mit seiner bei Urteilsverkündung neunzehnjährigen Tochter Ilse zusammen, die der gewerbsmäßigen Unzucht spätestens seit 1957 nachging. Zur gemeinsamen Wirtschaftsführung gab er ihr zum großen Teil, was er zunächst an Arbeitslosenunterstützung (48 DM wöchentlich) und später an Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (38 DM wöchentlich) bezog. Von der im Januar 1958 erhaltenen Hausratsbeihilfe (750 DM) kaufte er ihr einen Mantel, der Rest wurde im Haushalt verbraucht.

In der Absicht, das unzüchtige Treiben seiner Tochter zu fördern, hielt der Angeklagte sich, ebenso wie sie, in den Gaststätten des ███ Dirnenviertels auf, wies sie auf besonders finanzkräftig wirkende Männer hin, vermittelte Männerbekanntschaften und überließ ihr die gemeinsame Wohnung zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht, so dass dort ein reges Kommen und Gehen herrschte. Hielt sich der Angeklagte in der Wohnung auf, wenn seine Tochter mit Männern kam, so entfernte er sich sofort. Vielfach forderte und erhielt er von seiner Tochter – von ihm vorwiegend in Bier und Zigaretten umgesetztes Geld –, das diese, wie er wusste, zum mindestens teilweise aus ihrem unzüchtigen Gewerbe erlangt hatte. Ein anderer Teil des von ihr erworbenen Geldes ist der gemeinsamen Wirtschaftskasse zugeflossen. Konnte seine Tochter ihm kein Geld geben, weil sie zu wenig eingenommen hatte, so zeigte er sich unzufrieden und machte ihr Vorwürfe.

Spätestens von Januar 1958 an stellte der Angeklagte außer seiner Tochter auch anderen Dirnen seine Wohnung zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht zur Verfügung, zehn Mal mindestens Renate ███, vereinzelt auch Anni ███. Im April und Mai 1958 ging Renate ███, wie dem Angeklagten zuvor oder später bekannt geworden und von ihm gebilligt wurde, nicht mehr mit seiner Tochter, sondern mit Dorothea ███, und zwar mindestens drei Mal, in seine Wohnung. Jeweils 5 bis 10 DM erhielt der Angeklagte von den Dirnen für deren Überlassung. Das von ihnen empfangene Geld verbrauchte er für sich.

Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

1. Zu Unrecht beanstandet sie allerdings, dass das Landgericht den Angeklagten der schweren Kuppelei schuldig befunden hat (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Sie geht davon aus, dass die schwere Kuppelei einen Sonderfall der einfachen Kuppelei darstelle, wie zum Teil vertreten wird (vgl. IK 1958, Anm. 1 zu § 181 StGB mit Hinweisen), und dass § 180 Abs. 3 StGB auch für die Anwendung von § 181 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB Bedeutung habe. Die herrschende Meinung sieht dagegen in § 181 Nr. 1 und 2 StGB selbständige Verbrechen, nicht bloß erschwerte Fälle des § 180 StGB (vgl. IK a.a.O. mit Hinweisen, insbesondere BGH 1 StR 385/55 vom 22. November 1955 – BGHSt 9, 71). Diese Ansicht vertritt auch der Senat (vgl. schon BGH 4 StR 51/51 vom 5. Juli 1951 – unveröffentlicht –). Schwere Kuppelei kann nach dieser Meinung vorliegen, wenn die Merkmale der Gewohnheitsmäßigkeit oder des Handelns aus Eigennutz, die zum Tatbestand des § 180 Abs. 1 StGB (sog. einfache Kuppelei) gehören, nicht gegeben sind, anstatt ihrer aber hinterlistige Kunstgriffe angewendet werden, um der Unzucht Vorschub zu leisten, oder Angehörigkeits- oder Pflegeverhältnisse zwischen Täter und verkuppelter Person vorliegen. Folgerichtig ist dann § 180 Abs. 3 StGB für den Tatbestand der schweren Kuppelei ohne Bedeutung. Jedoch nimmt auch die Ansicht, nach der die schwere Kuppelei einen Sonderfall der einfachen Kuppelei darstellt, § 180 Abs. 3 StGB bei schwerer Kuppelei nicht für anwendbar (vgl. a.a.O.), so dass es nicht darauf ankommt, wie das Verhältnis der schweren zur einfachen Kuppelei im Übrigen beurteilt wird. Abgesehen davon kann die Vergünstigung des § 180 Abs. 3 StGB die Verkuppelung der eigenen ehelichen Tochter schon deshalb nicht straflos machen, weil die genannte Vorschrift durch § 16 des Geschlechtskrankengesetzes vom 18. Februar 1927 eingeführt worden ist, um zu verhindern, dass die Dirnen auf die Straße oder in nicht überdachte Schlupfwinkel getrieben werden (vgl. BGHSt 9, 71, 75), während Töchter, auch wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern die Eltern ihre unzüchtige Betätigung fördern, ohnehin oft in der Familienwohnung zu leben pflegen, so dass der durch § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB u. a. gerade auch der Familienbeziehung zugedachte strafrechtliche Schutz häufig versagen würde.

2. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch nicht, dass das Landgericht den Angeklagten der kupplerischen Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 zweite Wendung StGB), begangen gegenüber seiner Tochter, für schuldig befunden hat.

a) Die Darlegungen des Landgerichts hierzu sind frei von rechtlichen Bedenken zum Nachteil des Angeklagten. Der Angeklagte war dem Unzuchtsgewerbe seiner Tochter förderlich, indem er sie auf geeignete Männer aufmerksam machte und ihr die Benutzung der Wohnung für ihren geschlechtlichen Umgang mit Männern gestattete. Darauf, ob der Entschluss zur unzüchtigen Betätigung vom Vater oder von der Tochter ausging, kommt es nicht an, ebensowenig darauf, ob er sie nicht an Stetigkeit hindern konnte. Sein Handeln wurde durch Eigennutz bestimmt; denn er erstrebte von seiner Tochter die Hergabe von Geld, das sie ihm nicht hätte geben können, wenn sie nicht der gewerbsmäßigen Unzucht nachgegangen wäre. Das aber genügt. Dass der erstrebte Vorteil außergewöhnlich hoch sei, ist nicht erforderlich (vgl. schon RGSt 41, 225). Keine Bedeutung für die kupplerische Form der Zuhälterei kommt auch dem Umstand zu, dass der Angeklagte etwa auf den von ihm begehrten Nutzen nicht angewiesen gewesen wäre, wenn er seiner Tochter aus seinem Einkommen weniger zugewandt hätte.

b) Dagegen reichen die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 erste Wendung StGB) zu rechtfertigen. Zu deren sicherem Tatbestand gehört, wie zu jeder Zuhälterei zunächst, dass ein Mann zu einer der gewerbsmäßigen Unzucht ergebenen Frau in einem auf eine gewisse Dauer berechneten besonders gearteten persönlichen Verhältnis steht. Dies muss erkennen lassen, dass er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält und beide daran gemeinschaftlich interessiert sind. Die Handlung der ausbeuterischen Zuhälterei besteht im Übrigen darin, dass der Täter durch Ausnutzung des unsittlichen Erwerbs der Dirne ganz oder teilweise von ihr den Lebensunterhalt bezieht. Das kann in Natur oder in Geld geschehen, auch wie hier in Beiträgen zu einer gemeinschaftlichen Kasse, wenn nur der Mann das unsittliche Gewerbe der Dirne als Erwerbsquelle für seinen Lebensunterhalt benutzt, ohne einen rechtlich begründeten Anspruch darauf zu haben. Doch genügt zur Ausbeutung die Führung einer gemeinschaftlichen Haushaltskasse nicht, wenn der aus ihr bestrittene Aufwand des Mannes über seinen eigenen Beitrag nicht hinausgeht (vgl. BGHSt 4, 316, 318).

Die hierzu erforderlichen genaueren Feststellungen fehlen im Urteil. Aus ihm ist insbesondere nicht zu entnehmen, wie viel der Angeklagte und wie viel seine Tochter in die gemeinsame Kasse eingeschossen haben und ob der Angeklagte mehr als seinen Beitrag aus ihr (vgl. BGHSt 4, 317) und wie viel er unmittelbar von der Tochter bezogen hat.

Die Frage, ob sich der Angeklagte auch der ausbeuterischen Zuhälterei schuldig gemacht hat, berührt Art und Umfang seiner Schuld. Das angefochtene Urteil ist deshalb, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Schuld- und Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3. Aufzuheben war das Urteil ferner, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen seines Verhaltens gegenüber anderen Dirnen als seiner Tochter nach § 180 Abs. 1 StGB (im angefochtenen Urteil irrigerweise als § 181 StGB bezeichnet) verurteilt hat, da es in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Tochter und gegenüber anderen Dirnen eine fortgesetzte Handlung erblickt.

Gegenüber den Angriffen der Revision auf die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten gegenüber anderen Dirnen als seiner Tochter sei bemerkt:

Die Darlegung des Landgerichts, der Angeklagte habe den Dirnen, um von ihnen Geld dafür zu erhalten, seine Wohnung zu Unzuchtszwecken zur Verfügung gestellt und damit der Unzucht Vorschub geleistet, ist nicht dahin zu verstehen, dass der Angeklagte für schuldig befunden sei, den Dirnen Wohnung im Sinne von § 180 Abs. 3 StGB gewährt zu haben. Davon könnte nur dann gesprochen werden, wenn der Angeklagte den Dirnen Räumlichkeiten – im Gegensatz zu den Gaststätten – als dauernden Aufenthalt überlassen hätte (RGSt 62, 221). Davon kann aber keine Rede sein. Die Wohnung des Angeklagten diente den fremden Dirnen nur als Absteigequartier.

Auch in den übrigen nicht erörterten rechtlichen Darlegungen des Landgerichts, insbesondere bei der Annahme einer Tateinheit zwischen § 181 und § 180 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 9, 49 zu § 73 StGB), tritt kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zutage.

Bundesrichterin Krumme kann Seibert Rothberg infolge Krankheitsurlaubs nicht unterschreiben.

JustizangestellterFlitner
RothbergLang-Hinrichsen

Zitiert (1)