Revision: Tateinheit statt Tateinheit vs. Tatmehrheit bei schwerem Raub und nachfolgender Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 47/83
- Datum
- 15.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stehen aufeinanderfolgende Tathandlungen in einem natürlichen Handlungszusammenhang und dienen nach dem Willen des Täters der Verwirklichung einer einheitlichen Zueignungsabsicht, so bilden sie eine Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB (Tateinheit).
Ist die Beute noch nicht in sicheren Gewahrsam gebracht und werden unmittelbar anschließende Zwangs- oder Drohhandlungen zur Sicherung des Gewahrsams unternommen, so können diese Handlungen nicht als selbständige Tatmehrheit nach § 53 StGB gewertet werden.
Einsatz- oder Mitführung gefährlicher Gegenstände, die als Schusswaffe oder zur Gefährdung einsetzbar sind (z. B. als Schusswaffe anzusehende Gaspistole, Tränengassprühdose), rechtfertigt die Anwendung der besonderen Strafschärfungsnormen des § 250 StGB (schwerer Raub) soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Ändert der Revisionsgerichtshof auf Sachrügen die rechtliche Würdigung der Taten (z. B. von Tatmehrheit zu Tateinheit), kann er den Schuldspruch berichtigen und den Strafausspruch aufheben sowie die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 15. Oktober 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 47/83 vom 15. März 1983 in der Strafsache gegen ██ aus ████████, den Zahntechniker Theo █████, geboren am 30. Januar 1955 in ████████████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. Oktober 1982
1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wird, angewendete Vorschriften: §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2; §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB, im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (Einzelstrafe von fünf Jahren) sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in einem minder schweren Fall (Einzelstrafe von einem Jahr) zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, insbesondere die Verneinung eines minder schweren Falles des schweren Raubes beanstandet. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Allerdings tragen die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in einem minder schweren Fall gemäß §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte verwendete eine als Schusswaffe anzusehende Gaspistole (vgl. BGHSt 24, 136, 137–140 sowie BGH NStZ 1981, 301). Ferner führte er in der Absicht, sie notfalls zu verwenden, eine Tränengassprühdose (vgl. dazu BGHSt 22, 230, 231; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 244 Rdn. 13) mit sich.
Insoweit hat, wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 16. Februar 1983 zutreffend dargelegt hat, die Nachprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erhobenen Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler ergeben.
2. Entgegen der – nicht näher begründeten – Annahme des Landgerichts liegt jedoch nicht Tatmehrheit (§ 53 StGB) vor. Vielmehr stehen, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat, die Gesetzesverletzungen zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB). Nach den Fest-
stellungen des Landgerichts (UA S. 4) hatte der Angeklagte den schweren Raub zum Nachteil des Co-Op-Geschäfts durch Ansichbringen der Beute zwar vollendet, aber noch nicht beendet. Denn er wurde bereits während der Wegnahme und sodann bei dem Versuch, das Motorrad in Gang zu setzen, durch den Zeugen ██████████, der mit leeren Bierflaschen nach ihm warf, behindert. Es kommt hinzu, dass der Zeuge ██ ihn mit seinem Kleinkraftrad anfuhr. Deshalb gelang dem Angeklagten die Flucht mit seinem eigenen Fahrzeug nicht. Zu diesem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte dazu überging, sich durch Drohungen mit Gewalt in den Besitz des Personenkraftwagens der Zeugin ██ zu setzen (UA S. 4/5), hatte er seine Beute noch nicht in sicheren Gewahrsam gebracht. Die versuchte schwere räuberische Erpressung, die er in unmittelbarem Anschluss an den Überfall auf das Co-Op-Geschäft beging, diente der Sicherung seines Gewahrsams und damit noch der Verwirklichung der bei der vorausgegangenen Tat verfolgten Zueignungsabsicht. In einem solchen Fall bildet das ganze Tatgeschehen eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB (RGSt 66, 117, 118; Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 Rdn. 26; vgl. auch BGHSt 26, 24, 27/28). Der Schuldspruch war entsprechend zu berichtigen, ohne dass es hier eines besonderen Hinweises nach § 265 StPO bedurfte (vgl. BGH, Urt. vom 22. November 1955 – 1 StR 385/55).
Diese Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
3. Das nunmehr erkennende Tatgericht, das zur Frage der Strafzumessung eigene Feststellungen zu treffen hat (BGHSt 24, 274, 275), erhält insbesondere auch Gelegenheit, neu zu
entscheiden, ob die zum Nachteil des Co-Op-Geschäfts begangene Tat einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB darstellt (vgl. BGH, Urt. vom 2. November 1982 – 1 StR 624/82, Strafverteidiger 1983, 19).
| Herdegen | Foth | Schimansky | |||
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