Teilaufhebung wegen Unklarheit über Tatmehrheit bei fortgesetzter Unzucht mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 56/53
- Datum
- 10.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegen die Feststellungen nicht klar genug dahingehend vor, ob eine Willensbetätigung zugleich gegenüber mehreren Personen gerichtet war, ist die Möglichkeit von Tateinheit nicht ausgeschlossen und die Verurteilung der betroffenen Taten aufzuheben.
Eine Strafkammer muss nicht in jedem Fall von Amts wegen einen weiteren fachärztlichen Sachverständigen anhören oder die Unterbringung zur Beobachtung anordnen, wenn ein vorhandenes Gutachten die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eindeutig bejaht.
Die Aufhebung einzelner Schuldsprüche führt, soweit die Gesamtstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte hierauf beruhen, ebenfalls zur Aufhebung dieser Gesamtrechtsfolgen und erfordert deren Neubestimmung.
Die Anrechnung von Untersuchungshaft ist nach einer teilweisen Aufhebung der Verurteilungen neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Waldshut, 11. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Friseurmeister Richard ██ aus ███, geboren am ██ ██ in ███, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner – als Vorsitzender –, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. ███ als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Waldshut vom 11. November 1952 in den Fällen II 1 und 2 mit den Feststellungen aufgehoben. Aufgehoben werden auch die Gesamtstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Er hat diese Entscheidung in vollem Umfang angefochten. Das ergibt sich einmal aus dem gestellten Revisionsantrag und zum anderen daraus, dass der Angeklagte auch die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB rügt.
1.) Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht habe, ohne von Amts wegen das Gutachten eines Facharztes einzuholen und gegebenenfalls zur Vorbereitung des Gutachtens die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen.
Schon im Vorverfahren wurde der Angeklagte von einem Amtsarzt untersucht, dem vor Erstattung seines schriftlichen Gutachtens bekannt war, dass sich eine Schwester des Angeklagten mit ihren drei Kindern nach Familienstreitigkeiten ertränkte. Der Sachverständige hatte auch, bevor er sein Gutachten in der Hauptverhandlung erstattete, davon Kenntnis erhalten, dass eine weitere noch lebende Schwester des Angeklagten wiederholt, letztmals 1932, wegen Schizophrenie in der Heil- und Pflegeanstalt Emmendingen untergebracht war. Trotzdem bejahte er die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eindeutig. Bei diesem bestimmten Gutachten musste sich der Strafkammer nicht die Notwendigkeit aufdrängen, einen weiteren Sachverständigen zu hören oder die Beobachtung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen.
2.) Sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil nur insoweit Bedenken, als das Landgericht die Fälle II 1 und 2 des Urteils (Inge und Christa ███) als zwei selbständige Verbrechen gewürdigt hat. Der Angeklagte nahm an diesen Mädchen wiederholt unzüchtige Handlungen vor, einmal als er mit ihnen im Wald beim Beerensuchen war. Bei dieser Gelegenheit veranlasste er jedes der Mädchen auch, seinen erregten Geschlechtsteil zu betrachten. Die Urteilsgründe lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob er diese Aufforderung gleichzeitig an beide Mädchen richtete oder nur an das eine und später und unabhängig davon an das andere. Würde er zugleich beide Mädchen aufgefordert haben, so läge nur eine Willensbetätigung und damit nur eine Handlung vor, die dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzte (BGHSt 1, 20). Die Ausführungshandlungen der als selbständige fortgesetzte Verbrechen gewürdigten Straftaten würden dann zu einem Teil zusammenfallen, sodass im Ergebnis beide Verbrechen in Tateinheit miteinander stünden. Da diese Möglichkeit nicht auszuschließen ist, andererseits aber auch die unklaren Feststellungen darüber, ob die Mädchen den Geschlechtsteil des Angeklagten geflissentlich betrachteten, zu einer Berichtigung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht ausreichen, muss das Urteil insoweit aufgehoben werden. Das hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe und des Ehrenrechtsverlusts zur Folge, da dieser neben der Gesamtstrafe auszusprechen ist (RGSt 68, 176). Über die Anrechnung der Untersuchungshaft ist gleichfalls neu zu entscheiden.
Durch die Aufhebung des Urteils in den beiden Fällen wird die Höhe der übrigen Einzelstrafen, insbesondere die rechtlich einwandfrei begründete Verurteilung in den anderen Fällen, nicht berührt.
Dr. Peetz Mantel Bundesrichter
Dr. Horchner ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Horchner | Glanzmann | ||
| Dr. Heimann-Trosien |