Revision teilweise erfolgreich: Fortsetzungszusammenhang bei Unzucht mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 80/51
- Datum
- 05.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt bei mehreren gleichartigen sexuellen Betätigungen in zeitlicher und örtlicher Nähe eine einheitliche Tatplanung vor, können die einzelnen Handlungen als unselbständige Teilverwirklichungen einer Gesamttat (Fortsetzungszusammenhang) gewertet werden.
Ob eine gleichzeitig an mehreren Opfern begangene Mehrfachverletzung durch eine und dieselbe Handlung oder durch mehrere selbständige Handlungen bewirkt wird, bestimmt sich nach der objektiven Betrachtung, ob im alltäglichen Leben eine Einheit des Willens und der Betätigung vorliegt (Handlungseinheit).
Ergeben die Feststellungen, dass der Täter einzelne Opfer wiederholt in ähnlicher Weise angreift und die Gelegenheiten systematisch ausnutzt, ist von einem einheitlichen Vorsatz und damit von fortgesetzten Taten auszugehen.
Ist ein Fortsetzungszusammenhang betreffend die gegen einzelne Opfer begangenen Handlungen festgestellt, erfasst dieser Zusammenhang auch zugleich erfolgte zusätzliche Verletzungen derselben Opfer, sodass eine zergliedernde Einzeltatbewertung gegebenenfalls unterbleibt.
Die Entscheidung über die Anrechnung erlittenen Untersuchungshaftaufenthalts gehört zur Strafzumessung; das Gericht kann die Anrechnung aus billigkeits- und strafzumessungsrechtlichen Gründen versagen, sofern dies nicht schematisch erfolgt.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 5. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Karl ████ (geb. am ███ in ███), zur Zeit in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis ███, wegen Unzucht mit Kindern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 5. April 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Weumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Henneka als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ███ als Beamter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 5. Dezember 1950 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Unzucht mit Kindern (Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in drei Fällen verurteilt wird.
Im Strafausspruch wird das angefochtene Urteil hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Einzelstrafen in den Fällen Marlene K. und Käthe Sch. aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Unzucht mit Kindern) in vier Fällen und wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in einem weiteren Fall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seiner Revision war ein Erfolg nicht zu versagen.
1.) Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben, dass der Angeklagte seine wiederholten, teils vollendeten, teils versuchten unzüchtigen Betätigungen in Beziehung auf die Kinder Marlene K. und Käthe Sch. sämtlich um die Zeit der Sommerferien im August 1950 vorgenommen hat. Denn nur während dieser Ferien weilte Käthe Sch. im Hause zu Besuch, und die wiederholten Angriffe auf die geschlechtliche Reinheit beider Kinder fanden „um die gleiche Zeit“ statt. Diese wüstliche Betätigung des Angeklagten war in diesen Fällen gleichartig (Betasten des nackten Unterleibes, Zeigen des entblößten Geschlechtsteils), fand in demselben Hause statt und wurde ermöglicht eben durch die häusliche Gemeinschaft. Da somit alle objektiven Voraussetzungen für einen Fortsetzungszusammenhang gegeben waren, durfte die Strafkammer nicht ohne weiteres von der strafrechtlichen Selbständigkeit jeder einzelnen Betätigung ausgehen; sie musste sich vielmehr unter diesen Umständen die Frage vorlegen, ob nicht sowohl die gegen Marlene K. als auch die gegen Käthe Sch. gerichteten Einzeltaten auf einem einheitlichen Vorsatz beruhten (vgl. RGSt 44, 397). Diese Frage hätte die Strafkammer bei aller hier gebotenen Zurückhaltung auf Grund der von ihr getroffenen Feststellungen bejahen müssen. Aus ihnen ergibt sich nämlich, dass der Angeklagte die günstige Gelegenheit des vertrauten Verkehrs der Kinder mit seinem Enkelkind für seine Zwecke ausgenutzt hat. Hiernach ist anzunehmen, dass der Angeklagte die durch diesen Verkehr der im Hause wohnenden Kinder gebotene besonders günstige Gelegenheit von vornherein öfter für sein unzüchtiges Vorhaben ausnutzen wollte (RGSt 75, 209). Nach natürlicher Betrachtung erscheinen demnach die Einzeltaten als unselbständige Teilverwirklichungen einer Gesamttat, die auch rechtlich als eine Einheit zu werten ist. Dass nur die gegen dasselbe Kind gerichteten mehreren Unzuchtshandlungen jeweils zu einer in sich fortgesetzten Handlung zusammengefasst werden können, ergibt sich aus dem höchstpersönlichen Charakter des geschützten Rechtsgutes (RGSt 70, 243).
2.) Mit Recht erhebt die Revision andererseits auch Bedenken dagegen, dass die Strafkammer bei dem Vorfall, wo der Angeklagte den beiden auf seinem Bett sitzenden Mädchen einen Stoß gab und beiden Kindern zugleich unter die Kleider an den nackten Unterleib griff, unter Berufung auf die Höchstpersönlichkeit des verletzten Rechtsgutes zwei selbständige Straftaten statt einer einzigen annimmt. Denn die Identität des verletzten Rechtsgutes ist zwar für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen mehreren, in zeitlichem Abstand aufeinanderfolgenden Betätigungen von Belang, nicht aber für die vorliegend sich ergebende anderweite Frage, ob die gleichzeitige mehrfache Verletzung desselben Strafgesetzes (vgl. RGSt 72, 543) durch „eine und dieselbe Handlung“ oder „durch mehrere selbständige Handlungen“ (§ 74 StGB) bewirkt worden ist (RGSt 32, 138; RG DR 1939 Nr. 591; BGH 3 StR 83/50 vom 5.1.1951). Hierfür ist vielmehr allein entscheidend, ob sich das Verhalten des Täters für die natürliche Betrachtung des täglichen Lebens objektiv als eine Handlungseinheit, eine einheitliche Willensbetätigung, d.h. eine Einheit des Willens sowohl als auch seiner Betätigung, darstellt (vgl. außer den oben angeführten Entscheidungen: RGSt 58, 116; 59, 318; 62, 87; 70, 26 und 353; RG JW 1935, 3310 Nr. 20). Demgemäß hat es in der Rechtsprechung auch bereits Anerkennung gefunden, dass ein gleichzeitig an zwei Kindern begangenes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB als eine Straftat beurteilt werden kann (RG HRR 1935 Nr. 1183). Nach den diesseitigen Feststellungen der Strafkammer, insbesondere zum inneren Tatbestand, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Angeklagte den einheitlichen Willen, sich an beiden Kindern wollüstig zu erregen, oder einen auf jedes Kind besonders gerichteten Verletzungswillen betätigt hat. Indessen kommt es hierauf, nachdem der Fortsetzungszusammenhang der gegen jedes der beiden Kinder begangenen Handlungen erkannt ist, nicht mehr an. Denn da der Angeklagte sich jedes der beiden Kinder auch gesondert in teils vollendeter, teils versuchter Weise vergangen hat – was sich insbesondere auch aus den (wenngleich hinsichtlich der Käthe Sch. insoweit von der Strafkammer beim Schuldspruch nicht berücksichtigten) Urteilsfeststellungen ergibt –, so wird die gelegentlich des gemeinsamen Angriffs beiden Kindern zugefügte Schamverletzung von den jeweiligen Fortsetzungszusammenhängen auch dann erfasst, wenn der gemeinsame Angriff für sich allein gesehen sich als eine Handlungseinheit erweisen sollte. Eine andere Beurteilung würde zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung des Angeklagten ausschlagen.
3.) Da gegen die Erfüllung der Straftatbestände selbst weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite hin Bedenken obwalten, hat der Angeklagte sich somit gegenüber der Marlene K. und gegenüber der Käthe Sch. ███ je eines in sich fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht.
Die von dem angefochtenen Urteil abweichende Beurteilung der Konkurrenzen nötigt indessen nicht zur Aufhebung des ganzen Urteils, sondern nur zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen der gegen Marlene K. und Käthe Sch. gerichteten Handlungen. Der Schuldspruch kann insoweit von hier aus berichtigt werden.
Dass der Angeklagte sich weiterhin gegen das Kind (Josefine, genannt) Gisela eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat, ist auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft, wird auch von der Revision nicht in Frage gezogen. Da auch die Strafzumessungsgründe hierzu einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, war die Revision des Angeklagten insoweit zu verwerfen.
Der Angeklagte ist somit wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zum Nachteil der (Josefine, genannt) Gisela K. rechtskräftig zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Er ist weiterhin rechtskräftig je eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zum Nachteil der Kinder Marlene K. und Käthe Sch. für schuldig befunden. Das Landgericht wird für diese beiden Taten Einzelstrafen zuzumessen und sodann aus ihnen sowie der Strafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis für den Fall Gisela eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben. Das erhöhte Strafbedürfnis, das beim Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen besteht, kann bei der Bemessung der Einzelstrafen innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden (RGSt 70, 30). Gemäß § 358 Abs. 2 StPO ist das Landgericht jedoch gehindert, den Angeklagten insgesamt schwerer als zu zwei Jahren Gefängnis zu verurteilen.
4.) Eine Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft hat die Strafkammer deswegen nicht gewährt, weil der Angeklagte hartnäckig geleugnet habe. Darin liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Rechtsfehler, und zwar auch dann nicht, wenn das Leugnen des Angeklagten bereits bei der Strafzumessung als strafschärfender Umstand berücksichtigt worden ist. Die Entscheidung über die Anrechnung oder Nichtanrechnung der Untersuchungshaft ist ein Bestandteil der Strafzumessung (RGSt 59, 232). Das Gericht kann daher einem als strafschärfend bewerteten Umstand ein solches Gewicht beimessen, dass es ihm gerade seinethalben als insgesammt durch Billigkeitsgründe nicht geboten erscheint, dem Angeklagten auf die durch Milderungsgründe bereits zu seinen Gunsten beeinflusste Strafe darüber hinaus auch noch die Untersuchungshaft als bereits vollzogene Strafe zugute zu bringen. Ein als Strafschärfungsgrund verwertbarer Umstand ist auch das Leugnen des Angeklagten. Zwar ist es in der Rechtsprechung als Rechtsfehler angesehen worden, bei Leugnen des Angeklagten schematisch die Anrechnung der Untersuchungshaft zu versagen. Von einer schematischen Versagung kann aber nach den Gründen des angefochtenen Urteils keine Rede sein. Die Strafkammer hat vielmehr aus dem als Missbrauch des Verteidigungsrechts empfundenen hartnäckigen Leugnen trotz erwiesener Schuld Rückschlüsse zu Ungunsten des Angeklagten gezogen. Die Zulässigkeit solcher Erwägungen kann nicht in Zweifel gezogen werden (vgl. RGSt 38, 207; OGHSt 2, 219).
Hinsichtlich der Strafzumessung bestehen indessen Bedenken gegen die strafschärfende Bewertung des Umstandes, dass der Angeklagte die Vernehmung der Kinder in der Hauptverhandlung erzwungen habe. Denn es kann einem Angeklagten grundsätzlich nicht verwehrt werden, darauf zu bestehen, dass die Aufnahme der Belastungsbeweise unter den prozessualen Garantien einer Hauptverhandlung erfolgt.
| Koeniger | Neumann | Henneka | |||
| Krauss | Bes. | Engels |