Revision: Änderung des Schuldspruchs bei Zuhälterei und Kuppelei, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 561/61
- Datum
- 13.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen den Tatbeständen der Kuppelei (§ 180 StGB) und der kupplerischen Zuhälterei (§ 181a StGB) besteht Gesetzeseinheit; § 181a StGB geht vor, sodass für dieselben Tathandlungen nicht beide Vorschriften nebeneinander verwertet werden dürfen.
Werden Kuppeleihandlungen nicht nur auf eine bestimmte Dirne bezogen, sondern betreffen zugleich andere an den Veranstaltungen teilnehmende Personen, können diese Handlungen in Tateinheit mit der Zuhälterei stehen.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigen, wenn die Berichtigung zugunsten des Angeklagten wirkt und dadurch kein neues Verteidigungsvorbringen zu erwarten ist; dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, wenn keine neue Verteidigungsfähigkeit berührt wird.
Die Annahme der Gewohnheitsmäßigkeit kann sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben; es bedarf nicht zwingend besonderer rechtlicher Ausführungen, wenn der Sachverhalt die Gewohnheitsmäßigkeit hinreichend trägt.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 22. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Maurer Alfons █, geboren ████████████ 1916 in ██████, wegen ausbeuterischer Zuhälterei u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
████████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. September 1961 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen ausbeuterischer Zuhälterei in Tateinheit mit kupplerischer Zuhälterei, mit Kuppelei und mit schwerer Kuppelei verurteilt ist.
Im Strafausspruch wird das Urteil aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei in Tateinheit mit kupplerischer Zuhälterei sowie wegen Kuppelei in Tateinheit mit schwerer Kuppelei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt und daneben eine Reihe asservierter Gegenstände eingezogen. Die Revision des Angeklagten greift dieses Urteil mit der Sachrüge an, die nur zur Frage der Strafzumessung näher ausgeführt ist. Sie führt zur Abänderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht hinsichtlich des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat die Tatbestände der ausbeuterischen Zuhälterei, der kupplerischen Zuhälterei, der Kuppelei und der schweren Kuppelei rechtsfehlerfrei festgestellt. Insbesondere ergibt das angefochtene Urteil die für den Tatbestand der Zuhälterei notwendigen auf eine gewisse Dauer berechneten persönlichen Beziehungen des Angeklagten zu der Dirne M. C. ████. Gegen die Annahme einer Tateinheit zwischen den beiden Formen der Zuhälterei bestehen angesichts der völlig verschiedenen Ausgestaltung der beiden Tatbestände keine Bedenken. Über das Tatbestandsmerkmal der Gewohnheitsmäßigkeit, das das Landgericht neben dem des Handelns aus Eigennutz sowohl für den Kuppeleitatbestand nach § 180 StGB als auch für den Tatbestand der kupplerischen Zuhälterei nach § 181a StGB bejaht, macht das angefochtene Urteil zwar keine besonderen rechtlichen Ausführungen. Jedoch ergibt sich das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals aus dem festgestellten Sachverhalt (vgl. BGHSt 15, 377).
Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme einer Tatmehrheit zwischen den Zuhältereitatbeständen einerseits und den Kuppeleitatbeständen andererseits. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei an der Dirne ████ verurteilt. Die Kuppelei sieht es darin, dass er seine Wohnung für das unzüchtige Treiben der daran teilnehmenden Personen im Rahmen der regelmäßig dort stattfindenden Tanzveranstaltungen und Zusammenkünfte zur Verfügung gestellt hat. Das geschah nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch *„zum Anlocken von Freiern für die █████“* (6 UA), die an den Tanzveranstaltungen teilnahm (3 UA). Die Handlungen, in denen das Landgericht eine Kuppelei sieht, erfüllen gleichzeitig hinsichtlich der Dirne ███ den Tatbestand der kupplerischen Zuhälterei. Insoweit besteht allerdings zwischen dem Tatbestand der Kuppelei und dem der kupplerischen Zuhälterei Gesetzeseinheit mit der Wirkung, dass § 181a StGB vorgeht (RGSt 41, 340; Schönke-Schröder, 10. Aufl. § 181a Anm. VIII; a. M. Mezger in LK 8. Aufl. § 181a Anm. 5, der Tateinheit annimmt). Die gleichen Kuppeleihandlungen betreffen aber nicht nur die Dirne M. C., sondern auch die übrigen an dem unzüchtigen Treiben bei den Tanzver~— anstaltungen und Zusammenkünften in der Wohnung des Angeklagten teilnehmenden Personen. Sie stehen darum in Tateinheit und nicht in Tatmehrheit mit der Zuhälterei.
Diesen Mangel des angefochtenen Urteils kann der Senat, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst berichtigen. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da die Berichtigung den Angeklagten begünstigt und ein neues Verteidigungsvorbringen nicht denkbar ist (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1951 – 3 StR 824/51, vom 21. Januar 1954 – 4 StR 727/53 und vom 22. November 1955 – 1 StR 385/55; ebenso RGSt 67, 419, 423 und 68, 120, 125).
Die Beanstandungen der Strafzumessung durch die Revision sind offensichtlich unbegründet. Jedoch führt die Änderung des Schuldspruchs zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
| Willms | Seibert | Sanders | |||
| Dr. Geier | Fischer |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 824/51 · 22.10.1951Beförderungsdiebstahl (§ 243 Ziff. 4 StGB) und Fortsetzungszusammenhang; Teilaufhebungen
- BGH · 4 StR 727/53 · 21.01.1954Revision: Fortsetzungszusammenhang bei Betrug und Unterschlagung teilweise verneint
- BGH · 1 StR 385/55 · 22.11.1955Kuppelei: § 181 StGB und § 180 Abs. 1 StGB sind selbständige Delikte (Tateinheit)