Treffer
BGH Urteil

Revision: Fortsetzungszusammenhang bei Betrug und Unterschlagung teilweise verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 727/53
Datum
21.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Tatmehrheit zwischen mehreren Betrugs- und Unterschlagungsakten. Der BGH prüfte, ob ein Fortsetzungszusammenhang (Gesamtvorsatz) vorliegt, und verwies überwiegend die Revision zurück. Für die Fälle 4 und 5 erkannte der Senat hingegen eine einheitliche Unterschlagung und änderte die Schuldsprüche zugunsten des Angeklagten; die Gesamtstrafe wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Fortsetzungstat setzt voraus, dass der Wille des Täters bereits bei der ersten Tat auf die stückweise Verwirklichung eines zumindest in den wesentlichen Umrissen bestimmten Gesamterfolgs gerichtet ist.

2

Der bloße unbestimmte Vorsatz, künftig bei Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen, genügt nicht für das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs.

3

Werden mehrere Vermögensbeträge aus ein und demselben einheitlichen Entschluss für eigene Zwecke verwendet, liegt eine einheitliche Unterschlagung und nicht mehrere selbständige Unterschlagungen vor.

4

Das Revisionsgericht darf einen Schuldspruch zum Vorteil des Angeklagten ändern und den Strafausspruch aufheben, wenn hierdurch keine neue Verteidigungslage entsteht (§ 265 StPO).

5

Eine Sachrüge, die bloß die Richtigkeit der tatrichterlichen Feststellungen behauptet und sich auf mündliche Urteilsgründe oder Aktenverweise stützt, ist nach § 337 Abs. 1 StPO unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 21. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Wilhelm ██ ███████ ████████ in ███ ████████ █, geboren am ████ 1901 in █, wegen Betrugs u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß, als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert, als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. August 1953 dahin geändert,

dass der Angeklagte in den Fällen 4 und 5 nicht wegen zweier Unterschlagungen, sondern wegen einer Unterschlagung verurteilt wird.

In diesen Fällen wird der Strafausspruch samt den Feststellungen, auf denen er beruht, aufgehoben; auch wird die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zehn Fällen, wegen Unterschlagung in vier Fällen und wegen Urkundenfälschung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß ausgeführt und daher unbeachtlich.

2. Die Sachbeschwerde richtet sich im Wesentlichen nur gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen den einzelnen Unterschlagungs- und Betrugsfällen. Die Revision meint, insbesondere, dass die Scheckbetrügereien wegen der Gleichartigkeit der Begehungsweise und der kurzen zeitlichen Folge eine Fortsetzungstat seien. Der Gesamtvorsatz ergebe sich zwingend daraus, dass der Angeklagte die Scheckformulare, durch deren Hingabe er die Empfänger betrogen habe, vor deren Ingebrauchnahme gleichzeitig gefälscht habe.

Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen mit dem tatsächlichen Verhältnis der strafbaren Handlungen auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte zwar den allgemeinen Entschluss zur Begehung einer Reihe gleichartiger Straftaten gefasst habe, dieser allgemeine Entschluss sei aber nicht auf die einzelnen Fälle gerichtet gewesen und daher kein Gesamtvorsatz im Sinne des Fortsetzungszusammenhangs.

Diese Ausführungen geben nur in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe zu Bedenken Anlass. Hier hat der Angeklagte zwei von ihm für Zwecke seiner Firma empfangene Beträge von 130 DM und 100 DM nachträglich für sich verbraucht. Den Entschluss hierzu hat er nach der Sachverhaltsdarstellung in einem gefasst. Das schließt die Annahme aus, dass er zwei selbständige Unterschlagungen begangen hat, mag er auch die Beträge getrennt ausgegeben haben. Es liegt vielmehr eine (einheitliche) Unterschlagung der beiden Beträge vor. Der Schuldspruch bedarf daher insoweit der Berichtung, während die Strafaussprüche aufzuheben sind.

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen, da diese den Angeklagten begünstigt und ein neues Verteidigungsvorbringen nicht denkbar ist. Dagegen lässt die Annahme von Tatmehrheit in allen übrigen Fällen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Nach feststehender Rechtsprechung setzt eine Fortsetzungstat neben gewissen äußeren Bedingungen (nämlich des verletzten Strafgesetzes, Gleichheit des verletzten Rechtsgutes, Gleichartigkeit der Begehungsweise, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang) voraus, dass der Wille des Täters schon bei der ersten, in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen Handlung auf die stückweise Verwirklichung eines wenigstens in den wesentlichen Umrissen bestimmten Gesamterfolges gerichtet ist (u. a. BGHSt 1, 313).

Der nicht näher bestimmte Entschluss, künftig bei sich bietender Gelegenheit Straftaten derselben Art zu begehen, genügt auch dann nicht, wenn die einzelnen Taten in zeitlich naher Aufeinanderfolge ausgeführt werden (BGHSt 2, 163, 167; BGH 4 StR 341/52 vom 20. November 1952; 1 StR 194/53 vom 5. Mai 1953 in JR 1953, 430).

Wird der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt geprüft, dann spricht nichts dafür, dass der Angeklagte die einzelnen Unterschlagungs- und Betrugshandlungen nach Umfang, Zeit, Ort und geschädigten Personen auch nur ungefähr überblickt und von Anfang an in seinen Vorsatz aufgenommen hat. In der Mehrzahl der Fälle ergeben die Feststellungen sogar deutlich, dass der Angeklagte durch Umstände, deren Voraussicht ihm völlig unmöglich war, zu neuen Verfehlungen veranlasst worden ist und dass er sich von Fall zu Fall zur Tat entschlossen hat.

Lediglich in den Fällen 10 bis 12 könnte das Vorliegen einer Fortsetzungstat allenfalls erwogen werden, weil der Angeklagte in kurzer Zeit und am selben Ort auf gleiche Weise betrügerisch Geld verschafft hat. Indes liegen auch hier die Umstände nicht so, dass sich aus ihnen das Handeln des Angeklagten aus einem Gesamtvorsatz „zwingend“ ergäbe und die Verneinung eines Fortsetzungszusammenhangs durch das Landgericht als rechtsfehlerhaft angesehen werden müsste. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die rechtliche Selbständigkeit von Straftaten die Regel und ihre Zusammenfassung zu einer rechtlichen Handlungseinheit im Wege des Fortsetzungszusammenhangs die Ausnahme ist (BGH 3 StR 50/50 vom 25. Mai 1951; 3 StR 152/51 vom 7. Februar 1952).

An diesem Ergebnis kann auch der Hinweis der Revision nichts ändern, der Angeklagte habe die von ihm zu den Betrügereien benutzten Scheckformulare sämtlich oder teilweise gleichzeitig gefälscht; denn diese Behauptung wird durch die Feststellungen des Tatrichters nicht bestätigt.

Soweit die Revision in einzelnen Fällen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts als unrichtig bezeichnet (Fälle 3 und 8) und auf die mündliche Urteilsbegründung oder auf die Akten verweist, ist sie unzulässig (§ 337 Abs. 1 StPO).

Die Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen 4 und 5 nötigt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter auch über die Anrechnung der seit dem 22. August 1953 erlittenen weiteren Untersuchungshaft zu befinden haben.

GroßHilleSeibert
KrummeMartin

Zitiert (4)

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