Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 214/55
Datum
03.08.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs und Diebstahls ein. Das BGH verwirft die Verfahrensrüge als unzulässig, hebt jedoch den Gesamtstrafausspruch auf, da die Gesamtstrafenbildung unter besonderer Prüfung stehen muss. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht die Tatsachen angibt, in denen der Beschwerdeführer einen Verfahrensverstoß erblickt (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beweiswürdigung, die nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, nicht durch eigene Würdigung ersetzen; tatsächliche Feststellungen sind für die Revision bindend.

3

Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist der Nachweis eines Gesamtvorsatzes erforderlich; bloße Möglichkeit oder Planung mehrerer Taten reicht hierfür nicht, und im Zweifel bleiben die einzelnen Taten zu werten.

4

Bei der Prüfung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher darf der Tatrichter auch spätere rechtskräftige Verurteilungen heranziehen, um einen nachhaltig ausgeprägten Hang zu ähnlich gelagerten Straftaten zu begründen.

5

Die Bildung einer Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft, wenn frühere Urteile die Einbeziehung ausschließen; das Gericht hat zu prüfen, ob eine noch nicht verbüßte Reststrafe besteht und ob die Verjährung der Vollstreckung eingetreten ist (unter Berücksichtigung der Unterbrechung nach § 72 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 9. Februar 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den Schlosser Adam BC ███ aus ██, Bezirk ███████, dort geboren am ████ 1914, z. Zt. in Strafhaft, wegen Betruges u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

███████████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. Februar 1955 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in 16 Fällen, begangen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, und wegen Diebstahls in einem Fall unter Einbeziehung einer durch Urteil der Strafkammer in Hildesheim erkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt worden.

Die in der Hildesheimer Sache verbüßte Strafhaft und die dort angerechnete Untersuchungshaft sowie zwei Monate der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft sind dem Angeklagten angerechnet worden. Außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden.

Er hat gegen diese Verurteilung Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.

I.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht die Tatsachen angibt, in denen der Beschwerdeführer den Verfahrensverstoß erblickt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II.

Die Sachrüge führt nur zur Aufhebung des Urteils im Gesamtstrafausspruch.

1. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dieser lässt keine Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

a) Das Vorbringen der Revision, das sich gegen den Schuldspruch in den Betrugsfällen richtet, stellt sich nur als unzulässiger Angriff gegen die ohne Verletzung von Denkgesetzen und allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters dar, dessen tatsächliche Feststellungen für das Revisionsgericht bindend sind.

b) Auch soweit die Revision bemängelt, dass die Strafkammer bei den Betrugstaten des Angeklagten keine fortgesetzte Handlung angenommen hat, kann sie keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat nicht mehr feststellen können, als dass der Angeklagte vielleicht von vornherein die Möglichkeit ins Auge gefasst hat, eine Reihe derartiger Straftaten zu begehen. Diese Feststellung rechtfertigt nicht die Annahme einer fortgesetzten Handlung (BGHSt 1, 315). Im Übrigen würde auch dann, wenn der Tatrichter Zweifel daran gehabt hätte, ob der Angeklagte bei Verübung mehrerer Taten den für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz hatte, nicht der Grundsatz: „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ angewendet und eine fortgesetzte Handlung bejaht werden dürfen. Es müsste vielmehr in diesem Falle bei der Regel, dass mehrere strafbare Handlungen die Tatbestände mehrerer Handlungen erfüllen, verbleiben (OLG Bamberg HESt 1, 258; vgl. RGSt 75, 207/209; BGH 3 StR 507/53 vom 2.9.1954; 4 StR 727/53 vom 21.1.1954).

2. Auch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat die hier abgeurteilten 16 Betrugsfälle als kennzeichnend für die Wesensart des Angeklagten angesehen und als Grundlage für seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher berücksichtigt. Aus diesen Taten hat sie die Überzeugung gewonnen, dass er einen Hang zur Begehung von Betrugsstraftaten besitzt. Dass dieser Hang schon damals fest eingewurzelt war, konnte der Tatrichter weiter auch aus den später begangenen Straftaten des Angeklagten ohne Rechtsirrtum rückschließen. Diese Taten durfte und musste der Tatrichter auch bei der Prüfung der Frage beachten, ob der Angeklagte weiterhin durch strafbare Handlungen von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt den Rechtsfrieden stören werde. Er hat dies nach den weiteren schwerwiegenden rechtskräftigen Verurteilungen des Angeklagten zu Recht bejaht.

Wenn das Landgericht davon spricht, dass die Strafen gegen den Angeklagten nach § 20a StGB verschärft werden „mussten“, obwohl es nur § 20a Abs. 2 anwendet, ist dies im vorliegenden Falle unbedenklich. Das Landgericht hat offenbar nicht verkannt, dass § 20a Abs. 2 StGB im Gegensatz zu § 20a Abs. 1 StGB die Strafschärfung zwingend vorsieht, sondern sie in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt. Es wollte vielmehr – wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt – zum Ausdruck bringen, dass es nach dem Ergebnis seiner Überlegungen bei diesem Angeklagten die Strafschärfung aus § 20a Abs. 2 StGB für zwingend geboten hielt.

3. Auch der Strafausspruch als solcher zeigt, soweit die verhängten Einzelstrafen in Frage stehen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

4. Bedenklich erscheint nur die Bildung der Gesamtstrafe.

Eine Gesamtstrafe mit den Strafen aus dem Urteil der Strafkammer in Hildesheim (dessen Datum im Urteilsspruch und in den Urteilsgründen verschieden angegeben ist) wäre nämlich dann ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe mit dem Urteil des Schöffengerichts in Marburg vom 8. Mai 1950 vorlägen.

Träfe dies zu, dürften nur die Einzelstrafen aus diesem Urteil in eine Gesamtstrafe einbezogen werden, da die der Verurteilung durch die Strafkammer in Hildesheim zugrundeliegenden Taten offenbar nach dem 8.5.1950 begangen sind (vgl. RGSt 4, 353; 1 StR 23/52 vom 27.5.1952; 3 StR 569/53 vom 16.9.1954).

Das Landgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe mit dem Urteil des Schöffengerichts in Marburg gegeben sind. Das dürfte dann der Fall sein, wenn der Angeklagte die Reststrafe von 44 Tagen aus diesem Urteil inzwischen noch nicht verbüßt hat. Eine Verjährung der Vollstreckung dürfte nach § 70 Abs. 1 Nr. 5 StGB noch nicht eingetreten sein, da die Verjährung durch die Teilvollstreckung der Strafe nach § 72 StGB unterbrochen worden ist.

Da somit die Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft sein kann, musste das Urteil im Gesamtstrafausspruch mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben werden.

Falls die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung mit den im Urteil des Schöffengerichts in Marburg verhängten Einzelstrafen nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung nicht gegeben sind, hat die Strafkammer erneut eine Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil der Strafkammer in Hildesheim zu bilden.

Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer im Falle das Verbot der Schlechterstellung nach Art. 2 StGB zu beachten haben (vgl. RGSt 46, 179).

Dotterweich Dr. Schalscha Hoepner Dr. Wiefels Wirtzfeld ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.

Dotterweich
Dr.

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