Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Widerstand, Fortsetzungstat und Gesamtstrafenbildung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 569/53
Datum
16.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des LG Frankfurt u.a. wegen Widerstands §113 StGB, Versagung mildernder Umstände und Fehlern bei der Bildung der Gesamtstrafe. Der BGH verwirft die Revision; eine Verfahrensrüge war formell unzulässig (§344 Abs.2 S.2 StPO) und in Sach- und Straffragen sind keine rechtsfehlerhaften Feststellungen ersichtlich. Insbesondere stellt der Senat das Herauswinden aus der Jacke und das Öffnen des Gürtels als unmittelbare Gewaltanwendung i.S.v. §113 StGB fest; die Bildung der Gesamtstrafen nach §§74,79 StGB ist rechtmäßig. Eine über drei Monate hinausgehende Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründung muss den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechen; ist sie formal nicht ausreichend, ist die Rüge einer materiellen Nachprüfung nicht zugänglich.

2

Ein Fortsetzungszusammenhang (Fortsetzungstat) setzt in der Regel einen Gesamtvorsatz voraus; ein unbestimmter Entschluss zu mehreren gleichartigen Taten genügt nicht, ohne dass dies in jedem Fall zu rügen wäre.

3

Widerstandsleistung gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) kann auch durch unmittelbare körperliche Gewalt verwirklicht werden, die sich beim Feststemmen und beim Befreien aus der Kleidung gegen die Person des Beamten richtet.

4

Bei der Strafzumessung dürfen die besonderen Umstände der Tatbegehung, etwa die erhöhte Gefährdung bestimmter Amtspersonen, strafschärfend berücksichtigt werden, ohne dass hierin bereits eine unzulässige Verwertung des Gesetzeszwecks liegt.

5

Die Bildung von Gesamtstrafen ist nach §§ 74, 79 StGB unter Berücksichtigung des zeitlichen Entstehens der Taten und früherer Urteile zu prüfen; hiervon abweichende Erwägungen sind unschädlich, wenn die tatsächliche Anwendung der richtigen Regeln erfolgt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 16. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl ███ aus ████, geboren ██ ██ ██ in [REDACTED] Kreis G[REDACTED], wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter [REDACTED] als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. Juni 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 17. Juni 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im strafverschärfenden Rückfall in drei Fällen, ferner wegen Hehlerei, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und wegen Urkundenfälschung in je einem Falle zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus. Außerdem hat es auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Auf diese Strafe hat es die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft angerechnet.

2. Wegen Urkundenfälschung in einem weiteren Falle unter Einbeziehung der durch die Urteile des Amtsgerichts in Frankfurt/Main vom 8. April 1952 – 98 Ds 4/52 –, des Schöffengerichts in Frankfurt/Main vom 18. April 1952 – 915/56 Is 99/51 – und desselben Schöffengerichts vom 7. November 1952 – 57 Ls 44/52 – gegen den Angeklagten erkannten Gefängnisstrafen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren vier Monaten zwei Wochen Gefängnis.

Gleichzeitig hat es den Gesamtstrafenbeschluss vom 20. Dezember 1952 aufgehoben und angeordnet, dass es bei der Anrechnung der in 98 Ds 4/52 verbüßten Strafe und der in 912/57 Ls 44/52 erlittenen Untersuchungshaft verbleibe.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Sie wendet sich insbesondere gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, gegen die Versagung mildernder Umstände in diesem Falle und gegen die Art der Bildung der Gesamtstrafe. Der Erfolg muss ihr versagt bleiben.

3. 1.) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich.

2.) Im sachlich-rechtlicher Hinsicht lässt das Urteil weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsirrtum erkennen. Einer besonderen Erörterung bedürfen nur folgende Fälle:

a) Im Falle Pritschow schlug der Angeklagte in einer Gartenhütte, in die er zum Zwecke des Diebstahls eingebrochen war, ein am Ausguss des Waschbeckens befestigtes zwei Meter langes Bleirohr ab und nahm es mit.

Das Landgericht hat hier neben dem Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB den des § 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen angenommen und dies damit begründet, dass die mit dem Boden fest verbundene Gartenhütte ein Gebäude im Sinne dieser Vorschrift sei. Dagegen bestehen keine Bedenken.

b) Zwischen den in der Nacht vom 14./15. Juli 1952 begangenen schweren Diebstählen und dem am Morgen des 15. Juli 1952 unternommenen schweren Diebstahlsversuch hat die Strafkammer eine fortgesetzte Tat mit dem Hinweis darauf angenommen, dass die äußeren Tatumstände den „Fortsetzungsvorsatz“ ergäben. Nach der in der Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung liegt ein Fortsetzungszusammenhang nur dann vor, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichtet war (Gesamtvorsatz). Der allgemeine, unbestimmte Entschluss, eine Reihe von gleichartigen Straftaten zu begehen, genügt nicht; ebensowenig der in der Rechtslehre teilweise vertretene sog. Fortsetzungsvorsatz (BGH 1 StR 194/53 vom 5. Mai 1953 in NJW 1953, 1112). Der Angeklagte ist indes durch die Annahme einer Fortsetzungstat nicht beschwert. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Landgericht von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist oder sich nur im Ausdruck vergriffen hat.

c) Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) gehen fehl. Die Strafkammer hat hierzu folgendes festgestellt:

Nachdem der Feldhüter M[REDACTED] den Angeklagten für vorläufig festgenommen erklärt und nach einem Fluchtversuch erneut gestellt hatte, suchte er ihn festzuhalten. Das gelang ihm nicht, weil der jüngere, schlanke und körperlich gewandte Angeklagte sich seinem Griff immer wieder entzog. Die Versuche des M[REDACTED], den Angeklagten zu fassen, dauerten etwa eine halbe Stunde lang, wobei der Angeklagte immer wieder mit beiden Armen vor dem Gesicht des Zeugen „herumgestikulierte“ und sich so frei hielt. Als M[REDACTED] endlich den Rock des Angeklagten fest in der Hand hatte, stemmte sich dieser fest gegen ihn und wand sich aus dem Rock, so dass der Rock allein in der Hand des M[REDACTED] blieb. Als es diesem nunmehr gelang, den Leibriemen des Angeklagten in die Hand zu bekommen und ihn daran festzuhalten, öffnete der Angeklagte plötzlich die Gürtelschnalle, während er sich zugleich an den Zeugen herandrückte, und riss sich unter erheblicher Gewaltanwendung los.

Die Revision bezeichnet es als fehlerhaft, in dem „Herumgestikulieren“ mit den Armen sowie darin, dass sich der Angeklagte aus der Jacke gewunden und den Gürtel geöffnet hat, ein Widerstandleisten mit Gewalt zu sehen. Im Urteil sei nicht dargetan, inwiefern die gegen Sachen (Jacke und Gürtel) angewendete Gewalt mittelbar gegen M[REDACTED] gewirkt habe.

Dessen bedurfte es jedoch bei dem von dem Landgericht festgestellten Sachverhalt nicht. Der Angeklagte hat namlich dadurch, dass er sich, um aus der Jacke herauszukommen, fest gegen M[REDACTED] stemmte, sowie dadurch, dass er sich, um die Gürtelschnalle des Leibriemens zu öffnen, an ihn herandrückte, gegen dessen Person unmittelbar körperliche Gewalt angewendet. Damit hat er den § 113 StGB in der ersten Begehungsform Widerstandleisten durch Gewalt zweifelsfrei verwirklicht.

3.) Auch die Strafestsetzung des angefochtenen Urteils enthält keinen Rechtsmangel.

a) Die Revision wendet gegen die Strafzumessung im Falle des Widerstands gegen die Staatsgewalt ein, dass das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände mit einer Begründung versagt habe, die auf eine unzulässige Verwertung des Zwecks der Strafvorschrift hinauslaufe. Das trifft indes nicht zu. Wenn die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil ausführt, dass gerade die Beamten der Feldschutzpolizei in erhöhtem Maße gegen Angriffe geschützt werden müssten, weil sie als Einzelgänger in unbewohntem Gebiet besonders gefährdet seien, so verwertet sie nicht unzulässigerweise den gesetzlichen Zweck der Strafvorschrift, sondern legt dem Angeklagten lediglich eine besonders gefährliche Art des Widerstands gegen staatliche Vollstreckungsbeamte strafschärfend zur Last. Diese Gefährlichkeit des Angeklagten durfte bei der Prüfung der Frage, ob ihm mildernde Umstände zuzubilligen seien, sehr wohl berücksichtigt werden.

b) Zu Unrecht beanstandet die Revision auch die Bildung von Gesamtstrafen zwischen der für die Urkundenfälschung vom 21. Januar 1952 im angefochtenen Urteil festgesetzten Gefängnisstrafe von zwei Monaten und den in den früheren Urteilen vom 8. April 1952, 18. April 1952 und 7. November 1952 ausgesprochenen Gefängnisstrafen einerseits und zwischen den Einzelstrafen andererseits, die im gegenwärtigen Urteil für die nach dem 8. April 1952 begangenen Straftaten festgesetzt worden sind. Ist eine von mehreren abzuurteilenden Straftaten vor einer früheren Verurteilung – hier vor der vom 8. April 1952 – begangen, so ist gemäß § 79 StGB eine Gesamtstrafe aus der früheren Strafe bzw. aus den der früheren Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen und der Strafe zu bilden, die im neuen Urteil für die vor dem früheren Urteil begangene Straftat ausgesprochen wird. Daneben ist nach § 74 StGB eine zweite Gesamtstrafe aus den Strafen zu bilden, die im neuen Urteil für mehrere nach dem früheren Urteil begangene Straftaten festgesetzt werden.

Im vorliegenden Falle kommt als früheres Urteil das vom 8. April 1952 in Betracht, weil sowohl die erst jetzt abgeurteilte Urkundenfälschung vom 21. Januar 1952 als auch die Straftaten, die Gegenstand der Urteile vom 18. April 1952 und 7. November 1952 waren, vor dem 8. April 1952 begangen worden sind und damit schon zu diesem Zeitpunkt hätten mit abgeurteilt werden können. Ihnen stehen die nach dem 8. April 1952 begangenen weiteren Straftaten gegenüber. Sie konnten entgegen der Meinung der Revision zur Bildung einer Gesamtstrafe mit den am 18. April 1952 und 7. November 1952 erkannten Strafen nur dann herangezogen werden, wenn die diesen Strafen zugrunde liegenden Taten ebenfalls nach dem Urteil vom 8. April 1952 begangen worden wären. Dass sie mit den jetzt abgeurteilten Taten an sich in einem dem § 74 StGB entsprechenden Verhältnis stehen, ändert daran nichts (RGSt 24, 185; BGH 4 StR 521/51 vom 4. Oktober 1951, 1 StR 23/52 vom 27. Mai 1952).

Das Landgericht hat die im angefochtenen Urteil ausgesprochenen zwei Gesamtstrafen demnach richtig gebildet. Dass es irrtümlicherweise auch eine andere Art der Gesamtstrafenbildung erörtert und als zulässig angesehen hat, ohne sie anzuwenden, ist unschädlich.

Aus Billigkeitsgründen wird dem Angeklagten die seit dem 17. Juni 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gesamtzuchthausstrafe angerechnet.

GlanzmannKrauss
BuschMartin

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