Fortgesetzter Betrug beim Holzkauf: Vermögensschaden schon durch Vertragsschluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 287/54
- Datum
- 30.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB kann bereits im Abschluss eines Vertrages liegen, wenn sich das Opfer dadurch zu Vorleistungen verpflichtet und sein Vermögen wegen fehlender Sicherung der Gegenleistung unmittelbar gefährdet wird (Eingehungsbetrug).
Täuschungshandlungen eines Mittäters sind dem Beteiligten zuzurechnen, wenn er die falschen Angaben bestätigt oder durch sein Auftreten und Schweigen eine zuvor begründete Täuschungslage pflichtwidrig aufrechterhält und dadurch die Irreführung fördert.
Leistet das Opfer unter dem fortwirkenden Irrtum nach einem Eingehungsbetrug weitere Zahlungen (z.B. Wechselhingabe), kann dies eine Vertiefung des bereits eingetretenen Schadens darstellen und mit der betrügerischen Vertragserwirkung eine natürliche Handlungseinheit bilden.
Wer nach Vertragsschluss durch neue Vorspiegelungen die Leistungsbereitschaft oder Leistungsfähigkeit bekräftigt und so weitere Vorauszahlungen auslöst, verwirklicht einen selbständigen Betrug, auch wenn die Zahlung im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarung erfolgt.
Mehrere gleichgerichtete Betrugshandlungen können als fortgesetzte Tat zusammengefasst werden, wenn der Vorsatz von vornherein auf einen sachlich umgrenzten Gesamterfolg gerichtet ist (hier: Vertragsschluss und Erlangung möglichst umfangreicher Zahlungen).
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 26. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Holzkaufmann Otto W. aus ███████████, Kreis ███████████, geboren am ██ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glangmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 26. Februar 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschwerdeführer ist wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden, weil er im Jahre 1953 gemeinsam mit dem bereits rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten v. ███ den Sägwerksbesitzer Kn█ und dessen Schwiegersohn Kr█ durch wiederholte Vorspiegelung unwahrer Tatsachen zum Abschluss eines Kaufvertrages über 800 fm Buchenrundholz, zur Hingabe von Wechseln über 6000 DM und zu Vorauszahlungen im Gesamtbetrage von 8000 DM veranlasst hat, ferner, weil er die Genannten auf die gleiche Weise zu weiteren Vorauszahlungen zu bestimmen versuchte. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie muss ohne Erfolg bleiben.
Das angefochtene Urteil lässt zwar die gebotene Erörterung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des fortgesetzten Betruges vermissen; die getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch im Ergebnis den Schuldspruch.
1.) Der Angeklagte hat sich zunächst eines vollendeten Betruges dadurch schuldig gemacht, dass er zusammen mit v. ████ den Kaufinteressenten Kn█ und Kr█ der Wahrheit zuwider vorspiegelte, v. ████ besitze eigene Wälder und wolle aus ihnen größere Holzmengen abstoßen, und so die Genannten zum Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages vom 11. Februar 1953 über 800 fm Buchenrundholz veranlasste.
Die entsprechenden Erklärungen hat zwar nicht der Beschwerdeführer selbst abgegeben, sondern v. ████. Der Angeklagte beteiligte sich jedoch unmittelbar an der Täuschung, indem er die Richtigkeit der unwahren Angaben des v. ████ bestätigte. Auch hatte er v. ███████ zwei Tage vorher fernmündlich bei Kr█ als Waldbesitzer ausgegeben. Durch die Behauptung eigenen Waldbesitzes erweckten er und █████████ in Kn█ und Kr█ die irrige Vorstellung, dass die baldige Lieferung des zum Kauf angebotenen Holzes gesichert sei. Nach der Feststellung des Landgerichts ließen sich Kn█ und Kr█ nur dadurch zu dem Holzkauf bestimmen. Schon der Abschluss dieses Vertrages stellte für die Käufer einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB dar, weil diese sich in dem Vertrage zu einer Anzahlung von 15 000 DM und zur Zahlung der jeweils aufgemachten Rechnungen vor deren Abfuhr verpflichteten. Der in der Vorauszahlungsverpflichtung liegende Verzicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) brachte das Vermögen der Käufer in unmittelbare Gefahr; denn diese hatten sich gegenüber einem Manne zur Vorleistung verpflichtet, der keinerlei Gewähr für eine treue Erfüllung des Vertrages bot. V. ███████ konnte weder Holz aus eigenen Forsten zur Verfügung stellen noch hatte er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses begründete Aussicht, Holz in der benötigten Menge und Güte und zu entsprechend niedrigen Preisen aus anderen Wäldern liefern zu können. Er und der Beschwerdeführer hatten auch gar nicht den ernsten Willen, ihren vertraglichen Lieferpflichten nachzukommen. Nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Landgerichts war es ihnen nur darum zu tun, möglichst große Zahlungen aus den Käufern herauszuholen. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass ein Lieferanspruch, dessen Erfüllung so fragwürdig und ungewiss war, keinen entsprechenden Gegenwert zu den vertraglichen Pflichten der Käufer, insbesondere zu ihrer Vorleistungspflicht, darstellte. Damit aber war der Wert des Vermögens der Käufer nach dem Vertragsabschluss geringer als vorher und für die Käufer deshalb ein Schaden im Sinne des § 263 StGB eingetreten.
Zur inneren Tatseite enthält das angefochtene Urteil lediglich die Bemerkung, dass die Angeklagten von vornherein darauf ausgegangen seien, Kn█ und Kr█ durch wahrheitswidrige Angaben zum Abschluss des Vertrages vom 11. Februar 1953 sowie zur Leistung einer Anzahlung und weiterer Zahlungen zu veranlassen. Der Abschluss von Holzkaufverträgen mit einzelnen Forstverwaltungen oder Forstämtern und die einmalige Lieferung eines verhältnismäßig kleinen Postens Holz hätten angesichts der gesamten Verhältnisse nur dem Zweck gedient, von der Firma Kn█ weitere Zahlungen zu erreichen.
Diese, wenn auch knappen Ausführungen lassen keinen Zweifel darüber, dass sich die Angeklagten nach der Ansicht des Landgerichts der Täuschung der Vertragsgegner und der Ursächlichkeit dieser Täuschung für den Vertragsabschluss bewusst waren und beides gewollt haben. Sie ergeben auch mit ausreichender Gewissheit, dass die Angeklagten den fremden Vermögensschaden vorausgesehen und gebilligt haben. Denn aus ihnen spricht die Überzeugung der Strafkammer, dass die Angeklagten von Anfang an nicht gesonnen waren, die vertraglich vereinbarte Holzmenge zu den vorgesehenen Bedingungen zu liefern. Für die Richtigkeit dieser, das Revisionsgericht bindenden Überzeugung spricht, dass die Angeklagten es vor dem Vertragsabschluss unterlassen haben, sich zu vergewissern, ob sie zur Lieferung größerer Holzmengen aus fremder Hand zu dem später vereinbarten Preis imstande waren. V. █████████ sprach lediglich auf Veranlassung des Beschwerdeführers auf dem Einweg zu den Kaufverhandlungen bei dem Forstamt in ██████ vor, wo er erfuhr, dass ihm nur Holz zum Preise von 63 DM je Festmeter angeboten werden könne. Dass die Angeklagten dann gleichwohl ohne jede Aussicht auf eine billigere Bezugsquelle mit Kn█ und Kr█ zum Verlustpreis von 55 DM abschlossen, obwohl sie eigene Gelder nicht zuschießen konnten, rechtfertigt den Schluss des Landgerichts, dass sie von Anfang an die gewissenhafte Erfüllung des Vertrages selbst für unmöglich hielten oder dies doch mindestens billigend in Kauf nahmen. In dieser Linie liegt auch die weitere Tatsache, dass die Angeklagten keine Erhöhung des mit Kn█ und Kr█ vereinbarten Kaufpreises zu erreichen versuchten, als sie durch Nachfrage bei anderen Forstämtern festgestellt hatten, dass die Einkaufspreise durchweg höher lagen, als der ihnen vertraglich zustehende Kaufpreis. Damit entfällt auch die Möglichkeit, dass die Angeklagten nur darauf ausgegangen sind, Gelder zu erschwindeln, um sich zur gewissenhaften Erfüllung der Lieferpflichten instand zu setzen.
Nach Lage der Sache war der Tatrichter auch überzeugt, dass sich der Beschwerdeführer als geschäftskundiger Holzkaufmann der Vorteile des von ihm selbst entworfenen Kaufvertrages für ihn und v. ████ und der Nachteile dieses Vertrages für die Käufer bewusst war.
Keiner näheren Begründung bedarf schließlich die Annahme, dass die Angeklagten gewusst haben, dass ihnen kein Anspruch auf den von ihnen erstrebten Vermögensvorteil zustand.
2.) Nach dem Vertragsabschluss übergab Kn█ von drei am 11. Mai, 25. Mai und 4. Juni 1953 fälligen Wechseln über je 2000 DM. V. ███ übergab die Wechsel noch am selben Tage dem Beschwerdeführer, der sie alsbald zur Begleichung eigener Schulden oder zur Diskontierung weitergab.
In der Annahme dieser Wechsel durch v. ███ und in deren Verwendung durch den Beschwerdeführer lag eine Vertiefung des den Käufern durch den Vertragsabschluss zugefügten Schadens (vgl. BGH 4 StR 574/52 vom 26. März 1953 in NJW 1953, 836). Denn durch die Hingabe der Wechsel setzten sich die Käufer der unmittelbaren Gefahr aus, aus den Papieren in Anspruch genommen zu werden, ohne den Gegenwert in Holz zu erhalten. Die Wechselhingabe erfolgte unter der Wirkung der Täuschung, die zum Abschluss des Kaufvertrags geführt hatte, ohne dass die Angeklagten neue Täuschungshandlungen vornahmen. Diesem Vorgang kommt daher keine selbständige Bedeutung zu, er bildet vielmehr mit der betrügerischen Erwirkung des Kaufabschlusses eine natürliche Handlungseinheit. Der Schaden ist dann durch die teilweise Einlösung der Wechsel weiter vergrößert worden.
3.) Am 28. Februar 1953 übergab Kn█ in Ausführung des Kaufvertrages dem v. ████ zwei Schecks über 1800 und 2200 DM. V. ████ gab sie dem Beschwerdeführer weiter, der sie alsbald einlöste.
Durch den Verlust dieser Beträge erlitten die Käufer einen neuen Vermögensschaden. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer die Entgegennahme der Schecks als weitere, wenn auch in die Fortsetzungstat mit einbezogene Betrugshandlung zum Nachteil der Käufer oder nur als unselbständige Abwicklung des Eingehungsbetrugs vom 11. Februar 1953 angesehen hat. Diese Frage kann indes offen bleiben, denn auch die erste Auffassung wäre rechtlich nicht zu beanstanden. V. ████ hat die Schecks in jedem Falle in pflichtwidriger Aufrechterhaltung und Ausnutzung des schon beim Vertragsabschluss erregten Irrtums in Empfang genommen. Dass dies im Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgte und dass sich v. ████ durch dieses Einverständnis in seinem betrügerischen Vorgehen bestärkt gefühlt hat, ergibt sich u. a. daraus, dass die beiden Angeklagten nach dem Vertragsschluss gemeinsam die Leistung der Anzahlung verlangt haben.
4.) In der ersten Hälfte des März begaben sich der Beschwerdeführer und v. █████████ mit den Käufern zur Besichtigung von Holz in den Bezirk des Forstamts ██████, wo ████████ inzwischen 51,81 fm Buchenschwellenholz zur Lieferung an die Firma Kn█ angekauft hatte. Bei dieser Gelegenheit gab sich v. ████ im Beisein des Beschwerdeführers als Eigentümer des Waldstücks und größerer Mengen geschlagenen Holzes aus; auch erklärte er Kn█ und Kr█, dass sie aus diesem Wald neben den vorgesehenen 51,81 fm weitere 350 fm Holz erhalten sollten. Um die gleiche Zeit bestellten der Beschwerdeführer und v. ██████ die Käufer nach ██████ in Bayern zur Besichtigung von Holz; sie führten sie dort in einen Wald, den v. ███████ als sein Eigentum ausgab. Anschließend besichtigten sie ein weiteres Waldstück, das v. ████ kürzlich verkauft haben wollte und aus dem Kn█ und Kr█ ebenfalls Holz sollten beziehen können. Kurze Zeit später, am 16. März 1953, leistete Kn█ an v. ████ eine weitere Anzahlung in Höhe von 4600 DM durch Hingabe eines Barschecks, den der Beschwerdeführer wiederum alsbald einlöste.
Durch das geschilderte Verhalten haben die Angeklagten abermals einen Betrug begangen; denn sie spiegelten den Käufern neue Tatsachen vor, die geeignet waren, deren Irrtum über ihre Leistungsbereitschaft zu verstärken und aufkommendes Misstrauen zu zerstreuen. Der Beschwerdeführer machte zum Teil selbst irreführende Angaben, zum Teil unterstützte er durch seine bloße Anwesenheit und sein Schweigen die Täuschungshandlungen des v. ████. Da er nämlich früher dessen unwahre Angaben über umfangreichen Waldbesitz wiederholt bestätigt hatte, mussten die Käufer, wie ihm nicht entgangen sein kann, sein Schweigen als Zustimmung zu den neuen Erklärungen des v. ████ auffassen. Der Vermögensschaden der Käufer bestand darin, dass Kn█ eine weitere Anzahlung von 4000 DM leistete. Wenn diese Zahlung auch im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarungen erfolgte, so stellte sie sich doch als neuer zusätzlicher Schaden dar. Nach der Sachlage ist es als ausgeschlossen anzusehen, dass die abermalige Täuschung für neue Zahlung nicht ursächlich war.
5.) Ebenfalls noch im Laufe des Monats März 1953 verlangte v. ████ von Kn█ weitere Zahlungen, von denen er die Freigabe weiteren Holzes – bis dahin waren den Käufern nur die schon erwähnten 51,81 fm Buchenschwellenholz geliefert worden – abhängig machte. Kn█ verweigerte jedoch nunmehr die Zahlung weiterer Beträge.
In diesem Verhalten des v. ████ ist ein Betrugsversuch zu sehen. V. ████ nutzte dabei nicht nur den bei Kn█ schon vorhandenen Irrtum aus, sondern beging, insoweit eine neue Täuschung, als er es wahrheitswidrig so darstellte, als stehe Holz zum Abruf bereit und als hinge seine Freigabe nur noch von der verlangten Vorauszahlung ab. Für die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei diesem Betrugsversuch gilt das zu Ziffer 3) Gesagte.
6.) Die Zusammenfassung der mehreren, teils vollendeten, teils versuchten Betrugshandlungen zu einer fortgesetzten Tat ist nicht zu beanstanden, weil sich der Vorsatz der Angeklagten nach der Überzeugung des Landgerichts auf einen von vornherein bestimmten, sachlich umgrenzten Erfolg gerichtet hat, nämlich den Abschluss des Kaufvertrages und den Empfang möglichst umfangreicher Gelder, über die sie nach ihrem Belieben verfügen konnten.
7.) Die Einwendungen der Revision liegen neben der Sache.
Die Urteilsfeststellungen ergeben zwar, dass die Angeklagten nach dem Vertragsschluss mit verschiedenen Forstämtern in Verbindung getreten sind und auch einzelne Holzkaufverträge abgeschlossen haben. Das Landgericht hat diese Bemühungen indes nicht in dem von der Revision gewünschten Sinne, sondern in rechtlich zulässiger Weise dahin ausgelegt, dass die Angeklagten damit im Wesentlichen nur den Zweck verfolgten, die Firma Kn█ zu weiteren Zahlungen zu veranlassen, ohne ernstlich an eine Erfüllung ihrer Lieferpflichten zu denken. Dass die Gegenseite abredewidrig die Anzahlung nicht fristgemäß und in einem Betrag leistete und später weitere Zahlungen überhaupt verweigerte, berührt das Vorliegen der den Angeklagten zur Last gelegten Täuschungshandlungen und ihre Ursächlichkeit für den Vermögensschaden der Firma Kn█ nicht.
Der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den schriftlichen Vertrag vom 11. Februar 1953 nicht mitunterschrieben hat und er selbst zur Firma █████ in keine vertraglichen Beziehungen getreten ist, kommt keine Bedeutung zu. Entscheidend ist nur, ob der Beschwerdeführer mit Tätervorsatz an den Tathandlungen des v. ████████ teilgenommen hat. Auf Grund des im Urteil festgestellten Sachverhalts kann daran kein Zweifel bestehen. Der Beschwerdeführer war derjenige, der den Betrugsplan aufbrachte, mit Kn█ die Verbindung anknüpfte und sich an den Vertragsverhandlungen beteiligte. Er war es auch, der aus den von Kn█ geleisteten Geldern den größten Gewinn, nämlich insgesamt (6500 + 640 DM =) 7140 DM, zog, während v. ████ lediglich 850 DM für sich verbrauchte.
Der den Käufern verursachte Vermögensschaden ist im Urteil ausreichend festgestellt. Er bestand einmal in der durch den Abschluss des Kaufvertrages eingetretenen Vermögensminderung, zum anderen in der Zahlung von insgesamt 12000 DM. Von diesem Betrag geht lediglich der Wert der der Firma Kn█ gelieferten 51,81 fm Buchenschwellenholz in der vertraglich geschuldeten Höhe von 2849,55 DM ab. Die von den Angeklagten erstrebten weiteren Zahlungen vermochte der Tatrichter ersichtlich der Höhe nach nicht zu bestimmen. Das ist hier kein Rechtsfehler. Für die Schuldfrage spielte dieser Betrag keine Rolle; es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass das Landgericht bei der Strafzumessung den von den Angeklagten verursachten „großen Schaden“ überhöht angesetzt hat. Bei der Bemessung der Strafe standen zudem die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und die gefährliche Art seines Vorgehens im Vordergrund.
Die Strafhöhe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat im Urteil die Gründe ausreichend erörtert, warum es den Beschwerdeführer wesentlich strenger als den Mitangeklagten v. ████ bestraft hat.
Die Strafkammer hat es auch zu Recht abgelehnt, aus der in diesem Verfahren verhängten Gefängnisstrafe von zwei Jahren und der gegen den Beschwerdeführer durch Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6. Mai 1953 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von drei Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Die dem Urteil vom 6. Mai 1953 zugrunde liegende Tat ist vor dem Erlass eines weiteren Urteils vom 15. August 1952 begangen worden, durch das der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Sie hätte deshalb schon damals mit abgeurteilt werden können mit der Folge, dass aus den dann ausgesprochenen mehreren Einzelstrafen nach § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre. Durch den Gesamtstrafenbeschluss vom 28. Oktober 1953 wurde die unterbliebene Gesamtstrafenbildung gemäß § 79 StGB nachgeholt. Dass die am 6. Mai 1953 abgeurteilte Tat mit dem jetzt abgeurteilten fortgesetzten Betrug ebenfalls in einem dem § 74 StGB entsprechenden Verhältnis steht, weil der Betrug vor dem 6. Mai 1953 begonnen ist, rechtfertigt nicht die Bildung einer Gesamtstrafe bei diesen beiden Taten. Eine solche wäre nur dann möglich und geboten, wenn die am 6. Mai 1953 abgeurteilte Tat nach dem Urteil vom 15. August 1952 begangen worden wäre (vgl. RGSt 24, 185; 46, 179; BGH 3 StR 569/53 vom 16. September 1954).
| Glangmann | Koeniger | Dr. Wiefels | |||
| Krauss | Martin |