Eingehungsbetrug: Vermögensgefährdung durch Vertragsschluss mit böswilligem Partner
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 574/52
- Datum
- 29.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim Eingehungsbetrug kann ein Vermögensschaden bereits im Abschluss des Vertrages liegen, wenn der Vertragsschluss für den Getäuschten eine schadensgleiche Vermögensgefährdung begründet.
Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung kann schon darin bestehen, dass der Getäuschte in vertragliche Beziehungen zu einem Vertragspartner tritt, der von vornherein planmäßig die Täuschung zur Erlangung einer vertragswidrigen Leistung ausnutzen will.
Für die Schadensprüfung ist nicht erforderlich, dass es zur vertragswidrigen Leistung kommt, wenn bereits die Vermögenslage des Getäuschten durch den Vertragsschluss nachteilig verändert oder gefährdet wird.
Die Hingabe eines ungedeckten Schecks als „Sicherheit“ enthält regelmäßig die konkludente Erklärung vorhandener Deckung und kann eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB darstellen, wenn der Empfänger hierdurch zu Vorleistungen bestimmt wird.
Mittäterschaft setzt voraus, dass die Beteiligten die Tatbeiträge des jeweils anderen als eigene wollen und mit Tätervorsatz zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils zusammenwirken.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 29. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ███ ████████████████ ████ ████ █████ aus █████, geboren 1895 in █, 2. den ████████████████████ █████ W███████, am ███████ am ███████, wegen Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Leitsatz
Beim „Eingehungsbetrug" kann eine Vermögensgefährdung schon darin bestehen, dass der Geschädigte überhaupt in vertragliche Beziehungen zu einem böswilligen Vertragspartner getreten ist, der von vornherein darauf ausging, den Vertragsgegner unter planmäßiger Ausnutzung eines beim Vertragsschluss durch Vorspiegelung von Tatsachen erregten Irrtums zur Entgegennahme einer vertragswidrigen Leistung zu veranlassen.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 29. Mai 1952 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte W███ bot im Jahre 1950 durch Vermittlung des Mitangeklagten vorm ███████ Firma █████ in Wuppertal-Elberfeld 10 Waggons Steinkohlenschlamm, die der Kohlengroßhändler I█ in Essen-Borbeck aus einem von ihm gepachteten Schlammbecken einer Zeche in Werne zu liefern versprach, unter der Bezeichnung „Feinkohle" zum Kauf an. Dabei legte vorm W███ „möglicherweise" eine Probe der zu liefernden Ware dem für die Firma ██████ verhandelnden Vertreter von G█ vor, der aber ausdrücklich erklärte, die Firma ██████ benötige Feinkohle. Bei den Kaufverhandlungen mit I█ fragte W███, ob der Schlamm in den Frachtbriefen als „Feinkohle" deklariert werden könne, was I█ verneinte. Dieser verlangte vor der Lieferung des Kohlenschlamms an die Firma N██████ eine Sicherheitsleistung von 2000 DM für seine Frachtauslagen und sonstigen Unkosten, worauf ihm I█ einen ungedeckten Scheck aushändigte. Vor der Verladung machte vorm W███ wiederum den Versuch, die Ware in den Frachtbriefen als „Feinkohle" anzugeben. Auf sein Dringen fragte I█ den mit der Verladung beauftragten Bediensteten der Zeche danach, erhielt aber eine ablehnende Antwort. Darauf wurden 8 Waggons Steinkohlenschlamm unter der Bezeichnung „Schlamm von Steinkohlen – Trockenschlamm" an ██████ verfrachtet. Den Kaufpreis von 4203,50 DM sollte vereinbarungsgemäß am selben Tage in einer Essener ██████████████ gegen Aushändigung der Frachtbriefduplikate an den Lieferanten zahlen. Da ████ aber zu diesem Treffen nicht erschien, der Kaufpreis also nicht zur Verfügung stand, unterblieb die Zahlung. I█ konnte noch 5 Waggons in Werne anhalten, die übrigen Waggons wurden einem anderen Käufer zugeleitet. Dadurch sind ihm 1500 DM an Unkosten entstanden.
Das Landgericht hat den Angeklagten vorm ███ wegen versuchten Betruges gegenüber █████ und den Angeklagten ███ ██████ wegen fortgesetzten Betruges, und zwar wegen versuchten Betruges gegenüber █████ und eines damit in Fortsetzungszusammenhang stehenden vollendeten Betruges gegenüber Landwehr, zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben keinen Erfolg.
I. Die vom Beschwerdeführer vorm █████ erhobene Verfahrensrüge ist nicht begründet, weil dieser entgegen seiner Behauptung ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung keinen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen K█ gestellt hat.
II. Der Schuldspruch wegen versuchten Betruges wird von den Feststellungen getragen.
Der Angeklagte vorm ███ spiegelte dem Handelsvertreter von ████████ – mit Wissen und Willen des Mitangeklagten ███ – vor, der Firma ███████████████ liefern zu wollen, obwohl beide genau wussten, dass sie nur Schlamm, die Rückstände der Kohlenwäsche, liefern konnten. Dieses betrügerische Angebot leitete von ██████ vereinbarungsgemäß an ███ weiter; es wurde von diesem, wie der Urteilszusammenhang ergibt, auch angenommen. Die Angeklagten erwarteten, dass ██████ den Kaufpreis im Vertrauen darauf, dass die gewünschte Ware für ihn unterwegs sei, schon vor ihrem Empfang bei dem durch von █████ zwischen N█ und ███ vereinbarten Treffen am Abend auf der Ruhrallee in Essen gegen Aushändigung der Frachtbriefduplikate bezahlen werde. Ihr Vorhaben, die Ware auch ausdrücklich unter der falschen Bezeichnung zu liefern, scheiterte. Der erstrebte rechtswidrige Vermögensvorteil bestand bei ████████ in dem Geschäftsgewinn, bei vorm W███ in seiner Provision.
Da die Angeklagten schon bei Abschluss des Kaufvertrages die Absicht hatten, Kohlenschlamm anstatt Feinkohle zu liefern, kommt es für die Frage nach dem Eintritt des Vermögensschadens nicht erst auf die vertragswidrige Lieferung an. Der Vermögensschaden kann sich vielmehr schon aus der Vergleichung des Vermögens des Getäuschten vor und nach dem Vertragsschluss ergeben (RGSt 16, 1, 10; 68, 212, 380; HRR 1935, 1100; 1938, 997; 1939, 397; JW 1938, 503 Nr. 5). Obwohl die Firma ██████ nach dem Kaufvertrag nur Feinkohle abzunehmen brauchte, konnte sie eine der Vermögensschädigung gleichkommende Vermögensgefährdung schon dadurch erleiden, dass sie überhaupt in vertragliche Beziehungen zu einem von vornherein böswilligen Vertragspartner getreten war (vgl. HRR 1938, 352). Diese Gefährdung könnte abgesehen davon, dass der Käufer es möglicherweise unterließ, seinen Kohlenbedarf anderweitig zu decken, darin bestehen, dass der Verkäufer darauf ausging, unter planmäßiger Ausnutzung des beim Vertragsschluss erregten Irrtums schon vor Empfang der Ware in den Besitz des Kaufpreises zu gelangen und so zu verhindern, dass der Käufer die Ware auf ihre Vertragsmäßigkeit vor Hingabe der Gegenleistung prüfte. Die Erlangung des Kaufpreises würde alsdann möglicherweise nur eine Vertiefung des durch den Abschluss des Kaufvertrages eingetretenen Vermögensschadens darstellen. Da █████ nach dem Hinweis des Vertreters von ██████ gerade Feinkohle benötigte, also offensichtlich für andere Ware keine Verwendung hatte, stellte der Kohlenschlamm auch, selbst wenn der Kaufpreis für diesen angemessen war, keine vollwertige Gegenleistung dar (RGSt 16, 1, 7, 10; 23, 430; 493, 21; GA 50, 392).
In dieser Richtung enthält das Urteil indes keine ausreichenden Feststellungen.
Die Angeklagten sind jedoch nicht dadurch beschwert, dass sie insoweit nur wegen versuchten Betruges verurteilt worden sind. Die bei den Kaufvertragsverhandlungen vorgenommene Täuschungshandlung stellt mindestens den Anfang der Ausführung des von den Angeklagten geplanten Betruges dar, der sich nach ihrer Vorstellung in der Zahlung des Kaufpreises für die dem Käufer unerwünschte Ware vollenden sollte. Eine den Angeklagten günstigere Beurteilung wäre auch dann nicht möglich, wenn der Kauf von Feinkohle unter Vorlage einer Probe des von ihnen zur Lieferung bestimmten Kohlenschlamms abgeschlossen worden wäre, wie nach den Urteilsgründen „nicht restlos widerlegt" ist; denn dadurch, dass die Ware ausdrücklich als „Feinkohle" angeboten und dieses Angebot auch aufrechterhalten wurde, nachdem der Vertreter von ██████ erklärt hatte, N█ wolle nur Feinkohle haben, sicherten die Angeklagten dem Käufer zu, dass die vorgelegte Probe tatsächlich der im Handel unter dieser Bezeichnung geführten, wertvolleren Ware entsprach (vgl. § 494 BGB). Da aber weder die Probe noch die zur Lieferung bestimmte Ware die zugesicherte Beschaffenheit hatte, ist die Rechtslage im vorliegenden Fall nicht anders als bei dem betrügerischen Verkauf von „Weinkohle" ohne Muster (vgl. GA 50, 392).
Zur inneren Tatseite hat das Landgericht festgestellt: „Die Angeklagten wussten genau, dass sie nur Schlamm verkaufen konnten. Ihr wiederholtes Verlangen nach der falschen Deklaration der Ware als Feinkohle lässt so eindeutig auf eine beabsichtigte Täuschung des Empfängers schließen, dass sie, selbst wenn ‚nach Muster‘ verkauft worden ist, nur damit gerechnet haben können, dass der Unterschied nicht auffallen werde. Der Angeklagte vorm W███ hat dem Käufer N█ mit Wissen und Willen des Angeklagten ███ vorgespiegelt, dass dieser ihm Feinkohle liefern würde. Beide Angeklagten wollten, dass ██████ sich im Vertrauen auf dieses Versprechen durch Zahlung des Kaufpreises schädigen sollte, da er ja nur Feinkohle haben wollte, die ihm nach den Vereinbarungen auch zustand. Sie handelten in der Absicht, dass ████████ den Gewinn dieses nur durch Täuschung zustande gekommenen Geschäfts, der somit rechtswidrig war, einstreichen und vorm W███ daraus seine Provision erhalten solle." Damit sind die inneren Tatbestandsmerkmale des Betruges einwandfrei nachgewiesen. Auch die Annahme der Mittäterschaft der Angeklagten begegnet keinen Bedenken; denn jeder von ihnen wollte, wie der Urteilszusammenhang ergibt, den Tatbeitrag des anderen als seinen eigenen; beide handelten um des erstrebten Gewinnes willen auch mit Tätervorsatz.
Auch die Verurteilung des Angeklagten ███████ wegen eines mit dem Betrugsversuch in Fortsetzungszusammenhang stehenden vollendeten Betruges gegenüber dem Lieferanten des Steinkohlenschlamms ist rechtlich nicht zu beanstanden.
In der Hingabe des ungedeckten Schecks zur angeblichen Sicherung des Lieferanten für seine Frachtauslagen und Unkosten hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum eine Täuschungshandlung erblickt. Der Angeklagte wollte I█ mit der Übergabe des Schecks zur Absendung der Ware unter Vorlegung der Fracht bestimmen. Da der ungedeckte Scheck aber keine geldwerte Sicherung des Lieferanten für seine sogleich entstehenden Auslagen darstellte, lag in seiner Hingabe, wie das Landgericht in rechtlich unangreifbarer Würdigung festgestellt hat, auch die stillschweigende Erklärung, dass Deckung vorhanden sei. Im Vertrauen darauf brachte I█ die Kohlen zur Absendung und legte die Fracht vor. Durch diese Vermögensverfügung erlangte der Angeklagte einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil, weil er den Vermögenswert behielt, den er I█ ohne die Täuschung hätte geben müssen, um dessen Vorleistung zu erreichen. Jedenfalls ersparte er sich selbst die Auslagen, die er gehabt hätte, wenn er die von ihm als Verkäufer übernommene Versendung der Ware an den Käufer ausgeführt hätte.
Ob eine weitere auf Grund dieser Täuschungshandlung vorgenommene Vermögensverfügung des I█ etwa darin zu erblicken ist, dass dieser durch die Absendung der Waggons in die Lage versetzt wurde, hiermit Geschäfte zu machen, wie das Urteil weiter ausführt, bedarf nach der Lage der Sache keiner Entscheidung.
Zur inneren Tatseite hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe gewusst, dass der Scheck keine Deckung hatte, er habe in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Vorsatz der Vermögensbeschädigung ergibt sich nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung des Tatrichters daraus, dass der Angeklagte nicht damit rechnen konnte, seine Bank werde den Scheck ohne Deckung einlösen, und dass er später den Scheck sogar sperren ließ, als █████ die Ware nicht abnahm, um für die durch die Absendung der Kohlen entstandenen Unkosten nicht einstehen zu müssen. Die inneren Tatbestandsmerkmale des Betruges sind hiernach auch in diesem Falle ausreichend nachgewiesen.
Dadurch, dass das Landgericht zwischen dem versuchten Betrug gegenüber N█ und dem vollendeten Betrug gegenüber I█ Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, obwohl der Beschwerdeführer den Entschluss, I█ einen ungedeckten Scheck als Sicherheit zu geben, nach dem Sachverhalt erst später gefasst hat als den Vorsatz, █████ Schlamm anstatt Feinkohle zu liefern, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Da auch die Strafzumessungsgründe keine zum Nachteil der Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen lassen, sind die Rechtsmittel zu verwerfen.
| Engels | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Groß | Martin |
Zitiert von (6)
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