Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung von Betrugsverurteilungen und Zurückverweisung an das Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 621/52
Datum
23.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, als Provisionsvertreter tätig, wurde wegen mehrerer Betrugsdelikte, Urkundenfälschung und Unterschlagung verurteilt. Die Revision war teilweise erfolgreich: Der BGH hob Verurteilungen wegen fortgesetzten Betrugs auf, weil Feststellungen zu mehreren Teilhandlungen unzureichend waren. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und zur Nachholung der Entscheidung über §27b StGB an das Landgericht zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des Betrugstatbestands (§ 263 StGB) sind nur erfüllt, wenn Täuschung, Vorsatz und ein daraus folgender Vermögensschaden durch konkrete Feststellungen hinreichend dargelegt werden.

2

Eine Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges setzt voraus, dass die in der fortgesetzten Tat zusammengefassten Teilhandlungen jeweils hinreichend festgestellt sind; fehlen konkrete Feststellungen zu mehreren Teilhandlungen, ist der Schuldspruch hierfür aufzuheben.

3

Formelhafte oder unzureichende Feststellungen zum Schadenseintritt und zur Kausalität genügen nicht; der Revisionsrichter muss anhand der Tatsachenfeststellungen die rechtliche Prüfung vornehmen können.

4

Bei der Strafzumessung ist erforderlichenfalls ausdrücklich zu prüfen und zu entscheiden, ob § 27b StGB Anwendung findet; das Unterlassen einer solchen Entscheidung macht eine neue Hauptverhandlung erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Münster Westf., 11. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Helmut ████, zeitig unbekannten Aufenthalts, geboren am █████ in M[REDACTED] (Westf.), wegen Betruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster in Westf. vom 11. Juli 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer in einem Falle wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist. Die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung und zur Nachholung der Entscheidung gemäß § 27b StGB im Falle der Unterschlagung auch über diese an das Landgericht zurückverwiesen, das über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war als Provisionsvertreter für Buchhändler, für Leder- und Mantelwaren und für eine Regenbekleidungsfabrik tätig. Das Landgericht hat ihn unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im Übrigen wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die sich erkennbar nur gegen den verurteilenden Teil des Erkenntnisses richtet, beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Die Sachbeschwerde ist teilweise begründet.

Der Verteidigung ist zuzugeben, dass die Gründe an einer Stelle von drei Betrugsfällen sprechen und sich damit zur Urteilsformel selbst in Widerspruch setzen. Der übrige Inhalt des Urteils lässt jedoch zweifelsfrei erkennen, dass es sich insoweit um einen Schreibfehler handelt; auf die Bemessung der Strafe hat er ersichtlich keinen Einfluss gehabt.

Der Beschwerdeführer veranlasste vier Personen (Fälle 2, 3, 5), ihm zum Scheine Bestellungen auf ein Herder-Lexikon auszustellen, und erreichte durch diese Täuschungshandlung, dass ihm die Buchhändler im Glauben an die Rechtsbeständigkeit der Kaufverträge die ausbedungenen Provisionen zahlten. Die Revision meint, die Kaufverträge seien wirksam zustande gekommen, da § 116 Satz 2 BGB über die Nichtigkeit einer Scheinerklärung nicht zum Zuge komme; denn § 166 Abs. 1 BGB gelte nicht für den Vermittlungsagenten im Sinne des § 85 HGB. Mit dieser Rechtsauffassung braucht sich der Senat nicht auseinanderzusetzen; denn von ihr aus würde der Schaden der Buchhändler darin zu finden sein, dass sie in vertragliche Beziehungen zu Bestellern traten, die von vornherein nicht zur Zahlung gewillt waren und diese dann auch verweigerten, während sie selbst getäuscht über den wirtschaftlichen Wert der Abmachungen ihr Vermögen um die gezahlten Provisionen verminderten (vgl. Urteil des Senats vom 26. März 1953 – 4 StR 574/52).

Die Voraussetzungen des § 263 StGB sind dargetan.

Die Feststellungen zu weiteren Betrugsfällen sind ungewöhnlich knapp:

Die Bestellung der Angestellten ████ (Fall 4) sah eine Laufzeit für die Ratenzahlung bis April 1953 vor. Nach der Unterschriftsleistung änderte der Angeklagte die Jahreszahl in 1952, reichte den verfälschten Bestellschein ein und erhielt seine Provision. Nur dem Urteilszusammenhang vermag der Senat zu entnehmen, dass die Lieferfirma sich auf eine so lange Stundung des Kaufpreises nicht eingelassen hätte und dass daher die Fälschung für deren Vermögensschaden auch ursächlich war. Insoweit vermögen die Feststellungen die Annahme eines Betruges noch zu tragen.

Im Fall 10 zerstreute der Angeklagte die Bedenken des Käufers █████ gegen die Höhe der verlangten Anzahlung von 38,70 DM mit der █████████████████ Erklärung, er sei Generalvertreter der Firma ████████ und dürfe daher einen höheren Betrag als 10 DM entgegennehmen. Tatsächlich war der Angeklagte damals nur noch Untervertreter des Generalvertreters ████ derselben Firma. Dass der Angeklagte den Bestellschein nicht weitergegeben oder die Höhe der Anzahlung verschwiegen hat, vermochte die Strafkammer bisher nicht festzustellen. Einen Schaden konnte bei dieser Sachlage die Täuschungshandlung nur dann herbeiführen, wenn die Lieferfirma es ablehnte, die erhöhte Anzahlung auf den Kaufpreis zu verrechnen, und ein Betrug dem Angeklagten nur vorgeworfen werden, wenn er diese Möglichkeit erkannte und sie billigte. Derartiger Feststellungen ermangelt das Urteil; vielmehr hebt es an anderer Stelle hervor, dass die Firma ███ früheren Bestellungen derartige Eigenmächtigkeiten ihres damaligen Generalvertreters den Kunden gegenüber genehmigt hat. Der Vorgang bedarf weiterer Aufklärung.

Das gilt auch für den Fall 13. Hier täuschte der Angeklagte den Generalvertreter ███ darüber, dass er bei vier Aufträgen Anzahlungen erhalten hatte, indem er auf den Bestellscheinen die Anzahlung nach Unterschriftsleistung durchstrich. Dadurch unterließ es offenbar ████ nicht nur bei der allabendlichen Abrechnung, sondern auch später, den Betrag herauszuverlangen, der die Provision des Angeklagten überstieg und seinen Anteil darstellte. Ob aber die Firma die Bestellung überhaupt ausgeführt hat, weil sich nunmehr naturgemäß Meinungsverschiedenheiten mit den Käufern über die Höhe des Restkaufpreises ergaben, und ob daher der Generalvertreter überhaupt um seine Provision geschädigt ist, bleibt offen. Möglicherweise sind die Besteller geschädigt worden. Ein formelhafter Gebrauch des Schadensbegriffes vermag die tatsächlichen Feststellungen nicht zu ersetzen; nur diese gewähren dem Revisionsrichter die Möglichkeit, die Anwendung des Rechts nachzuprüfen.

Gegen die Annahme eines Betruges im Falle 11, in den Fällen 4 und 13 Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in den im Falle 15 besteund einer Unterschlagung (§ 246 StGB) hen keine rechtlichen Bedenken.

Da zwei Teilhandlungen einer angeblich fortgesetazten Handlung bisher nicht ausreichend festgestellt worden sind, unterliegt der Schuldspruch, der die Fälle 4, 5, 10, 11 und 13 umfasst, der Aufhebung in vollem Umfang.

Im Rahmen der Strafzumessung für die Unterschlagung hat das Landgericht es versäumt, zu § 27b StGB ausdrücklich Stellung zu nehmen. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit geben, auch diese Entscheidung nachzuholen.

KrummeEngelsDr. Augustin
GroßHille

Zitiert (1)

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