Treffer
BGH Urteil

Revision in Hehlerei: Strafzumessung aufgehoben, Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 210/54
Datum
03.08.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei in fünf Fällen verurteilt; seine Revision rügt sachliche Fehler und Strafzumessung. Der BGH verwirft die Sachrüge, bestätigt die Einzelverurteilungen, hebt jedoch die Strafzumessung auf, weil das Landgericht tatbestandsmäßige Merkmale doppelt strafschärfend berücksichtigte. Die Sache wird zur neuerlichen Strafentscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unbegründet, soweit sie lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen.

2

Bei einer fortgesetzten Tat muss der Vorsatz bereits vor oder spätestens bei Ausführung des ersten Teilaktes die wesentlichen Grundzüge der künftigen Tatausführung umfassen.

3

Maßgebliche Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes oder der Zweck einer Strafnorm dürfen nicht bei der Strafzumessung nochmals strafschärfend berücksichtigt werden.

4

Hat das Revisionsgericht die Strafzumessung aufgehoben, hat die Vorinstanz bei neuer Entscheidung auch die Voraussetzungen einer möglichen Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 20. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Altproduktenhändler Günther B.__ D.__ aus OCT, geboren am ██ in ███, wegen Hehlerei hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 20. August 1953 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. August 1953 wegen Hehlerei in 5 Fällen zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten kostenpflichtig verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Ihr muss der Erfolg versagt bleiben.

a) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Verurteilung sei zumindest in den ersten Fällen, in denen das Landgericht Hehlerei angenommen habe, zu Unrecht erfolgt, handelt es sich lediglich um unzulässige Angriffe gegen die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung.

Die Annahme der Hehlerei ist in den vom Vorderrichter angenommenen 5 Fällen hinreichend und rechtsfehlerfrei begründet.

b) Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend macht, seine Verurteilung hätte dann aber wenigstens nicht wegen Hehlerei in 5 Fällen, sondern nur wegen eines Falles der fortgesetzten Hehlerei erfolgen dürfen, so kann auch diese Rüge keinen Erfolg haben. Nach der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 1, 313), an der festzuhalten ist, muss der Tatvorsatz bei der fortgesetzten Handlung so beschaffen sein, dass er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes die wesentlichen Grundzüge ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Hier stellt aber der Tatrichter unangreifbar fest, dass der Angeklagte nicht über die einzelnen Lieferungen der Mitangeklagten generell vorher unterrichtet war, dass er sich vielmehr zu jedem Ankauf neu entschlossen hat. Diese tatsächliche Feststellung der Strafkammer schließt eine Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei aus und trägt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Hehlerei in 5 Fällen.

c) Inwiefern nach der Behauptung des Beschwerdeführers § 27 StGB verletzt sein könnte, ist nicht einzusehen, da auf keine Geldstrafe erkannt ist. Soweit der Angeklagte § 27b StGB gemeint haben sollte, ist auch diese Bestimmung nicht verletzt, da die Strafkammer in den Urteilsgründen ausdrücklich bemerkt, dass unter Berücksichtigung aller Umstände bei dem Beschwerdeführer die Straftat nur durch eine Freiheitsstrafe gesühnt werden könne.

Rechtsfehlerhaft ist es aber, dass das Landgericht a) bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt hat, dass „der Angeklagte durch seine Ankäufe die Mitangeklagten, wenn auch nicht bewusst, dazu verleitet hat, immer noch weitere Schrottdiebstähle zu begehen“. Diese Überlegungen haben den Gesetzgeber mit dazu bestimmt, die Strafbestimmung des § 259 StGB zu schaffen. Ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes oder der Zweck der Gesetzesvorschrift darf aber nicht nochmals bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH vom 3. Juni 1954, 4 StR 621/52; RGSt 70, 220, 223). Dieser Mangel des Urteils muss daher zu seiner Aufhebung im Strafaussprach mit den hierzu getroffenen Feststellungen führen.

Wenn die Strafkammer bei der erneuten Hauptverhandlung wieder eine Freiheitsstrafe verhängt, wird sie weiter zu prüfen haben, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB i. d. F. des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes gewährt werden kann.

Dr. DotterweichKoenigerHoepner
MengesDr. Wiefels
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