Treffer
BGH Urteil

BGH: Eingehungsbetrug durch Diskontierung fingierter Exporttratten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 428/59
Datum
27.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erwirkte bei seiner Hausbank durch Vorlage von Exporttratten mit Scheinaufträgen Kreditgutschriften und griff diese teilweise ab. Streitig war insbesondere, ob bereits im Abschluss der Diskontierungsverträge ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB liegt. Der BGH bejaht einen (Gefährdungs-)Schaden schon bei Vertragsschluss, wenn die Rückzahlungsforderung wegen fehlender werthaltiger Grundlage und schlechter Bonität erheblich gefährdet ist. Die Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges in zwei Fällen wurde als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB vorliegt, ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; die subjektive Einschätzung des Vermögensinhabers, er sei nicht geschädigt, ist nicht maßgeblich.

2

Beim Eingehungsbetrug ist für den Schaden entscheidend, ob sich die Vermögenslage unmittelbar durch die veranlasste Verfügung (Vertragsschluss) ungünstiger darstellt als zuvor; spätere Entwicklungen sind hierfür grundsätzlich unerheblich.

3

Ein Vermögensschaden kann bereits in einer erheblichen Gefährdung bestehen, wenn die durch die Vermögensverfügung erlangten Ansprüche minderwertig oder ernstlich gefährdet sind.

4

Veranlasst der Täter durch Täuschung den Abschluss eines Diskontierungsvertrags über Wechsel ohne reale wirtschaftliche Grundlage, kann schon die dadurch bewirkte Kreditgewährung ohne ausreichende Rückzahlungsgewähr einen Schaden begründen, auch wenn eine spätere Kreditausnutzung nicht feststeht.

5

Angriffe gegen tatrichterliche Feststellungen, die lediglich eine abweichende Tatsachenwürdigung an die Stelle der Urteilsfeststellungen setzen, sind im Revisionsverfahren bei Sachrüge unzulässig.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arzt Dr. ████████ BR, geboren ███ wegen Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rovegno als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Mac Lu., Bundesrichter Pilzuer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 6. ████████ ████ wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in zwei Fällen zu einer ████████████ von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden, die das Landgericht durch die Untersuchungshaft des Angeklagten als ███████ angesehen hat.

Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts, jedoch zu Unrecht.

Die ██████████████████ ████████ ███ ████████████

Die Strafkammer hat █████████████

Der Angeklagte machte in den Jahren nach der Währungsreform — wie damals üblich zur Kreditbeschaffung davon Gebrauch, bei Auslandsgeschäften von ihm ausgestellte und auf seine Auslandskunden gezogene, diesen als Bezogenen aber nicht zur Annahme vorgelegte Wechsel an das Bankhaus D& Co. zu verkaufen. ██████ erhielt die Tratten durch die Landeszentralbank zunächst rediskontiert. Zu solchen Geschäften waren die Landeszentralbank und das Bankhaus D& Co. als Hausbank des Angeklagten, wie diesem bekannt, bereit, wenn der in der Tratte spezifizierten Forderung ein in Kürze auszuliefernder Auslandsauftrag ████████████

Im Laufe des ██████ 1952 lehnte die Landeszentralbank es ab, D& Co. vom Angeklagten ausgestellte Wechsel weiter wie bisher zu ███████████████. D& Co. ging daraufhin dazu über, dem kreditbedürftigen Angeklagten „Exporttratten“ unter Verzicht auf deren Rediskontierung abzukaufen.

Schon Ende 1951 hatte sich der Angeklagte entschlossen, seinen Kredit bei D& Co. dadurch zu erweitern, dass er fingierte Exportabschlüsse, also unverbindliche Scheingeschäfte, Wechsel ausstellte oder ausstellen ließ und veranlasste, dass sie D& Co. zum Diskont und anfangs auch zum Rediskont durch die █████████████████ vorgelegt wurden.

Schriftliche Auftragserteilungen, die jedoch nur zum Schein ausgestellt waren, erhielt der Angeklagte auf seine Bitte von Auslandskunden, denen gegenüber er angegeben hatte, er benötige solche Papiere, um von seinen Lieferanten mit Material versehen zu ███████. Bei D& Co. war der für die Bearbeitung zuständige Prokurist L., dem der Angeklagte die Originalauftragsschreiben über die ████████████████ übergab, wie diesem bekannt, davon ausgegangen, dass allen Exporttratten des Angeklagten verbindliche Auslandsaufträge zugrunde lagen. Er behandelte infolgedessen die auf Grund fingierter Exportgeschäfte gezogenen Tratten gutgläubig genau so wie die auf Grund ordnungsmäßiger Auslandsaufträge ausgestellten Wechsel des Angeklagten: Die jeweilige Wechselsumme abzüglich des Diskonts und der █████████ Spesen wurden nach Diskontierung dem Konto des Angeklagten beim Bankhaus D& Co. gutgeschrieben. Da hierauf keine Zahlungen eingingen, weil es sich um fingierte Geschäfte handelte und der Angeklagte sein Konto auch mit anderen Mitteln nicht abdeckte, musste ██████ nach Fälligkeit der Tratte ███ der zunächst gutgeschriebenen Summe wieder belastet werden, und zwar nunmehr ohne █████████ Aussicht auf Deckung, da vom Angeklagten infolge seiner Verschuldung auch nach Fälligkeit der Wechsel in angemessener Frist keine Einzahlung zu erwarten war (UA S. 149).

Bis dahin hatte dieser aber in vier Fällen, in denen eine Gutschrift zu seinen Gunsten vorgenommen war, obwohl über sein den Wechseln keine Auslandsaufträge zugrunde lagen, Konto bei D& Co. schon wieder verfügt. Dadurch kam es in diesen vier Fällen zu einer Erhöhung des dem Angeklagten von D& Co. gewährten Kredits.

Den Ankauf einer ███████████████, dem ein Auftrag der Firma ██ zugrunde liegen sollte, lehnte Prokurist ████ ab, weil der Wechsel über 41.300 DM lautete und er das mit dieser hohen Summe verbundene Risiko für D& Co. nicht übernehmen wollte. Auch dieser Auftrag war nur zum Schein erteilt (UA S. 130). Ähnlich verhielt es sich mit dem Auftrag der █████. In diesem Falle konnte eine Gutschrift der ████████████ abzüglich des Diskonts und der üblichen Spesen auf dem Konto des Angeklagten bei D& Co. nicht festgestellt werden.

In den beiden letzten Fällen hat die Strafkammer je einen versuchten Betrug ███████████, in den vier anderen Fällen █████ vollendete Betrugshandlungen, die, ██████ wie der versuchte Betrug im Falle ███ und der im Falle ████ innerhalb eines Jahres begangen, miteinander und mit den beiden Fällen versuchten Betrugs in ████████████████████████ stehen, weil der Angeklagte von vornherein die Absicht gehabt habe, sich ███ Hilfe von „Exporttratten“, denen Scheinaufträge zugrundelagen, bei D& Co. größeren Kredit zu verschaffen.

Die Darlegungen der Strafkammer hierzu lassen — jedenfalls im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ████████. Die Angriffe der Revision dagegen geben keinen Anlass.

a) Einen im ███████████████████ unzulässigen Angriff auf die Feststellungen der Strafkammer enthält das Vorbringen des Beschwerdeführers, D& Co. ███ es gleichgültig gewesen, ob den Exporttratten des Angeklagten verbindliche Auslandsgeschäfte zugrunde gelegen hätten oder nicht. Das Landgericht hat das Gegenteil ████████████ (UA S. 128). Daran ist das Revisionsgericht gebunden. Der Feststellung des Landgerichts entspricht seine █████████ unbedenkliche Darlegung, dass das Zahlungsrisiko von Exporttratten gerade bei finanziell schwachen Ausstellern, wie der Angeklagte es war, bei einem zugrunde liegenden festen Auslandsgeschäft, aus dem Geld zu erwarten steht, ungleich geringer ist als beim Eigenwechsel (UA S. 147).

Somit ████ in allen sechs Einzelfällen die Täuschungshandlungen des Angeklagten sowie der von ihm dadurch verursachte Irrtum des für D& Co. handelnden Prokuristen ███ ███ in vier Fällen davon die infolgedessen von diesem durch Abschluss für D& Co. getroffene Vermögensverfügung je eines ██████████████████████ mit dem Angeklagten ausreichend dargelegt.

b) Aber auch die Annahme des Landgerichts, dass D& Co. infolge Abschlusses jedes ███████████████████████ in vier Fällen einen Vermögensschaden erlitten habe, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.

Die Revision macht insoweit geltend, D& Co. habe durch den Ankauf von „Exporttratten“ des Angeklagten, denen kein verbindlicher Auslandsauftrag zugrunde gelegen habe, keinen Schaden erlitten; denn bestenfalls hätten die ████████ █████████████ die Verschuldung des Angeklagten bei D& Co. vermindert. Es sei nicht feststellbar, „dass infolge der Nichteinlösung eines bestimmten ██████ der Exporttratten die Verschuldung des Angeklagten bei D& Co. sich vergrößert habe“. ███ entspreche, dass der als Zeuge vernommene Inhaber des Bankhauses die Frage, ob durch das Verhalten des Angeklagten ein Schaden entstanden ████, verneint habe.

Keiner näheren Ausführung bedarf es, dass für die Frage, ob ein █████████████████ im Sinne von § 263 StGB entstanden ist, ████████ der Auffassung des Beschwerdeführers nicht maßgeblich ist, ob der ███████████ sich als geschädigt ansieht. Ob ein Schaden entstanden ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei freilich die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse des Vermögensinhabers in Betracht zu ziehen sind. Wird jemand, wie hier das Bankhaus D& Co., durch Täuschung seines für ihn handelnden Prokuristen zum Abschluss eines gegenseitigen Vertrages veranlasst, handelt es sich mithin um einen sog. Eingehungsbetrug, so ist nach der bereits vom Reichsgericht entwickelten Rechtsprechung zu prüfen, ob nach und infolge der Vermögensverfügung, zu der der Getäuschte veranlasst ██████ ist, das dadurch betroffene Gesamtvermögen einen geringeren Wert hat als zuvor. Dabei ist allein maßgeblich, ob sich zur Zeit der ██████████████████ als deren unmittelbare Folge die Vermögenslage ungünstiger gestaltet hat als zuvor. Die spätere Entwicklung der Vermögensverhältnisse des ████████████ kann zwar für die Beurteilung des inneren Tatbestandes Anhaltspunkte gewähren. In Bezug auf den äußeren Tatbestand ist aber zu prüfen, welche Ansprüche dem, dessen Vermögen durch die Vermögensverfügung des Getäuschten betroffen worden ist, zugestanden haben und ob diese ██████████ durch die Vermögensverfügung minderwertig oder mindestens erheblich gefährdet und █████████████ in ihrem Werte stets herabgesetzt worden sind. Schon eine solche Gefährdung kann, wie in der ███ Rechtsprechung anerkannt ist, eine Vermögensbeschädigung ██████████ (vgl. RGSt 74, ████ ███ mit Nachweisen; BGH 4 StR 574/52 vom 26. März 1953 in LM Nr. 24 zu § 263 StGB).

Eine derartige Schädigung des █████████ des Bankhauses D& Co. ist durch Abschluss █████ Diskontierungsvertrages mit dem Angeklagten eingetreten. Der Angeklagte erhielt mit dem Abschluss eines jeden solchen Vertrages, ohne dass dies D& Co. ██████████ war, einen Kredit, dessen Rückzahlung mangels eines den █████████ zugrunde liegenden ██████████ Geschäfts infolge der ████████████ des Angeklagten unsicher, mindestens aber zeitlich ungewiss war. Der Angeklagte konnte über den Betrag (Wechselsumme abzüglich Diskont und üblicher Spesen) verfügen, der ihm auf seinem Konto von D& Co. infolge ███████████ des Diskontierungsvertrages als Gegenwert gutgeschrieben war, und zwar dies, obwohl eine spätere erneute Belastung dieses Kontos zu erwarten stand. Denn der Angeklagte hatte für die █████████ der Tratten bei deren Fälligkeit oder auch in absehbarer Zeit danach keine Mittel zur Verfügung. Somit schloss der Abschluss █████ Diskontierungsvertrags die Gefahr in sich, dass der verschuldete Angeklagte den beim Bankhaus D& Co. infolge dessen Verpflichtung zur Vornahme vorläufiger Gutschriften entstandenen größeren Kredit ausnutzte, dass für die dadurch entstehende Kreditausnutzung von D& Co. auf Rückzahlung irgendeine Sicherung vorhanden ████. Dadurch war die Vermögenslage des Bankhauses D& Co. nach Abschluss jedes Diskontierungsvertrages ungünstiger als die für D& Co. vor jedem Vertragsabschluss mit dem Angeklagten bestehende. Danach ist eine Schädigung des █████████ von D& Co. schon durch den Abschluss solcher Verträge über Wechsel eingetreten, denen keine Auslandsgeschäfte zugrunde lagen.

Entgegen der vom █████████████████ vertretenen ███████ kommt es mithin für die Feststellung des äußeren Tatbestandes des § 263 StGB auf die spätere übrigens vom Landgericht festgestellte (UA S. ████) Ausnutzung des erhöhten Kredits durch den Angeklagten nicht an. Das Landgericht konnte diese aber als Anzeichen für die ernstliche Gefährdung des Vermögens von D& Co. bei jedem Vertragsabschluss werten, wie es auch geschehen ist (UA S. 147).

Lag, wie vorstehend ausgeführt, der bei D& Co. eingetretene Schaden bereits mit jedem █████████████████ vor, so ist — entgegen der von der Revision vertretenen ███████ —

rechtlich ohne Belang, welche Kontoschuld der Angeklagte bei D& Co. zur Zeit ███ ███████████ der einzelnen Exporttrattengeschäfte hatte.

Ebenso hat, wie die Revision zutreffend bemerkt, im angefochtenen Urteil aber auch nicht verkannt ist, rechtlich keine Bedeutung, dass das Konto des Angeklagten am 8. Oktober 1954 mit einem Debetsaldo ██████████

c) Zum inneren Tatbestand hat das Landgericht die von der Revision vermisste Feststellung getroffen, dass dem Angeklagten bewusst war, er könne die Tratten weder am Fälligkeitstage noch auch nur binnen angemessener Frist einlösen. Dies nahm er billigend in Kauf (UA S. 149, 150). Die Absicht des Angeklagten brauchte sich, wie die Revision verkennt, nur auf den von ihm ██████████ Vermögensvorteil, nicht dagegen auf den Eintritt █████ ████████ des Bankhauses D& Co. erstrecken. Dass er sich ████ Eintritts dieses Schadens bewusst war, ihm also der für den Betrug erforderliche Vorsatz nicht fehlte, ergibt sich ███ den ███████████████ des angefochtenen Urteils.

II. Das von dem ██████████████ ██████████████████████

Die Angriffe ███ ███████████████████ auf die ██████ Beurteilung █████ Betruges zum Nachteil ███ ██████████████ erschöpfen sich in der Anführung von Tatsachen, die im angefochtenen Urteil nicht getroffen sind oder von diesen abweichen. Dass derartige Angriffe auf den Sachverhalt des angefochtenen Urteils in der Revisionsinstanz unzulässig sind, ergibt sich bereits aus den Darlegungen █████ I a, auf die Bezug genommen werden kann. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen eindeutig ersehen, dass der Angeklagte von vornherein damit gerechnet hatte, der von ihm an Bäckereimeister Simmendinger zur Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens gegebene Scheck werde nicht eingelöst werden. Da der Angeklagte geplant und damit █████████ hat, das Bankhaus D& Co. werde ihm die Mittel zur Einlösung im Hinblick auf in ████████ stehenden Kredit von anderer Seite gewähren, ist aus dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen.

Die rechtlichen Darlegungen der Strafkammer auch zu diesem Falle ██████ keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten █████████.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

JustizangestellterKrummeMac Lu.
RovegnoSauerPilzuer

Zitiert (1)