Revision: Betrug und Urkundenfälschung – Tateinheit festgestellt, Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 848/53
- Datum
- 11.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug liegt vor, wenn jemand durch vorspiegeln falscher Tatsachen zum Vertragsschluss veranlasst wird und dadurch in seinem Vermögen geschädigt wird; eine Vermögensschädigung kann bereits darin bestehen, dass der Vertrag unerwünscht ist und zu Aufwendungen zwingt.
Das Ausstellen von Quittungen mit einem nicht bestehenden oder nicht berechtigten Firmennamen erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung, wenn damit über die Person des Ausstellers getäuscht und die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr bestimmt ist.
Dient eine Urkundenfälschung objektiv und vom Täter gewollt der Realisierung eines Betruges und wurde sie als Teil eines einheitlichen Tatplans eingesetzt, so liegen Betrug und Urkundenfälschung in Tateinheit vor.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO aufgrund der Urteilsfeststellungen eine sinngemäße rechtliche Würdigung vornehmen und den Schuldspruch berichtigen, wenn die rechtliche Erfassung der Feststellungen dies erfordert.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 29. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl Heinz ██, geboren am █████ in ██████, wegen Betruges und Urkundenfälschung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommen haben:
Groß, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Kromme, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin, ███████████ Richter,
als Vertreter der Staatsanwaltschaft: Bundesanwalt ████, Staatsanwalt ███ bei der Verhandlung und Verkündung, ███████████████████ als Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 29. September 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Beschwerdeführer im Falle ███ █████ des Betruges in Tateinheit mit ██████████████████ verurteilt ist. Insoweit werden der Strafaussprach mit den Feststellungen und die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte betrieb einen fliegenden Handel mit Anzug- und Mantelstoffen, die er im Sauerland in Haushalten absetzte. Um mehr Kunden zu werben, bot er auch die billige Lieferung von Zutaten und Verarbeitung zu niedrigen Preisen an. Er stellte einen Schneider ein, der mit ihm über Land fuhr und Mäntel und Anzüge an Ort und Stelle anfertigte.
Als dieser im März 1952 seine Arbeit einstellte, verhandelte der Angeklagte mit einem Ostflüchtling namens ██ über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. █████ gab an, in Chemnitz eine große Maßschneiderei unter der Firma █████ ██ & Co. betrieben und sich nunmehr in ███ ███████ niedergelassen zu haben. Obwohl keine Einigung erzielt wurde, gab der Angeklagte auf Grund dieser Besprechung auf seiner nächsten Verkaufsfahrt im Sauerland im September 1952 eine großzügige Werbung auf, die er in den einzelnen Ortschaften durch Plakatanschlag verbreitete. Als besonderes Lockmittel bot er seinen Kunden die Verarbeitung der Stoffe zum Preise von 25 DM für einen Damenmantel und 58 DM für einen Herrenanzug an. Er versprach, ihnen in 8 bis 14 Tagen einen Schneider zu schicken, der die Kleidungsstücke an Ort und Stelle oder in einer besonderen Nähstube anfertigen werde. Unter diesen Zusicherungen verkaufte er Mantel- und Anzugstoffe an vier Kunden in Lehnhausen und Berleburg und stellte in zwei Fällen Quittungen aus, die er mit dem Firmennamen ███ & Co., ███ ████ Platz, unterschrieb. Um die Verarbeitung der verkauften Stoffe bemühte er sich nicht mehr.
Nachdem der Angeklagte im Oktober und November 1952 mehrere Mäntel von einem Schneider in dessen Werkstatt hatte anfertigen lassen, verkaufte er im Dezember 1952 Kunden im Kreise Gifhorn Mantel- und Anzugstoffe, indem er ihnen in wenigen Tagen wiederum mit der Zusage, einen Schneider zu schicken, der die Anfertigung zu den vereinbarten günstigen Preisen an Ort und Stelle ausführen werde. Auch in diesen Fällen unternahm er nichts, um sein Versprechen zu erfüllen.
Das Landgericht hat ihn wegen Betruges in fünf Fällen und zwei Vergehen der Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO durch Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen begründet und deshalb unbeachtlich.
Der Schuldspruch wegen Betruges wird von den Urteilsfeststellungen getragen. Die Kunden kauften die Stoffe nur deshalb, weil das Angebot der Anfertigung unter den vereinbarten Bedingungen außerordentlich günstig war und den Kauf für sie erst vorteilhaft machte. Der Angeklagte wusste von vornherein, dass er seine Zusagen nicht einhalten konnte. Es war ihm klar, dass ████, mit dem er keine festen Abmachungen getroffen hatte, keine Schneiderei betrieb und auch nicht in absehbarer Zeit arbeiten konnte. Er rechnete infolgedessen nicht damit, dass er die versprochene Verarbeitung durch ihn ausführen lassen konnte; denn er glaubte schon vor Antritt seiner Reise ins Sauerland nicht an seine Arbeitsbereitschaft. Die den Kunden im Kreise Gifhorn gegebenen Versprechungen wollte er von vornherein nicht erfüllen.
Der Tatrichter hat rechtsirrtumsfrei angenommen, dass der Angeklagte den Schneider ███ in ██ niemals aufgefordert hat, bei diesen Kunden Schneiderarbeiten auszuführen oder wenigstens Maß zu nehmen. Die ganze Aktion war nur als Lockmittel gedacht, um die Interessenten zum Abschluss eines angeblich vorteilhaften Kaufes zu bewegen.
Die getäuschten Kunden sind auch durch den Vertragsschluss in ihrem Vermögen geschädigt worden. Zwar kommt ein Betrug bei Eingehung eines gegenseitigen Vertrages nur dann in Betracht, wenn das Gesamtvermögen infolge der durch die Täuschung veranlassten Verfügung einen geringeren Wert hat als vorher; dies ist grundsätzlich nach sachlichen Gesichtspunkten zu ermitteln (RGSt 76, 49, 51). Auch ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass der Wert der vom Angeklagten gelieferten Stoffe dem erzielten Kaufpreis nicht entsprochen hätte. Jedoch kann ein unter irreführenden Angaben zum Vertragsschluss gedrängter Kunde schon allein dadurch in seinem Vermögen geschädigt sein, weil ihm der Vertrag unerwünscht ist und ihn zu Aufwendungen nötigt, die ihn daran hindern, sein Einkommen nach seinen Bedürfnissen zu verwenden (RGSt 76, 49, 51; Urteil des BGH vom 26. März 1953 – 4 StR 574/52).
So liegt der Sachverhalt in den abgeurteilten Fällen. Die Käufer nahmen dem Beschwerdeführer die Stoffe nur ab, weil ihnen zugleich billige Zutaten und niedrige Anfertigungskosten in Aussicht gestellt wurden. Sie wollten die für eine nutzbringende Verwertung der Ware notwendigen weiteren Ausgaben in der sonst üblichen Höhe nicht aufwenden. Ohne die versprochene billige Verarbeitung war der Kauf für sie nicht lohnend und mithin unerwünscht. Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich einen ihm nach der Vertragsgrundlage nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen, und war sich der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst.
Der innere und äußere Tatbestand der Urkundenfälschung sind ebenfalls rechtsbedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte wollte durch Unterzeichnung der den Kunden ████ und ████ erteilten Quittungen mit dem ihm nicht zustehenden Firmennamen ███████ & Co. den Eindruck erwecken, der Stofflieferant sei eine seriöse Handelsfirma und er ihr Vertreter. Er wollte also nicht bloß über seinen Namen täuschen, sondern auch über die Person des Ausstellers (vgl. RG JW 1936, 659 Nr. 27). Die Urkunden bescheinigten den Empfang des Kaufpreises und den für Arbeitslohn und Zutaten geschuldeten Restbetrag; sie waren also zur Täuschung im Rechtsverkehr bestimmt. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, denn er wusste, dass eine Firma ███ & Co. nicht bestand.
Dagegen ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen Betrug und Urkundenfälschung nicht frei von Rechtsirrtum. Das Urteil geht davon aus, die Betrugshandlungen seien abgeschlossen gewesen, als der Angeklagte die Quittungen ausstellte. Das steht mit dem festgestellten Sachverhalt und der natürlichen Betrachtungsweise nicht im Einklang. Der Angeklagte hat nach den Urteilsdarlegungen die Quittungserteilung als Täuschungsmittel benutzt; er wollte bei den Käufern den Irrtum hervorrufen, er sei nicht ein kleiner ambulanter Stoffhändler, sondern der Vertreter einer größeren Handelsfirma, gegen die sich ihre Ansprüche auf Verarbeitung der ihnen übergebenen Stoffe zu dem vereinbarten Entgelt richteten. Dadurch hinderte er sie, wie der Urteilszusammenhang ergibt, an der Anfechtung der Verträge und der sofortigen Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen ihn. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte von vornherein auf Grund eines einheitlichen Entschlusses gehandelt hat, die Stoffe als Vertreter der angeblichen Firma ██ & Co. zu verkaufen und auch als solcher über die empfangenen Beträge zu quittieren. Die Urkundenfälschung diente daher ebenfalls der Verwirklichung des Betrugstatbestandes, so dass schon aus diesem Grunde Tateinheit gegeben ist (RGSt 32, 123; 56, 329; 72, 137).
Das Revisionsgericht ist in der Lage, den Schuldspruch im Falle ███ in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtigzustellen. Gegenüber dem Fabrikanten ███ ████ hat sich der Beschwerdeführer zwar in gleicher Weise vergangen. Jedoch hat ihn das Landgericht hier nur wegen Urkundenfälschung verurteilt, weil er in diesem Falle nicht wegen Betruges angeklagt worden sei. Dieses Verfahren beruht schon deshalb auf Rechtsirrtum, weil die in der Anklageschrift erörterte geschichtliche Handlung Gegenstand der Urteilsfindung ist. Dieser muss vom Tatrichter unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt werden, ganz gleich, ob sich das Verhalten des Angeklagten nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als eine einheitliche Tat oder mehrere selbständige Handlungen darstellt (RGSt 61, 314, 317; 62, 112). Der Beschwerdeführer ist jedoch dadurch im Falle ███ █████ benachteiligt, dass er nicht auch wegen Betruges verurteilt worden ist. Daher ist die Sache nach Berücksichtigung der Einzelstrafe im Falle ██ und des Schuldspruchs zur Bemessung der Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Krumme | Engels | Hülle | |||
| Groß | Dr. Augustin |