BGH: Aufhebung der Verurteilung wegen unklarer Feststellungen zu § 273 StGB und Betrug, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 341/52
- Datum
- 20.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit nach § 273 StGB setzt voraus, dass die gebrauchte Urkunde dazu bestimmt ist, die in ihr beurkundete Tatsache für und gegen jedermann zu beweisen; eine solche öffentliche Beweiskraft fehlt typischerweise bei Führerscheinen in Bezug auf darüber hinaus behauptete Titel.
Wer eine falsche Beurkundung vorsätzlich herbeiführt und diese später nach neuem Entschluss gebraucht, verwirklicht in der Regel mehrere selbständige Tathandlungen; liegt der Gebrauch hingegen in der von vornherein vorgesehenen Verwendung, ist regelmäßig § 271 einschlägig.
Der Betrug (§ 263 StGB) erfordert konkrete Feststellungen zur Täuschungshandlung, zur Verfügungsbewirkung und zum dem Täter zufließenden Vermögensvorteil; bloße Vermögensminderungen des Geschädigten ohne Zuwendung an den Täter begründen keinen Vermögensvorteil im Sinne des § 263.
Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bzw. eines Gesamtvorsatzes sind konkrete tatsächliche Feststellungen erforderlich; ein allgemeiner Entschluss, künftig Gelegenheiten zum Betrug auszunutzen, genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ███████████ █████ z. Zt. in geboren am ██████████████████
2.) ███ ████████████ er Adolf B. z. Zt. in █ geboren am ██████ Sache in Strafhaft,
wegen Verbrechens nach §§ 273, 271, 272 StGB u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ██ ███ ███████████████████ Bundesanwalt als Vertreter, Justizsekretär als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Februar 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf den früheren Angeklagten ████. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der vielfach vorbestrafte Angeklagte floh nach Verkündung eines gegen ihn ergangenen Strafurteils aus München und trieb sich von September 1950 bis Januar 1951 in Nürnberg, Köln, Düsseldorf, Herne und Essen als „Dr. U[REDACTED]“ herum; seinen Lebensunterhalt bestritt der völlig mittellose Beschwerdeführer durch Betrügereien, derentwegen ihn das Landgericht in 29 unselbständigen Fällen für schuldig befunden hat. Dreimal benutzte er zu Täuschungszwecken einen auf Dr. Ussler lautenden Führerschein und einmal einen amtlichen Ausweis des Saarischen Staatsministeriums für das Flüchtlingswesen, dem er früher als Abteilungsleiter angehört hatte.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung von der Anklage der Begünstigung wegen fortgesetzten Gebrauchs falscher Beurkundungen (§ 273 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (§ 263 StGB) und fortgesetzter unbefugter Mitführung akademischer Titel (§ 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939) verurteilt. Schon die Sachbeschwerde des Angeklagten nötigt zur Aufhebung des verurteilenden Erkenntnisses, so dass es auf die Verfahrensbeschwerden nicht mehr ankommt.
a) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die Strafklage wegen Verbrechens gegen § 273 StGB nicht verbraucht. Zwar hat ihn das Landgericht in München am 31. August 1950 wegen fortgesetzter schwerer Falschbeurkundung in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen § 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 sowie wegen versuchten Betruges und Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt (1 Kis 53/50 Landgericht München II); schon damals hatte er sich fälschlich in seiner Kennkarte als Inhaber des Doktortitels bezeichnen lassen und sie zu Täuschungen missbraucht. Mit anderen ihm verbliebenen Urkunden hat dann der Angeklagte die Betrügereien verübt, die den Gegenstand dieses Strafverfahrens bilden. Hat der Täter die falsche Beurkundung vorsätzlich bewirkt und macht er nachher von ihr so Gebrauch, wie er sich das von vornherein vorgestellt hat, so findet in der Regel nur der § 271 StGB Anwendung. Dagegen begeht der Täter mehrere selbständige Handlungen, wenn er zunächst im Sinne des § 271 StGB eine falsche Beurkundung herbeiführt und diese später auf Grund eines neuen Entschlusses gebraucht (RGSt 58, 34). Da die hier abgeurteilten Taten nach der Verkündung des Urteils vom 31. August 1950 liegen, bestehen gegen die Annahme eines neuen Tatentschlusses keine durchgreifenden Bedenken; auch wurden sie mit anderen Urkunden begangen als in dem vorangegangenen Verfahren.
Die Verurteilung aus § 273 StGB setzt den Gebrauch einer Urkunde voraus, deren Zweck dahin geht, die in ihr beurkundete Tatsache zum öffentlichen Glauben, d. h. für und gegen jedermann voll zu beweisen. Der Führerschein beweist lediglich, dass die ausstellende Behörde der darin genannten Person die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges erteilt hat (§ 4 Abs. 2 StVZO); sie hat aber keine öffentliche Beweiskraft dahin, dass der Inhaber einen seinem Namen beigefügten Titel führen darf. Ob dem Dienstausweis des bayerischen Staatsministeriums für das Flüchtlingswesen diese Beweiskraft eignet, hängt von dem Zwecke ab, dem diese öffentliche Urkunde zu dienen bestimmt ist. Darüber ist dem Urteil nichts zu entnehmen: es teilt nicht einmal seinen Inhalt oder Wortlaut mit. Sollte es sich um einen amtlichen Ausweis für Flüchtlinge handeln und ihm der Charakter eines Personalausweises für diese Personengruppe eignen, so würden allerdings insoweit gegen die Annahme einer öffentlichen Urkunde der im § 273 StGB vorausgesetzten Art in Anbetracht ihres besonderen Zweckes keine Bedenken bestehen (vgl. RGSt 60, 105).
Die bisherigen Feststellungen vermögen jedenfalls die Verurteilung aus § 273 StGB, dem auch die Strafe entnommen ist, nicht zu tragen. Das Urteil war daher aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
II.
Die Sachverhaltsfeststellungen zum Betrug sind vielfach unvollständig und die Rechtsausführungen erschöpfen sich nicht selten in Wiederholungen des Gesetzeswortlauts, so dass entscheidende Fragen offen bleiben. Der Senat hebt folgende Mängel hervor, die in der neuen Hauptverhandlung klarzustellen sind:
Fall 3: Hier fehlt eine Mitteilung darüber, ob die Behauptung des Angeklagten, er kenne Stadtrat ██████ und könne bei der Beschaffung der Wohnung helfen, der Wahrheit ent-
sprach. Ob die Strafkammer auch darin, dass der Angeklagte sich 2 DM von seinem Gastgeber lieh und später einen ungedeckten Scheck über 250 DM mit Hilfe der Ehefrau [REDACTED] einzulösen versuchte, einen Betrug erblickt hat, bleibt unklar.
Fall 4: Dass der Scheck ungedeckt war, kann nur vermutet weyden. Eine Feststellung dahin, dass der Beschwerdeführer dies gegebenenfalls wusste, findet sich weder hier noch in andere Fällen, in denen der Angeklagte mit ungedeckten Schecks gearbeitet hat (Fälle 5, 6, 8, 9).
Im Fall 7 ist nicht zu ersehen, was der Angeklagte vorgespiegelt hat und was für die Gewährung des Darlehens maßgeblich war; das letztere gilt auch in den Fällen 8 und 9.
Den Fällen 11, 17, 20 (Vereinsbank), 24, 27 fehlen Feststellungen zum inneren Tatbestand.
Beim Fall 12 scheint verkannt zu sein, dass der Betrug ein Bereicherungsvergehen ist und dass daher als Vermögensvorteil im Sinne von § 263 StGB nur die Werte in Betracht zu ziehen sind, die aus dem Vermögen des Maklers ███ in das des Angeklagten fließen sollten; Zeitverlust und Fahrtunkosten des Maklers stellen zwar eine Minderung seines Vermögens, nicht aber eine Bereicherung des Beschwerdeführers dar und können deshalb nur bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für die Fälle 13, 15, 19. Im letztgenannten Fall bleibt auch ungewiss, wodurch der Angeklagte den Makler ████ um 10 DM betrogen hat.
Im Fall 23 und 26 kann nur vermutet werden, dass die Behauptung des Angeklagten, er könne Kohle liefern, unwahr war.
Im Fall 25 bleibt offen, was den Kaufmann D[REDACTED] veranlasst hat, den Angeklagten 10 Tage lang zu bewirten und ob seine Erklärung über den Diebstahl der Brieftasche zutraf, die D[REDACTED] anscheinend zur Darlehenshingabe veranlasste.
In den Fällen 29 und 33 ist die Täuschungshandlung nicht erkennbar.
Völlig ungeklärt sind – wie auch die Verfahrensrüge des Angeklagten aus § 244 Abs. 2 StPO mit Recht hervorhebt – die Fälle 28, 30, 31 und 32. Auf die bestellten Möbel usw. konnte es dem flüchtigen Angeklagten nicht ankommen. Wenn er die Absicht hatte, bei sich bietender Gelegenheit sich einen Vorteil zu verschaffen, also wie im Fall 26 zu verfahren, dann wäre zu prüfen, ob nicht lediglich Vorbereitungshandlungen anzunehmen sind.
Genauere Feststellungen, als sie bisher vorliegen, sind daher zum Betrug erforderlich. Auch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs bedarf erneuter Überprüfung. Den Anforderungen, die an einen Gesamtvorsatz gestellt werden müssen, genügt der allgemeine Entschluss, eine künftige, in ihrer tatsächlichen Gestaltung aber noch nicht vorstellbare Gelegenheit zum Betrug auszunutzen, auch dann nicht, wenn die einzelnen Taten zeitlich in naher Folge ausgeführt wurden.
Die etwa einzuziehenden Urkunden (§ 40 StGB) sind im Urteilssatz genau zu bezeichnen.
Zu den weiteren Verfahrensbeschwerden braucht in Betracht dieser Sachlage nur bemerkt zu werden:
Die Vernehmung eines auswärts wohnenden Zeugen durch einen beauftragten Richter wird nicht dadurch unstatthaft, dass die Voraussetzungen des § 223 StPO auch bei anderen Zeugen vorliegen und dass daher eine größere Zahl von richterlichen Niederschriften in der Hauptverhandlung verlesen werden muss. Der Wechsel in der Person des beauftragten Richters beruhte auf einer Änderung der Geschäftsverteilung des Landgerichts in Essen durch den Präsidialbeschluss vom 29. Juni 1951; der Vorsitzende der nunmehr zuständigen Strafkammer VII war nach § 69 GVG befugt, ein Mitglied dieser Kammer mit der Durchführung der Vernehmungen zu beauftragen.
Da sich die unter Abschnitt II hervorgehobenen sachlichen Mängel des Urteils teilweise auch auf Fälle erstrecken, an denen der Mitverurteilte ██████
beteiligt ist, konnte seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall nach § 357 StPO nicht bestehen bleiben.
| Horchner | Krumme | Hille | |||
| Groß | Dr. Augustin |