Treffer
BGH Urteil

Einfacher Bankrott (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO): Unordentliche Buchführung auch fahrlässig strafbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 229/60
Datum
02.08.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revisionen gegen Verurteilungen u.a. wegen Betrugs und einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die Bankrotthandlung der unordentlichen Buchführung nur vorsätzlich oder auch fahrlässig strafbar ist. Der BGH hielt an der ständigen Rechtsprechung fest, dass § 240 KO auch fahrlässige Begehung erfasst, gestützt auf Entstehungsgeschichte und kriminalpolitische Erwägungen. Die Revisionen wurden als unbegründet verworfen; ein buchführungspflichtiger Schuldner kann sich nicht mit Geldmangel zur Rechtfertigung einer ungeeigneten Buchführung entlasten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des einfachen Bankrotts durch unordentliche Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) erfasst auch fahrlässiges Handeln, obwohl die Norm die Schuldform nicht ausdrücklich bezeichnet.

2

Bei der Auslegung bankrottstrafrechtlicher Vorschriften ist die historische Entwicklung des Bankrottstrafrechts und die Gesetzestradition heranzuziehen, wenn der Gesetzeswortlaut zur Schuldform keine ausdrückliche Festlegung enthält.

3

Ein buchführungspflichtiger Schuldner bleibt für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich, auch wenn er die Buchführung einem Angestellten überträgt.

4

Fehlende finanzielle Mittel entlasten den Buchführungspflichtigen nicht, wenn er einen ungeeigneten Buchhalter nicht ersetzen kann; er hat notfalls die Buchführung selbst zu übernehmen.

5

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bei der rechtlichen Einordnung mehrerer Taten als selbständige Handlungen oder als Fortsetzungszusammenhang nicht als Beweisregel zur Begründung eines Fortsetzungszusammenhangs anwendbar.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 11. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ avs ████, geboren am █████████ in ██, — — — Konrad Johann D., geboren am █████████ in ██, — — — wegen Konkursvergehens u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Geschäftsstellenbeamter Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Bei der Bankrotthandlung der unordentlichen Buchführung ist auch die fahrlässige Begehung strafbar.

BGH, Urteil vom 2. August 1960 – 1 StR 229/60 Landgericht München I

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Dezember 1959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen Betrugs in vier Fällen, davon ein Fall in Mittäterschaft, einfachen Bankrotts gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und Vergehens gegen §§ 84, 64 GmbHG unter Einbeziehung einer früheren rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt; in einem weiteren Fall (Betrug) hat es den Angeklagten freigesprochen. Den Angeklagten ███████ hat das Landgericht wegen Betrugs (in Mittäterschaft mit dem Angeklagten █████████) zu elf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten sind unbegründet.

I. Zur Revision des Angeklagten S( 2:

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach §§ 84, 64 GmbHG greift die Revision nicht an.

2. Soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil der Firmen ██████████ und ███████████ verurteilt worden ist, hat das Landgericht im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluss, der von einer fortgesetzten Handlung ausging, drei selbständige Handlungen angenommen. Das wird von der Revision zu Unrecht angegriffen. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte auf Grund eines im Voraus gefassten einheitlichen und bestimmten Tatentschlusses handelte. Eine nähere Begründung brauchte es dafür nicht zu geben. Da sich die Tathandlungen gegen verschiedene Geschädigte richteten, liegt es an sich schon fern, dass sie auf einem einheitlichen Vorsatz beruhen. Die selbständige Handlung ist Regel, Fortsetzungszusammenhang die Ausnahme (u. a. BGH 4 StR 727/53 v. 21.1.1954). Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ kann bei der Frage, ob Fortsetzungszusammenhang gegeben ist, nicht Platz greifen.

3. Zur Verurteilung im Fall ████████████ bringt die Revision darüber hinaus nichts vor. Die Verurteilung wird von den Feststellungen getragen.

4. Im Fall ███ hat der Angeklagte Därme für 25.281,— DM gegen Wechsel bezogen, die sämtlich zu Protest gingen. Das Landgericht sagt dazu, dass die Firma ███ um den vollen Rechnungsbetrag geschädigt worden sei. Das wird von der Revision bemängelt, weil aus den von der Firma █████████ gelieferten Waren Bestände im Wert von 16.000 DM übrig geblieben seien, die diese Firma durch Geltendmachung ihres Aussonderungsrechts wiedererlangt habe. Mit diesem Vorbringen kann die Revision schon deshalb nicht gehört werden, weil sie sich damit auf Tatsachen beruft, die den Urteilsgründen nicht zu entnehmen sind. Davon abgesehen könnte die spätere Wiedererlangung eines Teils der gelieferten Ware nur als teilweiser nachträglicher Ausgleich des zunächst in Höhe des Gesamtbetrages der Kaufpreisforderung entstandenen Schadens angesehen werden.

5. Die im Fall Raschner erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet. Was die Revision dazu vorträgt, stützt sich teils auf Tatsachen, die dem Verteidiger erst nach der Hauptverhandlung bekannt wurden und von denen auch die Strafkammer nichts wissen konnte, teils auf Behauptungen, die in den Urteilsgründen keinen Anhalt finden und von der Revision auch nicht unter Hinweis auf den Akteninhalt belegt werden können. Hiernach kann nicht gesagt werden, dass Umstände gegeben waren, welche die Strafkammer zu der von der Revision vermissten Vernehmung eines weiteren Zeugen, nämlich des Kaufmanns ██████, hätten drängen müssen. Es wäre Sache des Verteidigers oder des Angeklagten gewesen, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.

6. Auch die Verurteilung wegen Betrugs durch Austausch von Reitwechseln mit dem Angeklagten █████████, Weitergabe dieser Wechsel an Kreditinstitute und Lieferanten, wird von den Feststellungen getragen. Sie besteht auch insoweit zu Recht, als der Angeklagte die von der ███ GmbH eingetauschten Akzepte zur Bezahlung von Warenlieferungen verwertete. Wenn die Revision meint, die Finanzwechsel seien durch diese Verwendung zu Warenwechseln geworden, so verkennt sie, dass durch das Hinzutreten weiterer Wechselschuldner zwar zusätzliche Haftungen begründet, die ursprüngliche, in der Begebung eines Finanzwechsels liegende Minderwertigkeit jedoch nicht beseitigt wird, sondern allen weiteren Indossamenten anhaftet.

Im Fall █████ stellt das Landgericht ausdrücklich fest, dass █████ vom Angeklagten getäuscht, die Wechsel irrig als Warenwechsel ansah. Was die Revision gegen diese Feststellung vorbringt, ist ein unbeachtlicher Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Im Fall der Firma ██████████ hat das Landgericht zwar eine Täuschung des Inhabers dieser Firma durch den Angeklagten verneint. Es ist ferner davon ausgegangen, dass auch der Angeklagte damit rechnete, der Firmeninhaber werde die wahre Sachlage erkennen. Es hat jedoch Täuschung und Vermögensschädigung zutreffend in der gewollten und auch erreichten Unterbringung der Wechsel bei einer Bank gesehen.

7. Das Konkursvergehen des Angeklagten hat das Landgericht in seiner unordentlichen Buchführung gefunden. Es hat insoweit für die Zeit bis zum Ausscheiden des Buchhalters Sch[REDACTED] Fahrlässigkeit, für die folgende Zeit bis zur Zahlungseinstellung Vorsatz bejaht.

Die Revision meint, das Vergehen nach § 240 Abs. 1 KO könne nur vorsätzlich begangen werden; bloße fahrlässige unordentliche Buchführung sei nicht strafbar. Was die Revision dazu im Einzelnen ausführt, kann den Senat nicht veranlassen, von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs abzuweichen, welche die Strafbarkeit fahrlässiger Begehung bei diesem Tatbestand nie ausgeschlossen hat (vgl. die in LK 8. Aufl. Anm. IV zu § 240 KO angeführten Entscheidungen). Hieran ist in Anwendung der Grundsätze festzuhalten, die in BGHSt 6, 131 für die gleichfalls in ihrem Wortlaut die Schuldform nicht ausdrücklich bezeichnende Vorschrift des § 330 StGB dargelegt sind.

Bei der hiernach zulässigen und gebotenen Auslegung des § 240 KO ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift ebenso wie § 330 StGB aus einer Zeit stammt, in der der Gesetzgeber auf die Teilung der Schuld in die verschiedenen Schuldarten noch nicht so Bedacht genommen hat wie heute. Unter diesen Umständen kann es nicht als beweisender Einwand angesehen werden, dass einzelne Teiltatbestände der Vorschrift wie etwa die Verheimlichung der Handelsbücher nur vorsätzlich zu verwirklichen sind.

Entscheidend sind jedoch folgende Erwägungen: Schon bei den im 18. Jahrhundert in Geltung befindlichen Strafvorschriften zeichnete sich die Erfassung von dolosem und fahrlässigem Bankrott deutlich ab. Während einzelne Rechte noch so weit gingen, schon den bloßen Konkurs unter Strafe zu stellen, unterschied das preußische Landrecht zwischen einem betrügerischen, mutwilligen, fahrlässigen und unbesonnenen Bankrott, wobei der mutwillige und fahrlässige Bankrott etwa den Tatbestand unseres einfachen Bankrotts umfasste (vgl. hierzu und zum Folgenden Weumeyer, Historische und dogmatische Darstellung des strafbaren Bankrotts, München 1891, S. 97 ff.). In anderen deutschen Territorien während der gleichen Periode erlassene Vorschriften erfassten ebenfalls vorsätzliche und fahrlässige Handlungen. Die Regelung des Bankrotts im französischen Code de Commerce, der seit dem Jahre 1807 das deutsche Konkursrecht entscheidend beeinflusste, unterschied in ähnlichem Sinne zwischen banqueroute frauduleuse und banqueroute simple, wobei der letztere gerade auch die fahrlässige Begehung u. a. in der Form der Vorlegung unordentlich geführter Bücher umfasste. Die deutschen Partikulargesetzgebungen des 19. Jahrhunderts schritten auf diesem Wege fort. Sie erklärten sämtlich neben dem dolosen Bankrott auch den leichtsinnigen für strafbar, wobei teilweise, u. a. bei unordentlicher Führung der Bücher, sogar gesetzliche Schuldvermutungen aufgestellt wurden (siehe Köstlin GA 5, 721; 6, 289). Der Gesetzgeber des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund (§§ 281 und 285 StGB) und der ihm insoweit folgende Gesetzgeber der Konkursordnung begegnete also einer gefestigten, seit langer Zeit bestehenden Rechtstradition, als er die bis dahin geltenden Partikularrechte durch eine einheitliche Regelung ersetzte. Nichts spricht dafür, dass er sich von dieser Tradition abwandte. Hätte er dies getan oder tun wollen, so würde er es ohne Zweifel durch eine ausdrückliche Beschränkung des Tatbestands des damaligen § 283 StGB und des ihn ergänzenden § 210 KO auf die Schuldform des Vorsatzes zum Ausdruck gebracht haben. Aber an eine solche Einschränkung war angesichts der damals im Gegensatz zu heute herrschenden wesentlich strengeren Auffassungen über Schuldnerpflicht und Schuldnermoral, die den Bankrotteur mit dem Makel der Ehrlosigkeit zeichneten, überhaupt nicht zu denken. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht einmal eine Andeutung dafür entnehmen, dass eine Einschränkung des Tatbestands auf vorsätzliche Handlungen in Erwägung gezogen wurde. Bezeichnend für die damaligen Auffassungen und das ihnen entsprechende Verständnis des einfachen Bankrotts ist es auch, dass das Reichsgericht diesen Tatbestand anfänglich im Anschluss an das Preußische Obertribunal als ein bloßes Formaldelikt wertete, also gänzlich vom Schuldnerfordernis absah (RGSt 4, 418; 5, 407/410).

Das alles macht es allein nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift unzweifelhaft, dass jedenfalls fahrlässiges Handeln miterfasst werden sollte. Aber abgesehen von dem durch die vorausgehende Rechtsentwicklung und die Zeitanschauung bedingten Willen des Gesetzgebers sprachen auch kriminalpolitische Gesichtspunkte, die ihr Gewicht für die Gegenwart behalten haben, für die Einbeziehung der Fahrlässigkeit.

In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gerade die in § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zusammengefassten Tatbestände sich nur auf den (buchführungspflichtigen) Vollkaufmann beziehen, dessen Auftreten im Geschäftsleben mit Fug und Recht strengen Maßstäben unterworfen ist. In buchführungspflichtigen Unternehmen werden im Allgemeinen nicht der Inhaber oder die verantwortlichen Organpersonen selbst die Bücher führen, sondern diese Aufgabe einem Angestellten übertragen. Wollte man die unordentliche Buchführung, die der wichtigste Anwendungsfall des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist, nur bei vorsätzlicher Begehung unter Strafe stellen, so würde es unter diesen Umständen im Allgemeinen kaum möglich sein, Inhaber oder Organpersonen eines großen Unternehmens zur Rechenschaft zu ziehen, weil es in tatsächlicher Hinsicht gerade in Fällen nicht eigenhändiger Buchführung außerordentlich schwer wäre, diesen Personen ein vorsätzliches Handeln nachzuweisen. Die Beschränkung auf die vorsätzliche Begehungsform würde also im Ergebnis die Inhaber von großen Unternehmen gegenüber Kaufleuten mit beschränkterem Wirkungskreis begünstigen, die ihre Handelsbücher selbst führen. Aber auch in diesen Fällen müsste es angesichts der Schwierigkeit, die Grenze von fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln bei unordentlicher Buchführung im Einzelfall zuverlässig zu ermitteln, weitgehend von Zufällen abhängen, ob der Nachweis vorsätzlichen Handelns gelänge. Die Folge wäre nicht nur eine zwangsläufige, durch das Gesetz selbst verursachte Ungleichbehandlung an sich gleich strafwürdiger Fälle, sondern darüber hinaus eine weitgehende Entwertung der Garantie, welche die Strafbestimmungen der Konkursordnung für Redlichkeit und Sicherheit im Handelsverkehr bieten sollen. Gerade dieses unabweisbare Bedürfnis würde andererseits für die Gerichte wieder eine ständige Quelle der Versuchung sein, durch eine mehr oder minder willkürliche Feststellung vorsätzlichen Handelns der Schutzaufgabe des Tatbestandes Genüge zu tun, während umgekehrt eine strenge Beachtung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ dazu führen müsste, der Strafbestimmung einen guten Teil ihrer Wirksamkeit zu nehmen und eine Art Freibrief für nachlässige Buchführung zu gewähren. Gerade das ursprünglich auch vom Reichsgericht (RG Rspr. 4, 92) unterstützte Bestreben, für das Vergehen des § 240 KO eine Art dritter, mittlerer Schuldart anzunehmen (vgl. Meves GA 36, 377, 388 ff.), ist kennzeichnend dafür, dass der Tatbestand des einfachen Bankrotts bei einer Beschränkung auf die Schuldform des Vorsatzes nicht mehr praktikabel wäre.

8. Auch das weitere Vorbringen der Revisionen zur Verurteilung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO geht fehl. Das Landgericht ist, wie die Nebeneinanderstellung des Angeklagten und des Zeugen Schnabel auf S. 10 UA erkennen lässt, ersichtlich nicht davon ausgegangen, dass es sich bei ████████ um einen besonders gewissenhaften Buchhalter gehandelt hat. Dieser Umstand hinderte es jedoch nicht daran, die Tatsache zu berücksichtigen, dass Sch[REDACTED] trotz seines (immerhin vorhandenen) sachverständigen Wissens als Helfer in Steuersachen einige Wochen benötigte, um im Auftrag des Konkursverwalters eine zuverlässige Vermögensübersicht zu erstellen. Davon abgesehen ist eine ganze Reihe von Tatsachen (Rückstand der Buchführung von 4–6 Wochen, Nichtverbuchen und falsche Verbuchung einer Reihe von Geschäften, Widersprüche der Bilanzen) angeführt, die unabhängig hiervon die unordentliche Buchführung belegen. Die Schuld des Angeklagten ist einwandfrei festgestellt. Ein buchführungspflichtiger Schuldner kann sich nicht darauf berufen, dass er wegen fehlender Geldmittel nicht in der Lage gewesen sei, einen ungeeigneten Buchhalter durch einen geeigneten zu ersetzen (siehe RGSt III vom 13. März 1930 3 D 1213/29 bei Stenglein, Strafrechtliche Nebengesetze Ergänzungsband S. 342). Er muss notfalls selbst die Führung der Bücher übernehmen.

II. Die Revision des Angeklagten Demharter ist offensichtlich unbegründet.

PeetzSeibertFischer
Dr. WernerWillms
Einfacher Bankrott (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO): Unordentliche Buchführung auch fahrlässig strafbar — Themis