Revision verworfen: Fortsetzungszusammenhang bei gewerbsmäßiger Hehlerei verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 50/50
- Datum
- 09.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer fortgesetzten Straftat setzt voraus, dass die Einzelhandlungen dasselbe Rechtsgut verletzen oder gefährden, in der Tatausführung gleichartig sind und ein von vornherein auf stückweise zu verwirklichenden Gesamterfolg gerichteter, bestimmter Gesamtvorsatz vorliegt.
Ein allgemein gehaltener Entschluss, künftig bei günstiger Gelegenheit im Wesentlichen gleichartige Straftaten zu begehen, genügt nicht zur Bejahung eines Fortsetzungszusammenhangs.
Die Fortsetzungslehre ist eine Ausnahme und darf nicht übermäßig ausgedehnt werden; ihre Anwendung erfordert eine nähere Begründung durch das Tatgericht.
Fehlt der bestimmte Gesamtvorsatz, kann die Verneinung einer fortgesetzten Handlung auch bei gewerbsmäßiger Hehlerei rechtlich unbedenklich sein, sodass insoweit keine Sammelstraftat vorliegt.
Vorschriften, deren Anwendbarkeit auf Fortsetzungsstraftaten abstellt (vgl. § 20a Abs. 2, § 42e StGB), dürfen nur angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs nach den genannten Kriterien festgestellt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 18. Oktober 1950
Rubrum
in der Strafsache gegen den Kaufmann Zduund Julius ███, geb. am █ 1903 in ██, in dieser Sache in Untersuchungshaft,
hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Geiter Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Koeniger als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 18. Oktober 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das angefochtene Urteil hat gegen den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen sechs sachlich zusammentreffender Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei eine Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und fünf Jahre Ehrverlust ausgesprochen. Außerdem hat es gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe in den sechs Fällen gestohlene Sachen, deren Herkunft ihm genau bekannt gewesen sei, in der Absicht, sich durch wiederholten Ankauf von Diebesgut eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, seines Vorteils wegen angekauft. Fortsetzungszusammenhang hat es nicht angenommen.
Gegen die Verneinung einer fortgesetzten Handlung wendet sich die Revision des Angeklagten. Sie ist der Ansicht, dass infolge der Ablehnung des Fortsetzungszusammenhangs die Vorschriften des § 20a Abs. 2 und des § 42e StGB zu Ungunsten des Angeklagten angewendet und dadurch verletzt worden seien.
Dem zulässigen Rechtsmittel konnte kein Erfolg zuteilwerden.
Der Begriff der fortgesetzten Straftat, durch die mehrere denselben Tatbestand erfüllende Einzelhandlungen zusammengefasst und ihrer rechtlichen Selbständigkeit entkleidet werden, ist von der Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelt worden. Er ist im Laufe der Zeit in der Praxis vielfach übermäßig ausgedehnt worden. Dem ist das Reichsgericht wiederholt entgegengetreten mit dem Hinweis, dass der Fortsetzungszusammenhang eine Ausnahme darstellen solle und näherer Begründung bedürfe (vgl. RGSt 66, 236 [239]; 70, 613 [72]; 71, 211 [213]; 75, 207 [209]). Er setzt die Verletzung oder Gefährdung desselben Rechtsgutes, Gleichartigkeit der Tatausführung und einen von vornherein auf einen stückweise zu verwirklichenden Gesamterfolg gerichteten, bestimmten Gesamtvorsatz voraus. Ein allgemeiner, unbestimmter Entschluss, künftig bei sich bietender Gelegenheit beliebig oft im Wesentlichen gleichartige Straftaten zu begehen, deren Ausführung nach Ort, Zeit und Art noch ungewiss ist, genügt nicht.
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Ihren Grundsätzen ist das Landgericht gefolgt.
Nach seinen Feststellungen hatte sich zwar der Angeklagte den beiden mitverurteilten ████ und █████ gegenüber bereit erklärt, ihnen jeweils die gewonnene Diebesbeute abzunehmen. Diese Bereitschaft des Angeklagten bedeutete aber nicht mehr als den allgemein gehaltenen Willen, in Zukunft bei günstiger Gelegenheit gestohlene Gegenstände trotz Kenntnis ihrer Herkunft seines Vorteils wegen anzukaufen, um sich dadurch eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen. Weitere, die Annahme eines Gesamtvorsatzes rechtfertigende Voraussetzungen fehlten. Der Angeklagte konnte sich über die Einzelheiten der Tatausführung, über deren Zeit und Gegenstand keine Vorstellung machen. Seine Erwerbsabsicht erstreckte sich auf unbestimmt welche und wie viele Sachen. Tatsächlich hat er auch alles Mögliche – Lebens- und Genussmittel, Kleider, Fische sowie Gebrauchsgegenstände verschiedener Art – angekauft, wie und wann die beiden Mitverurteilten sie ihm überbrachten. Wenn auf Grund dieses Sachverhalts der Erstrichter die Annahme einer fortgesetzten Handlung abgelehnt hat, so ist dies rechtlich einwandfrei.
Damit erledigt sich der gegen die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB und gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung gerichtete Angriff der Revision.
Auch sonst bestehen gegen das angefochtene Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Bedenken, insbesondere nicht gegen die in Übereinstimmung mit der jetzt herrschenden Rechtsprechung ausgesprochene Verneinung einer Sammelstraftat im Falle der gewerbsmäßigen Hehlerei.
Darnach erweist sich die Revision als unbegründet, weshalb sie verworfen werden musste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
| Sitzungsassistent | Richter | Koeniger | |||
| Dr. Geier | Krumme | Dr. Hille |