Revision verworfen: Bestätigung der Betrugsverurteilung; Hinweis nach §265 StPO unschädlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 152/51
- Datum
- 07.05.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung des Hinweises nach § 265 StPO ist unschädlich, wenn das Urteil nicht auf der geänderten rechtlichen Betrachtungsweise beruht und dem Angeklagten kein entscheidungserheblicher Nachteil entstanden ist.
Die tatrichterliche Würdigung von Tatsachen und die Glaubhaftigkeitsbewertung von Zeugenaussagen sind für das Revisionsgericht verbindlich, soweit sie auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhen und rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Für den Vorsatz beim Betrug (§ 263 StGB) genügt die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; das tatsächliche Erlangen des Vorteils ist für die subjektive Tatseite nicht erforderlich.
Die Frage des Fortsetzungszusammenhangs (Zusammenfassung mehrerer Taten zu einer fortgesetzten Tat) liegt vorrangig im Ermessen des Tatrichters; ein solcher Zusammenhang ist die Ausnahme und an tatrichterliche Feststellungen gebunden.
Schematisch: Wenn Geschädigte dem Täter das Eigentum an übergebenen Geldmitteln übertragen haben, kommen Unterschlagung oder Untreue nicht in Betracht, da es an fremdem Vermögen fehlt.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 22. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verbeunternehmer Bruno van der V.), geboren 1907 in K. (Holland), 2. Zt. in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis U., wegen Betrugs u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Dotterweich als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████ Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 22. Dezember 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs in drei Fällen und wegen Vergehens der unbefugten Titelführung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Mit seiner Revision, die sich zulässigerweise auf die Verurteilung wegen zweier Betrugsfälle beschränkt, macht er Verletzungen von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.
I.
1.) Formellrechtlich wird zunächst beanstandet, dass in der Hauptverhandlung zu Unrecht ein Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts unterblieben sei. Im Eröffnungsbeschluss seien dem Angeklagten im ganzen fünf Betrugsfälle zur Last gelegt worden. Dementgegen sei er auf Grund desselben Sachverhalts ohne den gemäß § 265 StPO erforderlichen Hinweis wegen dreier Betrugsvergehen bestraft worden.
Die Sitzungsniederschrift enthält keinen Vermerk darüber, dass ein solcher Hinweis erfolgt ist. Es muss also davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte nicht entsprechend der genannten Vorschrift belehrt worden ist, § 274 StPO. Die Belehrung wäre notwendig gewesen. Denn die Annahme einer fortgesetzten Straftat an Stelle mehrerer Einzeltaten ist als die Anwendung eines anderen Strafgesetzes im Sinne des § 265 StPO anzusehen.
Dieser Verstoß ist jedoch unschädlich, wenn das Urteil nicht auf ihm beruht (RGSt 23, 177; 74, 139). Das ist hier der Fall. Die Verteidigung des Angeklagten ist durch die Unterlassung des Hinweises nicht beschwert worden. Auch ist dadurch die Entscheidung, die auf Grund der weit den Handel betreffenden Vernehmungen ergangen ist, nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden. Nach dem Beschluss besteht vielmehr Grund zu der gegenteiligen Annahme. Denn die beiden weiteren in dem Eröffnungsbeschluss als selbständige Vergehen beurteilten Vorfälle hatten geringere Schadensbeträge zum Gegenstand und konnten bei ihrer Zusammenziehung mit einem anderen Betrugsfall zu Ungunsten des Angeklagten weniger ins Gewicht fallen, als wenn sie als gesonderte Delikte erachtet worden wären. Der Revisionsangriff kann daher nicht durchdringen.
2.) Dasselbe gilt für die Rüge, die §§ 249, 250, 261 StPO seien verletzt durch die Feststellung des angefochtenen Urteils, der Angeklagte sei entgegen seiner Einlassung nicht in N. (Niederlande) geboren. Der Erstrichter hat eine solche Feststellung nicht getroffen. Er hat nur festgestellt, dass der Angeklagte dort geboren sein will, dass seine Geburt aber in dortigen Registern nicht verzeichnet sei. Wodurch damit gegen § 250 StPO verstoßen sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung des § 249 StPO ist nicht erkennbar. Denn die Feststellung, der Angeklagte sei im Geburtsregister von N. nicht verzeichnet, konnte zulässigerweise auf Grund Vorhalts der Auskunft ohne deren Verlesung erfolgen. Jedenfalls könnte der Beschwerdeführer aus einer etwaigen Nichtbeachtung des § 249 StPO zur Rechtfertigung seiner Revision nichts herleiten. Denn die erwähnte Feststellung war für das Urteil, das im Kopf übrigens K. als Geburtsort des Angeklagten enthält, belanglos. Es konnte demnach auf einen etwaigen Verstoß nicht beruhen.
II.
Auch die Sachrüge führt nicht zum Erfolg.
1.) Der Revision ist zwar zuzugeben, dass in dem angefochtenen Urteil die Zahl der vorgesehenen Spieltafeln zu hoch geschätzt ist infolge Nichtberücksichtigung der allgemeinen Erfahrungstatsache, dass (vorliegend) Werbeplakate nur für die Ankündigung von Heimspielen in Betracht kommen. Dadurch berechnen sich die Verbedruckkosten niedriger, als sie der Erstrichter angenommen hat. Seiner Schlussfolgerung, der Angeklagte habe von vornherein gewusst, dass unter Berücksichtigung seiner Unkosten die ganze Werbeaktion unrentabel würde, kann demnach in den Fällen nicht gefolgt werden, in denen seine Ausgaben gedeckt wurden und noch ein Überschuss blieb. Das war allerdings selten der Fall, wie z. B. in Dinslaken, vielleicht noch in Weuwerl, Hardt und Velsun. Trotzdem wird dadurch die erstrichterliche Annahme, der Angeklagte habe sich durch sein Vorgehen gegenüber den geschädigten Geschäftsleuten des fortgesetzten Betrugs schuldig gemacht, nicht der Boden entzogen. Denn der Erstrichter hat andere Tatsachen festgestellt, die den äußeren und inneren Tatbestand des Betrugs einwandfrei ergeben. So ist der Angeklagte als Inhaber eines soliden Werbeverlags aufgetreten, hat jedoch in einer ganzen Reihe von Fällen überhaupt keinen Druckauftrag erteilt, obwohl er vorher von den Geschäftsleuten die Kosten für die versprochene Plakatwerbung eingezozen hatte. In anderen Fällen hat er nur mit Druckereibesitzern verhandelt, in weiteren hat er zwar Probedrucke in Auftrag gegeben, aber nach Erhalt der Korrekturabzüge sich um den Druck der Plakate nicht mehr gekümmert; die Korrekturabzüge hat er dazu verwendet, allenfalls noch ausstehende Teilzahlungen von den Geschäftsleuten einzuziehen. Der Umstand, dass der Angeklagte in all diesen Fällen – selbst in Dinslaken, wo ihm auch bei ordnungsmäßiger Abwicklung voller Unkostenersatz und ein entsprechender Gewinn sicher gewesen wäre – die in Aussicht gestellte Werbeaktion entgegen seiner vorherigen Zusicherung nicht durchführte, berechtigte den Tatrichter zu der Feststellung, dass es dem Angeklagten von vornherein nicht ernstlich um die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen zu tun war, sondern um die Erlangung von Vermögensvorteilen, auf die er keinen Anspruch hatte. Anlass zu der Überzeugung, der Angeklagte habe betrügerisch gehandelt, konnte außerdem die Tatsache geben, dass er die eingenommenen Beträge für seine persönlichen Zwecke und zur Bestreitung seiner erheblichen Ausgaben für alkoholische Getränke verwendete. Im Bereich der gesamten Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB ist daher ein Rechtsirrtum nicht zu erblicken.
Die Auffassung des Erstrichters, die Verteidigung des Angeklagten, er habe die Werbetätigkeit ordnungsmäßig zu Ende bringen wollen, verdiene keinen Glauben, kann mit der Revision nicht erfolgreich bekämpft werden. Denn sie liegt auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, die rechtlich bedenkenfrei vorgenommen worden ist.
2.) Das Vorbringen der Revision, im Falle der Druckereibesitzer lägen schon die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs nicht vor, es sei gleich, aus welchem Grund der Angeklagte die Bestellung schließlich unterlassen habe, die Drucker hätten das Risiko betrügerischer Handlungen getragen, keine Vermögensverfügung getroffen, ein Schaden sei ihnen nicht entstanden, wendet sich ebenfalls unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung. Diese geht auf Grund der eidlichen Aussagen der Zeugen K., K. und ████ dahin, der Angeklagte habe durch seine Vorspiegelungen bei ihnen die irrige Vorstellung erweckt, er werde den Druck einer größeren Menge von Sportwerbeplakaten in Auftrag geben und die Druckkosten bezahlen. Dieser Irrtum habe die genannten Druckereibesitzer zur Herstellung der Probedrucke und zur Aufwendung der hierzu erforderlichen Druckkosten bewogen.
Der Angeklagte habe jedoch von Anfang an nicht beabsichtigt, den Druck der Plakate ausführen zu lassen und die Kosten zu bezahlen. Durch seine Täuschungshandlung habe er die Drucker zur Vornahme der Probedrucke bestimmt, wodurch diese in ihrem Vermögen in Höhe der Druckkosten geschädigt worden seien.
Diese Darlegungen zum äußeren Tatbestand des § 263 StGB sind rechtsirrtumsfrei. Das gleiche gilt hinsichtlich der Erörterung der subjektiven Tatbestandsmerkmale der Tat. Infolgedessen kann die Revision mit den eingangs erwähnten Gesichtspunkten nichts ausrichten.
Die Behauptung, der Angeklagte habe aus dem Vermögen der Drucker einen wirtschaftlichen Vorteil nicht erlangt, ist zur wirksamen Unterstützung der Revision nicht geeignet. Denn auf den Erfolg der betrügerischen Tätigkeit kommt es nicht an. Die Absicht des Täters, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, genügt.
3.) Die Revision ist ferner der Meinung, der Erstrichter hätte die beiden Gruppen von Betrügereien, die zum Nachteil der Geschäftsleute und die zum Nachteil der Druckereibesitzer, in eine einzige fortgesetzte Straftat zusammenfassen müssen. Denn es seien nur in der Ausführung gewisse Abweichungen vorhanden, im Übrigen sei aber ein einheitlicher Vorsatz gegeben.
Auch diese Beanstandung kann nicht als berechtigt anerkannt werden. Es ist in erster Linie Sache des Tatrichters, über die Frage des Fortsetzungszusammenhangs, namentlich seines Umfangs, zu befinden. Dabei ist davon auszugehen, dass dieser Zusammenhang als die Ausnahme von der Regel zu begründen ist. Wenn das Landgericht die Gleichartigkeit der Begehung nur innerhalb der beiden vorerwähnten Gruppen als vorliegend ersehen und deshalb zwei fortgesetzte Vergehen des Betrugs angenommen hat, so kann dagegen rechtlich nichts eingewendet werden.
Die in der Revision vertretene Auffassung, es könnte anstatt Betruges Untreue oder Unterschlagung in Frage kommen, ist abzulehnen. Die Geschädigten haben dem Angeklagten das Eigentum an dem ihm übergegebenen Geld übertragen. Also scheidet wegen des fehlenden fremden Sache § 246 StGB aus. Wodurch der Tatbestand des § 266 StGB erfüllt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Eine Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis lag ebensowenig vor wie ein treuwidriges Verhalten.
4.) Die wegen der zwei fortgesetzten Betrugsvergehen erhobene Sachrüge zwingt in diesem Umfang zur Durchprüfung des Ersturteils auch insoweit, als es nicht ausdrücklich bemängelt ist. Infolgedessen ist zu untersuchen, ob etwa das Vergehen der Titelführung mit Betrug tateinheitlich zusammentrifft.
Die vom Erstrichter angenommene Tatmehrheit ist indes rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat den Doktortitel Jahre vor Beginn seiner Betrugshandlungen geführt. Der Erstrichter hätte daher für die Beurteilung des Betrugs bedenkenfrei von einem neuen Vorsatz der unbefugten Titelführung ausgehen können. Den Gründen des angefochtenen Urteils ist jedoch zu entnehmen, dass die Titelführung kein besonderes Element des Betruges bildete und bei der Würdigung dieses Tatbestandes nicht berücksichtigt worden ist.
Im Übrigen lässt das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
| Krauss | Dr. Koeniger | Dr. Dotterweich | |||
| Neumann | Engels |