Treffer
BGH Urteil

Beförderungsdiebstahl (§ 243 Nr. 4 StGB): Ablösen des Verwahrungsmittels nur auf Bahngelände

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 731/53
Datum
20.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH überprüfte Verurteilungen u.a. wegen schweren Diebstahls (§ 243 Nr. 4 StGB) an Bahn-Beförderungsgütern sowie wegen Personenhehlerei (§ 258 StGB). Er entschied, dass § 243 Nr. 4 StGB nicht greift, wenn das Öffnen/„Ablösen“ der Verpackung erst nach Abholung außerhalb des Bahngeländes und zudem nicht unmittelbar nach Gewahrsamserlangung erfolgt. Die Schuldsprüche wurden daher teilweise von schwerem zu einfachem Diebstahl (jeweils in Tateinheit mit Verwahrungsbruch bzw. Beihilfe) sowie von § 258 Nr. 2 auf § 258 Nr. 1 StGB abgeändert. Die Strafaussprüche sowie Einziehung/teilweise Gesamtstrafen wurden aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen wurden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Qualifikationstatbestand des § 243 Nr. 4 StGB (Beförderungsdiebstahl) setzt voraus, dass Wegnahme und Ablösen des Verwahrungsmittels im Zusammenhang mit der Wegnahme innerhalb des Bahngeländes erfolgen.

2

Ein schwerer Diebstahl nach § 243 Nr. 4 StGB liegt nicht vor, wenn das Verwahrungsmittel erst geraume Zeit nach Erlangung des Gewahrsams und außerhalb des Beförderungsbereichs geöffnet bzw. entfernt wird.

3

Beruht der Schuldspruch auf einer rechtsfehlerhaften Annahme einer Qualifikation, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch bei ausgeschlossenen weiteren Feststellungen selbst auf das zutreffende Grunddelikt berichtigen.

4

Die Qualifikation der Personenhehlerei nach § 258 Nr. 2 StGB setzt eine entsprechende qualifizierte Vortat sowie Kenntnis der qualifizierenden Umstände voraus; andernfalls kommt nur § 258 Nr. 1 StGB in Betracht.

5

Die Einziehung von Tatmitteln nach § 40 StGB setzt Feststellungen dazu voraus, dass die Gegenstände einem Täter oder Teilnehmer gehören.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 17. Juli 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen

1) den ███████████ ████ ███ aus ███, dort geboren am ███,

2) den Kaufmann █████ ██, geboren am ██,

3) den ██████████ █████ aus ███, geboren am ███,

4) den ███████████████ Rudolf ███, geboren am ███, aus ███,

5) den █████████████ ███████ █, dort geboren am ████,

6) ███ ██████████████ R. aus ████, geboren am ██,

7) die ███████████████ █ ██ █████████, geboren am ██,

wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███ Erwin ██ und Franz █████ wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. Juli 1953, auch soweit es die Mitangeklagten ██ ███ Wilhelm █████, Lotte ███, Frieda ██ betrifft, im Schuldspruch dahin abgewandelt,

1. dass die Angeklagten ████ Erwin ███████, ████ Wilhelm ██ und Lotte ███, soweit sie des schweren Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch oder der Beihilfe dazu für schuldig befunden worden sind, nur des einfachen Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch oder der Beihilfe dazu schuldig sind;

2. dass die Angeklagten Franz ██████ und Frieda ███████ wegen Personenhehlerei nach § 258 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Sachhehlerei verurteilt werden.

Im Strafausspruch wird das Urteil mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Schuldspruch geändert ist, ferner hinsichtlich des Ausspruchs über die Einziehung und bei den Angeklagten █████ Wilhelm, Erwin ██████ und Lotte █████ im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel vorbehalten.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat verurteilt:

1. den Mitangeklagten ██████████████████████ wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen, je in Tateinheit mit Verwahrungsbruch, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus;

2. den Angeklagten ███ wegen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten;

3. den Mitangeklagten Wilhelm ███ wegen Hehlerei und wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus;

4. den Angeklagten Erwin ███ wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus;

5. die Mitangeklagte Lotte █████ wegen Hehlerei und wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis;

6. den Angeklagten Franz ██ und die Mitangeklagte Frieda ███████ wegen Personenhehlerei nach § 258 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Sachhehlerei zu Gefängnisstrafen von je drei Monaten.

Den Angeklagten ████ Wilhelm und Erwin ███ sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von je zwei Jahren aberkannt worden.

Den Angeklagten ███ ████, Wilhelm, Erwin und Lotte ████ ist die Untersuchungshaft angerechnet worden.

Außerdem hat das Landgericht die Einziehung der sichergestellten Kisten und Koffer verfügt.

Gegen das Urteil haben die Angeklagten ███ Erwin ██ und Franz ██████ Revision eingelegt. Die Beschwerdeführer rügen Verletzung des sachlichen Rechts, Franz █████ außerdem Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO.

I. Revisionen der Angeklagten ███ und Erwin ███

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Annahme schweren Diebstahls im Sinne des § 243 Nr. 4 jedenfalls in den Fällen rechtsirrig sei, in denen sie als Mittäter bzw. Gehilfe beteiligt waren. Die Rüge ist begründet.

A. Das Landgericht hat zu den in Betracht kommenden Fällen festgestellt:

1. Der Mitangeklagte ██████████████████████ hatte schon im Dezember 1951 als Arbeiter bei der Gepäckabfertigung im Hauptbahnhof von Oberhausen in zwei Fällen Beförderungsgüter der Bundesbahn entwendet. Etwa Mitte Dezember 1951 fand er auf dem Heimweg am Bahndamm ein verschnürtes Paket, das er als ein der Bundesbahn zur Beförderung anvertrautes Gut erkannte. Er nahm es mit nach Hause und öffnete es in seiner Wohnung. Kurz vor Weihnachten entwendete er während seines Dienstes ein Paket mit Nylonstrümpfen. Die beiden zuletzt erwähnten Fälle sind ebenfalls Gegenstand des angefochtenen Urteils, die Beschwerdeführer waren indessen an ihnen nicht beteiligt. Bei dem Absatz der Beute, die aus Textilien bestand, haben die Eheleute ████ mitgewirkt.

2. Im Januar 1952 führten ██████████████████████ und ███ gemeinsam einen Diebstahl nach vorheriger Verabredung aus. ███ übergab dem ██ █████ während einer Arbeitszeit auf dem Bahnsteig 3 des Hauptbahnhofs Oberhausen einen leeren Koffer. █████ war damit beschäftigt, Expressgüter innerhalb des Bahnhofs zu befördern. Er entwendete auf dem Wege vom Bahnsteig 3 zum Bahnsteig 7 ein Paket mit 60 Paar Nylonstrümpfen und legte es in den Koffer. Auf dem Bahnsteig 7 nahm ████ den Koffer wieder in Empfang und brachte ihn in seine Wohnung. Der Erlös aus der Beute wurde geteilt.

In drei weiteren Fällen gab ███ nach vorheriger Verabredung bei der Gepäckabfertigung je eine leere Kiste als Reisegepäck nach einem Nachbarort auf. ██████████████████████ füllte während seiner Arbeitszeit die Kisten jeweils mit Paketen, die er gestohlen hatte. Am Zielort holte ████ die Kisten wieder ab. Nach diesen Taten trennte sich ███ von ██████████████████████ und lehnte es ab, bei weiteren Diebstählen mitzumachen.

Das Landgericht hat diese Handlungen als fortgesetzten, gemeinschaftlich verübten schweren Diebstahl nach § 243 Nr. 4 StGB in Tateinheit mit Verwahrungsbruch beurteilt. Die Verurteilung des Angeklagten ████ wegen Verwahrungsbruchs scheint zwar nicht im Urteilssatz, ergibt sich aber aus den Gründen.

3. ██████████████████████ verübte sodann zusammen mit dem Angeklagten Wilhelm ███, einem Bruder des Beschwerdeführers Erwin ██████, 32 einzelne Diebstähle in gleicher Weise. Beim Absatz der Beute wirkte die Ehefrau des Wilhelm ████, die Mitangeklagte Lotte ████, mit. Sie ist insoweit wegen Hehlerei verurteilt worden.

Der Angeklagte Erwin ███ hatte schon im Oktober 1952 im Auftrag seines Bruders einige der Kisten mit Diebesgut mit einem Kraftwagen von den Zielbahnhöfen abgeholt und war dafür entlohnt worden. Jedoch kannte er nach der Ansicht des Landgerichts damals den wahren Sachverhalt noch nicht. Erst am 24. Oktober wurde er von ██ oder Wilhelm ██ aufgeklärt. Trotzdem holte er weiterhin die Kisten ab. Für jede Fahrt erhielt er nun eine Entlohnung von 20 DM. Insgesamt handelte es sich um elf Fahrten im Oktober und November 1952.

Das Landgericht hat diese Handlungen als einen fortgesetzten, von ██████████████████████ und Wilhelm ███ gemeinschaftlich verübten schweren Diebstahl nach § 243 Nr. 4 StGB in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und die Mitwirkung des Erwin ███████ als Beihilfe zu dieser Straftat gewürdigt.

In ████ Fällen war die Ehefrau Lotte ███ zum Abholen der Kisten mitgefahren. Hierin findet das Landgericht eine Beihilfe zum fortgesetzten schweren Diebstahl (§ 243 Nr. 4 StGB) in Tateinheit mit Verwahrungsbruch.

4. Nachdem es dann zwischen ██████████████████████ und Wilhelm ██ zum Streit gekommen war, weil sich ██████████████████████ betrogen glaubte, schlug Erwin ███ dem ██████████████████████ vor, nunmehr allein mit ihm weitere Diebstähle auf die gleiche Weise wie bisher auszuführen. Dementsprechend begingen sie im Dezember 1952 noch vier weitere Diebstähle an Beförderungsgütern. Den Vertrieb der Beute übernahm Erwin ███. Der Erlös sollte später geteilt werden.

Diese Handlungen hat das Landgericht wiederum als fortgesetzten, von ██████████████████████ und Erwin ██████ gemeinschaftlich verübten schweren Diebstahl in Tateinheit mit Verwahrungsbruch beurteilt.

B. In allen Fällen findet das Landgericht die Merkmale des § 243 Nr. 4 StGB darin, dass die Täter die Umhüllungen der gestohlenen Pakete geöffnet und dadurch die Verwahrungsmittel abgelöst haben. Aus der Sachdarstellung ergibt sich, dass die Pakete erst geöffnet wurden, nachdem sie jeweils von den Zielbahnhöfen abgeholt waren. Der Tatbestand des § 243 Nr. 4 StGB ist aber nach Ansicht des Landgerichts auch dann erfüllt, wenn das Verwahrungsmittel nach der Wegnahme des ganzen Stückes unmittelbar nach der Erlangung des Gewahrsams abgelöst wird, ohne dass es erforderlich wäre, dass dies noch innerhalb des Bahngeländes geschieht.

Diese Auffassung ist jedoch irrig. Sie widerspricht der in BGHSt 2, 260 und in 3 StR 824/51 vom 22. November 1951 dargelegten Rechtsansicht des Senats. Hiernach ist es für die Frage, ob Beförderungsdiebstahl vorliegt, entscheidend, ob die Wegnahme und das Ablösen des Verwahrungsmittels innerhalb des Bahngeländes geschehen sind. Dies trifft nach den Feststellungen hier nicht zu. Die abweichende Rechtsansicht des Reichsgerichts in HRR 1942, 42 und in DR 1943, 756 beruht auf rechtsähnlicher Anwendung des § 243 Nr. 4 StGB.

Aber selbst wenn man der Ansicht des Landgerichts folgen wollte, so läge nach den Feststellungen kein schwerer Diebstahl vor. Denn die Täter haben die Pakete nicht unmittelbar, nachdem sie den Gewahrsam erlangt hatten, geöffnet, sondern erst geraume Zeit später. Auch in dem Fall, in dem ██████████████████████ ein Paket in einem Koffer nach Hause getragen hat, hat er es erst zu Hause geöffnet. In solchen Fällen kann nicht mehr die Rede davon sein, dass mittels Ablösens des Verwahrungsmittels gestohlen worden sei. Die gegenteilige Annahme widerspräche dem klaren Wortlaut des § 243 Nr. 4 StGB. Demgegenüber kann die Erwägung keinen ausschlaggebenden Grund geben, dass eine strengere Bestrafung auch in solchen Fällen erwünscht wäre.

Rechtsirrig ist demnach die Verurteilung des Angeklagten ████ wegen schweren Diebstahls und die Verurteilung des Angeklagten Erwin ██████ wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl und wegen schweren Diebstahls. Nach den Feststellungen liegt vielmehr jeweils einfacher Diebstahl bzw. Beihilfe dazu vor.

Im Übrigen ergibt die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ███ und Erwin ███. Auch die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs ist frei von Rechtsirrtum (vgl. RG DJ 1936, 1812, wonach Tateinheit zwischen Diebstahl und Verwahrungsbruch möglich ist).

Weitere Feststellungen, die zu einer Verurteilung wegen schweren Diebstahls führen könnten, sind nach Sachlage nicht zu erwarten. Das Revisionsgericht kann daher den Schuldspruch von sich aus berichtigen, soweit er auf dem Rechtsirrtum beruht. Auch der im Urteilssatz beim Angeklagten ███ versehentlich unterbliebene Schuldspruch wegen Verwahrungsbruchs kann auf Grund der Feststellungen nachgeholt werden.

Dagegen muss der Strafausspruch, soweit die Beschwerdeführer wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch bzw. wegen Beihilfe hierzu verurteilt sind, aufgehoben werden, weil das Strafmaß ersichtlich von der Annahme eines schweren Diebstahls beeinflusst ist.

C. Soweit das Urteil wegen des Rechtsfehlers geändert bzw. aufgehoben werden muss, erstreckt es sich auch auf den Mitangeklagten ██████████████████████. Bei ihm beruht die Verurteilung wegen Beförderungsdiebstahls (§ 243 Nr. 4 StGB) auf dem gleichen Rechtsfehler wie bei den Beschwerdeführern. In dem oben unter A 3 erörterten Fall erstreckt es sich deshalb auf ihn, weil hier der Beschwerdeführer Erwin ██████ als Gehilfe beteiligt war. Aus diesem Grund erstreckt es sich in diesem Fall auch auf den Mitangeklagten Wilhelm ███. Ferner erstreckt sich das Urteil auch auf die Mitangeklagte Lotte ████, soweit diese wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in diesem Fall verurteilt ist.

Nach § 357 StPO musste daher das Urteil auch bezüglich dieser Mitangeklagten im Schuldspruch geändert und im Strafausspruch teilweise aufgehoben werden, hinsichtlich der Mitangeklagten ████ Wilhelm ██████ und Lotte ███████ auch im Gesamtstrafausspruch.

Soweit hiernach der Strafausspruch aufgehoben ist, musste die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Wenn das Landgericht wiederum die Einziehung der sichergestellten Kisten und Koffer anordnen sollte, wird es zu beachten haben, dass nach § 40 StGB nur solche Tatmittel eingezogen werden können, die einem der Täter oder Teilnehmer gehören. Hierüber hat es bisher keine Feststellungen getroffen.

II. Revision des Angeklagten Franz ██

Die Verurteilung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wegen Personenhehlerei nach § 258 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Sachhehlerei beruht auf folgenden Feststellungen:

Schon im Sommer 1952 hatten die Eheleute ██████ von Wilhelm ███████ einige ████████████████ aus der Diebesbeute käuflich erworben. ██████ hatte außerdem einen Teil der Beute den Eheleuten █████ zur Aufbewahrung gebracht. Er hatte erklärt, er sei Textilvertreter und wolle die Waren später im linksrheinischen Gebiet verkaufen. Das Landgericht konnte sich insoweit trotz erheblicher Verdachtsgründe nicht davon überzeugen, dass die Angeklagten ██ die Herkunft der Sachen erkannt hatten. Auch mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB konnte es offenbar diese Überzeugung nicht gewinnen.

Am 12. Dezember 1952 erschienen Kriminalbeamte bei den angeklagten ███████, teilten ihnen mit, dass alle Sachen gestohlen seien, und forderten sie auf, sie herauszugeben. Die Angeklagten gaben aber nur die Sachen heraus, die sie gekauft hatten. Den Besitz weiteren Diebesgutes verheimlichten sie. Dabei beabsichtigten sie nach der Überzeugung des Landgerichts, sich an den zurückbehaltenen Sachen schadlos zu halten. Am 13. Dezember erhielt die Ehefrau ██████ von Lotte ███ einen Brief, worin ihr diese mitteilte, dass Wilhelm ███ verhaftet und dass alles gestohlen sei. Wenn die Polizei nach den Sachen forsche, dann sollten die Eheleute █████ nichts herausgeben, sondern die Sachen für die Eheleute █████ zurückhalten. Den Inhalt dieses Briefes teilte Frau ████ alsbald ihrem Mann mit. Im Einvernehmen mit diesem schaffte sie sodann das Diebesgut zu ihrer Schwester. Sie tat das nach der Annahme des Landgerichts, „um ein Auffinden der Sachen bei einer zu erwartenden Durchsuchung zu verhindern und neben ihrer eigenen Sicherstellung auch die der Eheleute ████ zu gewährleisten“.

Am 19. Dezember erschienen abermals Polizeibeamte bei den Angeklagten. Nach anfänglichem Leugnen gab Frau ██ auf Veranlassung ihres Mannes das Diebesgut heraus, nachdem sie es vorher geholt hatte.

Das Landgericht würdigte das gesamte Vorgehen der Eheleute ███ als einheitliche und gemeinschaftliche Tat und zwar als Sachhehlerei nach § 259 StGB in Tateinheit mit Personenhehlerei nach § 258 Nr. 2 StGB. Die Tatmerkmale der Personenhehlerei nach schwerem Diebstahl findet es in dem Wegschaffen des Diebesgutes in der Absicht, die Sachen für die Diebe sicherzustellen. Daneben haben nach seiner Ansicht die Angeklagten auch ihres eigenen Vorteils wegen gehandelt, nämlich um sich an den zurückbehaltenen Sachen schadlos zu halten.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe in mehrfacher Beziehung den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt und dadurch gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen. Diese Angriffe gehen jedoch durchweg fehl.

Der Beschwerdeführer behauptet, er habe, als die Kriminalbeamten nachfragten, nicht gewusst, dass noch weiteres Diebesgut in seiner Wohnung sei. Das Landgericht habe versäumt, dies durch genaue Befragung der Kriminalbeamten ██████ und ███ sowie der Mitangeklagten Ehefrau ███ festzustellen. Diese Rüge scheitert schon daran, dass die Zeugen ██████ und ███, sowie die Ehefrau ███ in der Hauptverhandlung vernommen worden sind. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob nicht die angeblich unterbliebene Aufklärung durch Befragung dieser Personen erfolglos versucht worden ist. Mit der Rüge aus § 244 Abs. 2 StPO kann nicht beanstandet werden, dass es das Gericht versäumt habe, bestimmte Fragen an die Auskunftspersonen zu stellen (BGH 3 StR 1166/51 vom 27. November 1952). Obendrein ergeben die Urteilsgründe, dass das Landgericht sich mit dieser Behauptung des Angeklagten befasst hat. Es hält sie für widerlegt durch die Umstände. Inwiefern sich dem Landgericht bei dieser Sachlage weitere Nachforschungen hätten aufdrängen sollen, ist nicht ersichtlich.

Entsprechendes gilt für die Rüge, das Landgericht habe es versäumt, den genauen Inhalt des Briefes der Lotte ██ durch Befragung der Mitangeklagten Ehefrau ███ festzustellen. Für die Entscheidung war es unerheblich, ob in dem Brief mitgeteilt wurde, dass alle Sachen gestohlen seien, oder ob dies nur von einem Teil der Sachen gesagt wurde. Denn das Landgericht geht davon aus, dass die Angeklagten ██████ schon durch die Mitteilung der Kriminalbeamten am 12. Dezember erfahren hatten, dass alle Kleidungsstücke gestohlen waren.

Verfehlt ist auch die Ansicht der Revision, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht durch „intensive Befragung“ des Zeugen ███ und der Frau ███████ festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer für die Wegschaffung des Diebesgutes aus seiner Wohnung nicht verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer behauptet jetzt, er habe gleich nach Ankunft des Briefes der Lotte ██████ seine Ehefrau aufgefordert, die Sachen herauszugeben, wenn die Polizei wieder komme. Diese Behauptung ist neu und widerspricht den Urteilsfeststellungen. Sie kann daher nicht berücksichtigt werden. Die Aufklärungspflicht ist aus den bereits dargelegten Gründen auch hier nicht verletzt.

Der Beschwerdeführer greift seine Verurteilung ferner mit der allgemeinen Sachrüge an. Hierzu enthält die Revisionsbegründung durchweg nur unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Soweit die Revisionsbegründung neue tatsächliche Behauptungen enthält, können sie in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden.

Die auf die allgemeine Sachbeschwerde hin gebotene Nachprüfung ergibt jedoch, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Personenhehlerei nach § 258 Nr. 2 StGB nicht aufrechterhalten werden kann. Sie beruht auf der Voraussetzung, dass die Vortäter einen schweren Diebstahl begangen haben. Diese Ansicht ist aber, wie zu I dargelegt, rechtsirrig. Außerdem hat das Landgericht nicht festgestellt, dass der Angeklagte sich derjenigen Tatumstände der Vortat bewusst war, die nach der Ansicht des Landgerichts die erschwerenden Merkmale nach § 243 Nr. 4 StGB begründen. In Wirklichkeit haben die Vortäter nur einen einfachen Diebstahl begangen. Dessen war sich der Angeklagte, wie auch seine Ehefrau, nach den Urteilsfeststellungen bewusst. Das Landgericht hätte sie demnach nur wegen Personenhehlerei nach § 258 Nr. 1 StGB verurteilen dürfen.

Im Übrigen ergibt die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Die äußeren und inneren Merkmale der Hehlerei (§ 259 StGB) und der Personenhehlerei (§ 258 Nr. 1 StGB) sind einwandfrei dargetan. Die Hehlerei ist dadurch begangen, dass die Angeklagten das Diebesgut gegenüber der Polizei verheimlicht und es sodann aus ihrer Wohnung fortgeschafft haben. Dass die Angeklagten die Sachen nach der Annahme des Landgerichts zunächst gutgläubig an sich gebracht bzw. verwahrt hatten, steht ihrer Verurteilung wegen Hehlerei nicht entgegen (BGHSt 2, 135, 138).

Dem Landgericht ist auch darin beizutreten, dass Sachhehlerei und Personenhehlerei in einer Tat rechtlich zusammentreffen können (RGSt 47, 220).

Eine straflose Selbstbegünstigung kommt nach den Feststellungen nicht in Betracht. Das Landgericht nimmt ersichtlich an, dass die Eheleute ███████ die Beute weggeschafft haben, um sie den Vortätern zu sichern und um sich gleichzeitig an ihnen schadlos zu halten. Zwar lässt der Satz in den Urteilsgründen, die Mitangeklagte Ehefrau █████ habe den Koffer aus ihrer Wohnung geschafft, um neben ihrer eigenen Sicherheit auch die der Eheleute ████ zu gewährleisten, nicht ganz klar erkennen, ob das Landgericht damit die Sicherstellung der Sachen oder auch die persönliche Sicherung der Eheleute ███ und der Eheleute ████ meint. In der rechtlichen Würdigung sagt aber das Landgericht ganz klar, dass die Angeklagten nur die Sicherstellung der Sachen für die Eheleute ███ – ████ war ja bereits verhaftet – und ihren eigenen sachlichen Vorteil im Auge hatten. Die zur Sicherung der eigenen Vorteile aus einer vorangegangenen eigenen strafbaren Handlung begangene Selbstbegünstigung ist aber nicht straflos. Straflos ist nur die persönliche Selbstbegünstigung, durch die sich der Täter vor Entdeckung und Strafe schützen will (RGSt 63, 373, 375). Selbstbegünstigung scheidet auch aus dem weiteren Grunde aus, dass die Vortat, die Hehlerei, noch nicht beendet war, sondern mit dem Wegschaffen des Koffers aus der Wohnung fortgesetzt wurde. Eine solche Handlung bleibt nach § 259 und nach § 258 StGB strafbar, selbst wenn dabei der Täter auch das Bestreben haben sollte, sich vor Entdeckung zu schützen. Selbstbegünstigung setzt immer eine abgeschlossene Vortat voraus.

Weitere Feststellungen, die zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 258 Nr. 2 StGB führen könnten, sind nicht zu erwarten. Daher braucht die Sache zur Schuldfeststellung nicht zurückverwiesen zu werden. Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch auf Grund der Feststellungen des Landgerichts ändern.

Der Strafausspruch dagegen muss aufgehoben werden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Anwendung des § 258 Nr. 2 StGB das Strafmaß beeinflusst hat.

Das Urteil erstreckt sich, soweit es auf dem Rechtsfehler beruht, auch auf die Mitangeklagte Ehefrau ████. Nach § 357 StPO ist daher so zu erkennen, als ob diese ebenfalls Revision eingelegt hätte.

Senatspräsident Rotberg Busch Koeniger aus dem Senat ausgeschieden und ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert

Maaß
Martin

Zitiert (2)