BGH: Selbstbegünstigung ist keine Begünstigung (§ 257 StGB) bei gleichzeitiger Strafvereitelung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 799/52
- Datum
- 22.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei tateinheitlich verwirklichten Delikten ist eine Beschränkung des Rechtsmittels auf einzelne Gesetzesverletzungen grundsätzlich unbeachtlich, weil der Schuldspruch insoweit unteilbar ist.
Begünstigung (§ 257 StGB) setzt voraus, dass der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz von der Vortat (hier: Unterschlagung) und deren Täterschaft ausgeht; bloße Kenntnis eines „Fehlbetrags“ genügt nicht.
Handelt der Täter zugleich mit dem Ziel, sich selbst der Bestrafung zu entziehen, liegt straflose Selbstbegünstigung vor; dies gilt unabhängig davon, ob Selbstschutz oder Unterstützung eines Dritten der Hauptzweck des Handelns ist.
Der Einwand der straflosen Nachtat greift nicht ein, wenn das nachfolgende Verhalten nicht der Erhaltung/Verwertung eines erlangten Vermögensvorteils dient, sondern ein reines Schädigungsdelikt verwirklicht.
Für Betrug durch Unterlassen muss die Absicht rechtswidriger Bereicherung tragfähig festgestellt werden; die bloße Annahme von Geld zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten trägt die Vorteilsabsicht nicht ohne Weiteres.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 31. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Gemeindedirektor Karl ████, geboren am ███ ████████████ in ████████, wohnhaft in ██ (80), ██, wegen Amtsverbrechens pp. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 31. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 357 StGB in Tateinheit mit Untreue und Begünstigung, wegen Betruges und wegen Beiseiteschaffens von Urkunden im Amt nach § 348 Abs. II StGB zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500,— DM verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1.) Darlehen der Konservenfabrik:
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Gemeindedirektor in Gr. ██████████. Gegen Ende Juli 1949 wurde ihm mitgeteilt, dass die Gemeindekasse am 28. Juli 1949 durch einen Beamten der Kreisverwaltung geprüft werden sollte. Daraufhin unternahm der Angeklagte eine Kassenvorprüfung, ermittelte einen Fehlbetrag von 600,— DM und bat nunmehr um kurzfristige Verschiebung der Revision. Dies wurde ihm bewilligt. Da der Gemeinderechnungsführer █████████ den Fehlbetrag nicht aufzuklären vermochte, kamen der Angeklagte und ███████████████ überein, das Kassendefizit auf folgende Weise zu verdecken: Der Gemeinde Gr. █████ war zwecks Ausbau ihrer Wasserversorgung durch eine Privatfirma ein größeres Darlehen zugesagt worden. Diesen Kredit hatte die Gemeinde erst zum Teil in Anspruch genommen. Unter Bezugnahme auf die Darlehenszusage erbat der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Gemeindedirektor für die Gemeinde weitere 2.000,— DM und erhielt über diesen Betrag einen Scheck, für den er ein Empfangsbekenntnis der Gemeinde ausfertigte. Der Beschwerdeführer übergab den Scheck dem eingeweihten ███, der von dem auf den Scheck empfangenen Gelde den Kassenfehlbestand abdeckte, ohne den Geldeingang zu verbuchen. Gleichzeitig übersandte der Angeklagte einen Kassenprüfungsbericht über einen ausgeglichenen Kassenbestand an seine vorgesetzte Dienststelle. Bei der am 4. August 1949 vorgenommenen Kassenrevision fiel der Fehlbetrag nicht auf.
Die Strafkammer sieht eine schwere Amtsunterschlagung des (bereits rechtskräftig abgeurteilten) █████ darin, dass dieser eine nicht gebuchte Einnahme zwecks Vertuschung eines Fehlbetrages, für den er haftbar war, verwendet hatte. Den Angeklagten bestraft sie nach § 357 StGB und nimmt in Tateinheit hiermit Untreue und Begünstigung an.
Der Beschwerdeführer beschränkt seine Angriffe ausschließlich auf die Verurteilung wegen Begünstigung.
a) Der Beschränkung des Rechtsmittels kommt an sich keine Bedeutung bei, weil eine Trennung hinsichtlich der einzelnen, in Tateinheit begangenen Delikte nicht zulässig ist. Der Schuldspruch ist insoweit unteilbar. Die Nachprüfung der Verurteilung wegen Verstoßes gegen §§ 357, 266 StGB ergibt jedoch keine Rechtsfehler.
b) Nicht aber wird die Annahme eines Vergehens gegen § 257 StGB durch die Urteilsfeststellungen getragen, weil es an Feststellungen darüber fehlt, dass der Angeklagte wusste oder mindestens mit bedingtem Vorsatz damit rechnete, ██████ habe die fehlenden 1.600,— DM unterschlagen. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, ist dem angefochtenen Urteil insoweit eher das Gegenteil zu entnehmen. Das Landgericht spricht ständig nur von einem „Fehlbetrag“. Weiterhin sieht es die Einlassung des Angeklagten, er habe lediglich einen demnächst aufzuklärenden Buchungsfehler des ███ vermutet, nicht als widerlegt an.
Im Übrigen wird die Strafkammer hinsichtlich der inneren Tatseite eingehendere Feststellungen ohne Bezugnahmen zu treffen und dann darzulegen haben, ob der Angeklagte von den früheren Unterschlagungen des ██████ wusste oder unter Billigung mit ihnen rechnete.
2.) Nichtvornahme von Kassenprüfungen:
In der Zeit vom 28. Juli 1949 bis zum 28. Januar 1950 nahm der Angeklagte keine Kassenprüfung mehr vor, obwohl er als Gemeindedirektor zu einer regelmäßigen monatlichen Überprüfung der Kasse verpflichtet und ihm seit Aufdeckung des Fehlbetrages von 1.600,— DM der ordnungswidrige Zustand der Kasse bewusst war. In seinem Prüfungsbericht vom 28. Januar 1950 verschwieg er wiederum den Fehlbetrag von 600,— DM und die Tatsache, dass dieser mit Gemeindemitteln abgedeckt worden war. Bei einer im Februar 1950 vorgenommenen Revision durch die Kreisverwaltung bestritt er die erwähnten Umstände und versuchte, durch Einflußnahme auf den Kreditgeber die Beschaffung der 2.000,— DM zu verheimlichen.
Das Landgericht sieht hierin eine Untreue des Angeklagten, weil er dazu mitgewirkt habe, dass „die Aktiven der Gemeinde falsch ausgewiesen wurden und sie mangels Nachweises eines Fehlbestandes nicht in der Lage war, die Verantwortlichen zur Ersatzleistung heranzuziehen.“ In Tateinheit hiermit wird der Angeklagte gemäß § 257 Abs. I StGB verurteilt. Insoweit begründet der Tatrichter seine Auffassung wie folgt:
„Da er nach seinen Dienstgeschäften zur Meldung an die vorgesetzte Dienststelle verpflichtet war, bedeutet seine Unterlassung eine nach der Tat des █████ begangene wissentliche Beistandsleistung zu dem von ██████ begangenen Verbrechen der Amtsunterschlagung. Sie ist begangen nach der Überzeugung des Gerichts, um ██████ der Bestrafung zu entziehen. Dass der Angeklagte gleichzeitig seine eigene Straftat nicht ans Licht kommen lassen wollte, schließt seinen Vorsatz nicht aus, zumal die Begünstigung tateinheitlich mit einer eigenen Untreuehandlung des Angeklagten begangen ist.“
Das Landgericht nimmt zwischen den zuletzt erörterten und den unter Ziffer 1) behandelten Untreue- und Begünstigungshandlungen jeweils Fortsetzungszusammenhang an, „da beide Straftaten von einem einheitlichen Vorsatz überdeckt sind“.
a) Zu Unrecht rügt das Rechtsmittel die Anwendung des § 266 StGB auf den festgestellten Sachverhalt. Die zwar knappen Darlegungen des Urteils ergeben, dass der Angeklagte verpflichtet war, die Vermögensinteressen der Gemeinde wahrzunehmen, und dass er entgegen dieser ihm bekannten Pflicht die Ersatzansprüche der Gemeinde zu deren Schaden bewusst vereitelte. Damit ist der Tatbestand der Untreue in genügender Weise dargelegt.
Weiterhin hat auch der von dem Beschwerdeführer vorgetragene Gedanke der straflosen Nachtat auszuscheiden. Es handelte sich hier nicht um die Erhaltung eines durch die frühere Tat erlangten Vermögensvorteils. Ein solcher war nach den Urteilsfeststellungen dem Angeklagten gar nicht zugeflossen, und der Beschwerdeführer war auch nicht in der Absicht tätig geworden, dem ██████ einen Vermögensvorteil zu verschaffen bzw. ihm diesen zu erhalten. Der Angeklagte hat vielmehr ein reines Schädigungsdelikt begangen. Dann aber kommt der im Wesentlichen auf den Willen zur Vorteilserhaltung oder -verwertung beruhende Gesichtspunkt der straflosen Nachtat nicht zum Zuge (vgl. u. a. Schröder in MDR 1950 S. 398 ff. u. RGSt 63, 186, 193).
Schließlich ergibt auch eine im Hinblick auf das Straffreiheitsgesetz erforderliche Nachprüfung der Annahme des Fortsetzungszusammenhanges zwischen beiden Untreuehandlungen keine Rechtsmängel. Denn das Landgericht ist erkennbar davon ausgegangen, dass der Angeklagte zwecks Vermeidung irgendwelcher Schwierigkeiten schon bei seiner Mitwirkung an der erstmaligen Verdeckung des Fehlbetrages gewillt war, auch in der Folgezeit pflichtwidrig eine Aufklärung zu verhindern und den Fehlbetrag weiterhin zu verheimlichen.
b) Jedoch dringen in dem zur Rede stehenden Fall ebenfalls die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Begünstigung durch.
Die oben wiedergegebene Begründung der Strafkammer steht nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Da der Angeklagte nicht nur dem ██████████████ Beistand leisten, sondern gleichzeitig auch sich selbst vor Strafe schützen wollte, liegt ein Fall der Selbstbegünstigung vor. Diese aber ist straflos, wobei es bedeutungslos bleibt, ob der Hauptzweck des Handelns die Selbstbegünstigung oder die Unterstützung des Dritten war (vgl. u. a. BGH in 3 StR 77/52 vom 17. April 1952 NJW 1952, 754).
c) Die Verurteilung wegen (fortgesetzter) Begünstigung konnte daher auch aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Nach den oben erörterten Gesichtspunkten mussten alle Schuldsprüche und Feststellungen zu den Fällen 1 und 2 – auch insoweit ein Rechtsirrtum vorlag – von der Aufhebung miterfasst werden.
3.) Unterdrückung des Revisionsberichts:
a) Abwegig sind die Beanstandungen der Revision im Falle des Vergehens gegen § 348 Abs. II StGB.
Beide Schriftstücke vom 12. August 1949 (einschließlich der Abschrift des Prüfungsberichts) und vom 1. September 1949 waren dazu bestimmt und geeignet, für konkrete rechtliche Vorgänge und Umstände Beweis zu erbringen; an der Urkundeneigenschaft dieser Schreiben kann daher ein Zweifel nicht bestehen.
Weiterhin waren die Urkunden dem Angeklagten auch amtlich zugänglich, wie dem Urteilszusammenhang mit Sicherheit entnommen werden muss.
Das Landgericht führt insoweit zunächst aus, dass die Schreiben an den Bürgermeister „über die Gemeindeverwaltung“ abgesandt wurden und dort nicht anlangten. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird dann festgestellt, dass nur der Angeklagte Interesse an der Beseitigung der Schriftstücke hatte und diese auch tatsächlich beseitigte („er und nicht ein anderer hat den Bericht verschwinden lassen“). Unter diesen Umständen kommt dem Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung darüber, dass die Schreiben bei der Gemeindeverwaltung zum Zwecke der Weiterleitung auch tatsächlich eingegangen sind, keine Bedeutung bei.
Der Beschwerdeführer unterstützt seine Behauptung über Denkverstöße des Landgerichts mit einem unzulässigen, neuen Tatsachenvortrag. Ohne diesen sind beachtliche Verstöße gegen die Denkgesetze nicht zu erkennen.
b) Die Strafkammer hat jedoch übersehen, dass für den Fall der Urkundenunterdrückung das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 zur Anwendung gelangt. Die Tat ist vor dem 15. September 1949 begangen worden, und das Landgericht hat nur eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten verhängt.
Auch die Vorschrift des § 4 StFG steht der Einstellung des Verfahrens hier nicht entgegen. In Betracht käme allenfalls die Erwägung, dass eine fiktive Gesamtstrafe mit der fortgesetzten Handlung zu Ziffer 1 und 2, soweit diese vor dem Stichtag begangen worden ist, zu bilden wäre.
Der Senat hält jedoch an seiner Auffassung (vgl. u. a. 5 StR 215/52 vom 12. Juni 1952) fest, dass eine fortgesetzte Handlung, deren Einzelakte teils vor, teils nach dem 15. September 1949 begangen wurden, bezüglich einer etwaigen Gesamtstrafenbildung im Sinne des § 4 StFG außer Betracht zu bleiben hat (so auch der 2. Strafsenat in 2 StR 316/51 vom 20. November 1951 u. der 3. Strafsenat in 3 StR 824/51 vom 22. November 1951).
Die Einstellung des Verfahrens wegen der Urkundenunterdrückung konnte jedoch das Revisionsgericht noch nicht vornehmen, weil nicht abzusehen ist, ob die neue Hauptverhandlung hinsichtlich der Fälle 1.) und 2.) zu den gleichen Feststellungen wie bisher führt. Falls sich insoweit nämlich kein Fortsetzungszusammenhang mehr ergibt, käme eine Gesamtstrafenbildung mit der Urkundenunterdrückung in Betracht. Es war daher auch die Verurteilung aus § 348 Abs. II StGB aufzuheben.
4.) Annahme eines Betrages von 50,— DM:
Der Angeklagte hatte einen für die Gemeinde bestimmten Betrag von 50,— DM, der nach Euroschluss einging, an sich genommen und späterhin „vergessen“, ihn an die Gemeindekasse abzuführen. Einige Zeit danach legte er einen Geldbetrag in gleicher Höhe für die Gemeinde vor und erinnerte sich hierbei daran, dass er noch Gemeindegeld in seinem Besitz hatte. Um einen Ausgleich zu schaffen, weigerte er sich zunächst, von dem Kassenrevisor den verauslagten Betrag zurückzunehmen. Da er sich jedoch „in dieser heiklen Situation nicht noch mehr Angriffspunkte für die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten geben“ wollte, nahm er auf Zureden des Kassenprüfers 50,— DM für die ausgelegte Geldsumme entgegen.
Das Landgericht bestraft den Angeklagten wegen Betruges. Er sei zur Aufklärung des Irrtums gegenüber dem Revisor auf Grund voraufgegangenen Tuns rechtlich verpflichtet gewesen. Die Unterlassung dieser Pflicht habe zu der die Kasse schädigenden Vermögensverfügung durch den Prüfer geführt.
Der Beschwerdeführer vermisst – mit Recht – ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite. Die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, geht aus den Darlegungen der Strafkammer nicht hervor, wenn gesagt wird, der Angeklagte habe die 50,— DM nur angenommen, um Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
Das angefochtene Urteil musste daher auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges aufgehoben werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer erörtern müssen, ob der Wunsch des Angeklagten, das Geld zu bekommen, wenigstens nebenher noch für sein Verhalten mitbestimmend war (vgl. u. a. RG 27, 219, 220). Ohne eine solche Feststellung würde dem Tatbestandsmerkmal der Vorteilsabsicht Genüge getan.
Sarstedt Bundesrichter Dr. Jagusch Dr. Koffka ist durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.
| Sarstedt | Siemer | ||
| Schmidt |
Zitiert (4)
- BGH · 2 StR 316/51 · 20.11.1951Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Abhängigkeitsverhältnis und Straffreiheitsgesetz
- BGH · 5 StR 215/52 · 12.06.1952Fortgesetzte Handlung: Gesamtvorsatz erforderlich; Urteil wegen Rechtsfehlern aufgehoben
- BGH · 3 StR 824/51 · 22.10.1951Beförderungsdiebstahl (§ 243 Ziff. 4 StGB) und Fortsetzungszusammenhang; Teilaufhebungen
- BGH · 3 StR 77/52 · 17.04.1952Revision: Mitgenuss kein Ansichbringen – Hehlerei- und Begünstigungsfeststellungen aufgehoben