Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen unvereidigter Zeugenaussagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 846/52
- Datum
- 29.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Tatrichter eidliche Aussagen zugrunde legen, obwohl die betreffenden Zeugen unvereidigt geblieben sind, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies die Entscheidungsfindung beeinflusst (§ 353 II StPO).
Betrug setzt voraus, dass der Täter die Absicht hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der unmittelbar aus der Vermögensverfügung resultiert.
§ 11 Abs. 3 des Lebensmittelgesetzes ist anwendbar; die Annahme eines besonders schweren Falls führt nicht zur Umqualifikation eines Vergehens in ein Verbrechen.
Bei einheitlichem Tatentschluss verdrängt das Inverkehrbringen nach § 4 Nr. 2 das Verfälschen nach § 4 Nr. 1; die Verfälschung wird in diesem Fall zur Vorbereitung des Inverkehrbringens.
Bei Zurückverweisung darf die in einem erneuten Verfahren verhängte Strafe das bisherige Strafmaß nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 12. Mai 1952
Rubrum
5 StR 846/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Molkereileiter Walter ██ █████, geboren █████████ 1907 in ███, Kreis HO, wohnhaft in Apensen Nr. 94, zur Zeit in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis in [REDACTED], wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz und Körperverletzung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ███, bei der Verkündung Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 12. Mai 1952, soweit es ihn betrifft, samt den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges, in Tateinheit mit „Verbrechen“ gegen § 4 Ziff. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 3 des Lebensmittelgesetzes, beides in einem besonders schweren Fall, sowie mit Körperverletzung in vier Fällen zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und einer Geldstrafe von 1000,– DM verurteilt worden. Für die Dauer von zwei Jahren sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden. Ihm ist die Führung eines Betriebes als Molkereiverwalter untersagt.
Seine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts.
Die Verfahrensrüge führt aus folgendem Grunde zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten ██ ██ betrifft:
Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung sind der Zeuge [REDACTED] als Verletzter gemäß § 61 Nr. 2 StPO und die Ehefrau ██████ als Angehörige des Verletzten unvereidigt geblieben. Demgegenüber ist in den Urteilsgründen mehrfach auf ihre eidlichen Aussagen verwiesen (vgl. S. 8, 15 und 18 U.A.). Da nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer in Bezug auf das Verhalten des Angeklagten ████████ zu einer anderen Würdigung gekommen wäre, wenn sie die Aussagen der Eheleute [REDACTED] als uneidlich und nicht versehentlich als eidlich gewertet hätte, kann das Urteil gegen [REDACTED] auf diesem von der Revision gerügten Mangel beruhen. Es musste daher aufgehoben werden, und zwar gemäß § 353 II StPO samt den Feststellungen dazu.
2. Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu den gleichen Feststellungen gelangen, so wird auf folgendes hingewiesen:
a) Zur Verurteilung wegen Betruges: Aus dem bisherigen Sachverhalt geht nicht hervor, dass der Angeklagte die Absicht gehabt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Seine und auch die Absicht des Mitangeklagten ██████ war vielmehr, „durch Lieferung gepanschter Milch das Geschäft von [REDACTED] langsam zum Erliegen zu bringen“ (S. 26 U.A.). „Der Beweggrund für die Angeklagten war lediglich Konkurrenzneid, um der Molkereigenossenschaft den Alleinvertrieb der Milch auch im Kleinverkauf, der ihr erhebliche Gewinne einbrachte, zu erhalten oder wiederzugewinnen“ (S. 27 U.A.). Dieser für die Molkereigenossenschaft erstrebte Vorteil muss aber außer Betracht bleiben. Betrug liegt nur dann vor, wenn der erstrebte Vermögensvorteil sich unmittelbar aus der Vermögensverfügung ergeben soll, die auch den Vermögensschaden herbeiführt. Die Vermögensverfügung lag hier in der Zahlung des vollen Kaufpreises für die minderwertige Milch. Ein Betrug würde daher nur vorliegen, wenn die Erlangung des vollen Kaufpreises wenigstens nebenher noch für das Verhalten des Angeklagten mitbestimmend war (vgl. 5 StR 799/52 vom 22. Januar 1953). Auch für eine derartige Vorteilsabsicht sind jedoch in dem bisherigen Sachverhalt keine Feststellungen zu ersehen.
b) Zur Verurteilung wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz: aa) Entgegen der Ansicht der Revision bestehen gegen die Gültigkeit des § 11 Abs. 3 des Lebensmittelgesetzes, nach dem in besonders schweren Fällen auf Zuchthaus und u. U. auf Geldstrafe zu erkennen ist, keine Bedenken. Der Bundesgerichtshof hat bereits in dem Urteil 3 StR 550/51 vom 6. September 1951 die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bejaht.
bb) Ein nach § 11 des Lebensmittelgesetzes zu bestrafendes Vergehen wird aber durch die Annahme eines besonders schweren Falles nicht zum Verbrechen (vgl. BGHSt 2, 180). Die Urteilsformel ist daher insoweit unrichtig.
cc) Zu Unrecht hat das Landgericht weiterhin eine strafbare Handlung nach § 4 Nr. 1 und 2 des Lebensmittelgesetzes angenommen. Es wäre nur wegen Vergehens nach Nr. 2 dieses Gesetzes zu verurteilen gewesen. Denn das nach Nr. 2 verbotene Inverkehrbringen zehrt die Verfälschung (Nr. 1) auf, wenn beide auf einem einheitlichen Entschluss beruhen (vgl. 4 StR 336/51 vom 27. September 1951). Das Verfälschen wird in diesem Falle zu einer bloßen Vorbereitungshandlung des Inverkehrbringens.
c) Zur Verurteilung wegen Körperverletzung: Die Strafkammer sieht in vier Fällen, nämlich [REDACTED] (S. 9 U.A.), ██ ███ █████ (U.A.) und [REDACTED] (S. 11 U.A.), eine Körperverletzung als erwiesen an. Auch in diesen Fällen fehlt es aber bisher an ausdrücklichen Feststellungen, dass die Gesundheitsschädigungen auf dem Genuss der verfälschten Milch beruhten. Dies lässt sich nach dem bisherigen Sachverhalt nur aus dem Urteilszusammenhang entnehmen. Es erscheint daher angezeigt, dass die Strafkammer in ihrer neuen Entscheidung ausdrückliche Feststellungen über die Ursächlichkeit der Verfälschung der Milch an den Gesundheitsschädigungen trifft.
3. Im Hinblick auf § 358 Abs. 2 StPO wird darauf hingewiesen, dass die unter Umständen erneut zu verhängende Strafe das bisherige Strafmaß nicht übersteigen darf. Sie kann dasselbe aber auch erreichen, wenn die mit dem Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz zusammentreffenden Tatbestände entfallen.
Zu einer Verweisung an eine andere Strafkammer bestand kein Anlass.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Dr. Arndt |
Zitiert (2)
Zitiert von (4)
- BGH · 5 StR 74/54 · 06.04.1954Betrug: Stoffgleichheit von Schaden und Vorteil; Vermögensschaden bei Provisionsgutschrift
- BGH · 5 StR 689/53 · 26.02.1954Revision gegen Betrugsurteil: Teilaufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 884/52 · 27.08.1952Revision teils erfolgreich: Abgrenzung Betrug/Versuch, Unterschlagung als Nachtat, Untreue prüfen
- BGH · 1 StR 196/57 · 05.07.1957Revision aufgehoben und zurückverwiesen wegen unbeeidigter ergänzter Zeugenaussage