Revision aufgehoben und zurückverwiesen wegen unbeeidigter ergänzter Zeugenaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 196/57
- Datum
- 05.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach erfolgter Vereidigung und nach Abschluss der Beweisaufnahme nochmals vorgetragene Aussage muss erneut vereidigt oder ausdrücklich unter Bezug auf den früheren Eid versichert werden; fehlt dies, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Wird eine ergänzte unbeidete Zeugenaussage verwertet und besteht die Möglichkeit, dass sie das Urteil beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Äußert ein Polizeibeamter gesundheitliche Wertungen zu aufgefundenen Lebensmitteln, ist seine Sachkunde vor Verwertung seiner Angaben im Verfahren gemäß § 85 StPO zu prüfen.
Sind Lebensmittel tierärztlich zum menschlichen Genuss untauglich befunden und bestehen konkrete Umstände der Verdorbenheit, findet neben Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes § 4 Nr.2 LMG Anwendung.
Bei der Abgrenzung verwandter Tatbestände verdrängt ein spezifischer Tatbestand, der Nachahmung oder Verfälschung zum Zwecke der Täuschung erfasst, einen allgemeineren Tatbestand (Aufzehrungsprinzip).
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 10. Januar 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Metzgermeister Georg ████████ aus █████, dort geboren am █████████ 1924, wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Peetz Bundesrichter Dr. ███████ Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 7 Abs. 2, § 26 Nr. 1 des Fleischbeschaugesetzes vom 29. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1465) und wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen gegen § 3 Nr. 1b, § 4 Nr. 1 und 2, § 11 Abs. 1 LMG zu Gefängnis und Geldstrafe verurteilt worden; die Führung eines Metzgereibetriebs ist ihm untersagt worden.
1.) Seine Revision hat aus folgendem verfahrensrechtlichen Grunde Erfolg:
Der Hauptbelastungszeuge, der bei dem Angeklagten damals als Gehilfe beschäftigte Metzger Georg ██, wurde, nachdem er auf seine Aussage vereidigt und die Beweisaufnahme geschlossen worden war, nochmals vorgeladen und „sagte weiter aus“.
Er beschwor aber diese Bekundungen nicht nochmals, versicherte auch nicht ihre Richtigkeit unter Berufung auf den früher geleisteten Eid. Das beanstandet die Revision mit Recht (§§ 59, 67 StPO; BGHSt 4, 140).
Da die Möglichkeit besteht, dass die ergänzte unbeeidete Aussage gegen den Angeklagten verwertet worden ist, und der Verfahrensverstoß das ganze Urteil betrifft, muss es in vollem Umfange aufgehoben werden. Auf die Sachbeschwerde kommt es daher nicht an.
2.) Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
a) Soweit der Polizeiobermeister ████ sich im Zusammenhang mit Wahrnehmungen bei der Nachschau über die Gesundheitsschädlichkeit der von ihm vorgefundenen verdorbenen Wurstmengen äußert, wird sich eine Vergewisserung über seine Sachkunde empfehlen (§ 85 StPO).
b) Die Innereien waren tierärztlich zum menschlichen Genuss für untauglich befunden worden, somit schon auch deswegen kraft ihrer Beschaffenheit, darüber hinaus aber als verdorben im Sinne des § 4 Nr. 2 LMG anzusehen (RGSt 49, 351; 73, 83, 86), weil der Tierarzt sie absichtlich in den Schmutz warf und der Metzgergehilfe eine Bütte mit Schweineborsten darüber schüttete. Gemäß § 30 FleischBG wäre daher neben § 7 Abs. 2, § 26 Nr. 1 FleischBG zugleich § 4 Nr. 2 LMG anzuwenden (§ 73 StGB; vgl. RGSt 38, 21).
c) Wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr Lebensmittel nachmacht oder verfälscht und sie dann in den Verkehr bringt, ist allein nach § 4 Nr. 2 LMG, nicht auch nach § 4 Nr. 1 LMG strafbar, denn dieser (letztgenannte) Tatbestand wird von dem anderen aufgezehrt (RGSt 71, 17; 73, 18 und 308, 313; 75, 132; RG JW 1938, 117 Nr. 23; BGH 5 StR 846/52 vom 29. Januar 1953 bei Herlan GA 1953, 76).
d) Nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ können Befunde, die es bloß „nicht ausschließen, dass ungeeignetes Rohmaterial verwendet“ wurde, hier nicht zu Ungunsten des Angeklagten verwertet werden.
e) Das Landgericht wird für die Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen haben (§ 29 StGB). Dem steht § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen (BGH LM Nr. 4 zu § 358 StPO).
Dr. Peetz ist, bevor er das abgesetzte Urteil unterzeichnen konnte, infolge Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert.
| Bundesrichter Mantel | Dr. Peetz | ||
| Senatspräsident Dr. Hörchner |