Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugsurteil: Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 689/53
Datum
26.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen mehrerer Betrugs‑ und Rückfallbetrugs‑Taten ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Er hob einzelne Verurteilungen (unter anderem Kfz‑Fälle) sowie den Gesamtstrafen‑ und Ehrenrechtsbeschluss auf und verwies diese zur neuen Verhandlung zurück. Andere Verurteilungen bestätigte der Senat. Gründe waren Verfahrensmängel bei der Aufklärung und materielle Rechtsfehler (fehlende Substanzgleichheit).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht des Gerichts zur amtlichen Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt, wenn die vom Beschuldigten behaupteten Umstände bereits durch vernommene Zeugenaussagen derart gestützt sind, dass weitere Beweiserhebungen nicht erforderlich erscheinen; folgt das Gericht jedoch diesen Aussagen nicht, muss es ersichtlich andere Ermittlungsmaßnahmen ergreifen.

2

Bei Betrug verlangt die Tatbestandsverwirklichung die Substanzgleichheit: Der erstrebte Vermögensvorteil muss unmittelbar aus der Vermögensverfügung resultieren, die den Vermögensschaden verursacht; fehlt diese unmittelbare Verbindung, liegt kein Betrug vor.

3

Eine frühere Verurteilung kann Rückfall begründen, auch wenn die frühere Strafe teilweise durch Untersuchungshaft verbüßt und anschließend in eine Gesamtstrafe einbezogen worden ist; die Einbeziehung in eine Gesamtstrafe steht der Anwendung der Rückfallvorschrift nicht entgegen.

4

Bei Betrugsvorwürfen gegen eine vermeintlich Verlobte ist das Vorliegen eines Verlöbnisses zu prüfen; grundsätzlich gilt, dass das Verlöbnis eines Verheirateten unsittlich und unbeachtlich ist, sodass eine besondere Prüfung des Strafantragsbedarfs erfolgen muss.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 23. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter ███ aus ███, dort geboren am ██████████, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 23. Juli 1953 samt den Feststellungen aufgehoben,

1.) soweit der Angeklagte wegen Betruges (Fall TD und Fall VC_____) verurteilt worden ist,

2.) soweit der Angeklagte in den Fällen Bec__ und Autohaus ██ wegen Rückfallbetruges verurteilt worden ist,

3.) im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich des angeordneten Ehrenrechtsverlustes.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in zwei Fällen, wegen Rückfallbetruges in acht Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen eines versuchten Rückfallbetruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zu neun Geldstrafen von je 50.– DM verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

A. Die Verfahrensrügen:

I. Die Revision ist der Auffassung, dass die Strafkammer die ihr durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht verletzt habe, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären.

1.) Der Beschwerdeführer beanstandet in dieser Beziehung zunächst, dass der Verleger ██████████████████ zur Aufklärung der Fälle (a) X_ und (b) ██████ nicht vernommen worden sei.

a) Im Fall X_ hat der Angeklagte am 11. Juni 1951 eine Schreibmaschine mit Ledertasche für 460.– DM gekauft und Zahlung am 5. Juli 1951 versprochen. Der Angeklagte hat sein Versprechen nicht gehalten, die Schreibmaschine mit Ledertasche vielmehr am 13. Juni 1951 durch seine frühere Ehefrau verpfänden lassen und das so erhaltene Darlehen für sich verbraucht. Der Angeklagte hat sich schon im Vorverfahren dahin eingelassen, dass er fest damit gerechnet habe, von ███████████ 2.000.– bis 3.000.– DM zu erhalten. Über diese Behauptung ist in der Hauptverhandlung auf Antrag des Angeklagten die frühere Ehefrau des Angeklagten als Zeugin vernommen worden. Sie hat die Einlassung des Angeklagten bestätigt, dass sich ████████████ bereit erklärt habe, ihr und dem Angeklagten 3.000.– DM als Darlehen im Hinblick auf ein beabsichtigtes Verlagsunternehmen zu geben, wobei das versprochene Geld auch für den Lebensunterhalt des Angeklagten und seiner Frau dienen sollte (UA S. 20). Das Landgericht ist jedoch aus einer Reihe von Überlegungen meist allgemeiner Art zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte entgegen der Bekundung der Zeugin ██████ nicht sicher mit dem rechtzeitigen Eingehen der 3.000.– DM gerechnet habe.

Es ist der Revision zuzugeben, dass die eingehenden Angaben des Angeklagten im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung dazu drängten, durch eine Vernehmung des Dr. ███████████ sich eine sichere Grundlage für die Beurteilung der ████████████████ des Angeklagten zu verschaffen. Allerdings hat dieser keinen Antrag gestellt, auch Dr. ███████████ als Zeuge zu vernehmen. Hierdurch wurde aber die Aufklärungspflicht des Gerichts nicht berührt, nachdem die frühere Ehefrau des Angeklagten die Behauptung des Angeklagten bestätigt hatte. Der Angeklagte konnte unter diesen Umständen weitere Beweisanträge zu diesem Punkte für entbehrlich halten. Wenn die Strafkammer der Zeugin nicht folgte, so musste sie den weiteren Möglichkeiten zur Ermittlung der Wahrheit nachgehen. Hierzu war das Nächstliegende, ███████████████████████████████████

b) Dasselbe gilt im Fall ███████. Von diesem hatte der Angeklagte am 24. Mai 1951 für sich und seine Familie ein Wochenendhaus ab 1. Juni 1951 auf die Dauer von zunächst drei Jahren gemietet. Das Haus wurde vom 15. Juni bis Ende Juni 1951 von der Zeugin █████ benutzt, weder von ihr, noch vom Angeklagten ist aber Miete gezahlt worden. Auch in diesem Falle hat der Angeklagte sich damit verteidigt, er habe auf die Zahlung des Dr. ███ gehofft. Dessen Vernehmung wäre aus den zu a) erörterten Gründen auch zu diesem Punkte von Bedeutung gewesen.

2.) Die Revision wiederholt weiterhin das Vorbringen des Angeklagten, hinsichtlich sämtlicher Betrugsfälle im Jahre 1952 habe dieser gehofft, seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, da er einen größeren Betrag von einer HC___>-Verlagsgesellschaft erwartet habe. Die Revision beanstandet, dass die Urkunden hierüber nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind.

Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Rüge in der Form des § 344 Abs. 2 StPO erhoben worden ist, da durchweg nicht zu erkennen ist, welchen Inhalt die nicht verlesenen Urkunden haben und inwiefern sie daher zu weiterer Aufklärung drängten. Aber abgesehen hiervon ergibt sich aus den Urteilsgründen (vgl. insbesondere Bl. 56–57 UA) eindeutig, dass das Gericht davon überzeugt war, dass der Angeklagte zwar Forderungen an die HC___>-Verlagsgesellschaft gehabt hat, dass er aber zu der Zeit, als er die Straftaten beging, nicht damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass er Geld in absehbarer Zeit erhalten werde. Unter diesen Umständen spielte es keine Rolle, ob der Angeklagte an sich Auseinandersetzungsforderungen hatte. Eine Aufklärung in dieser Richtung ist nach der rechtlich zutreffenden Auffassung des Landgerichts nicht erforderlich.

II. Was von der Revision unter Bezugnahme auf § 267 StPO vorgetragen worden ist, bedarf keiner besonderen Erörterung. Es fällt auf jeden Fall mit der Sachrüge zusammen.

B. Die Sachrüge:

I. 1.) Soweit die Fälle 1D (UA S. 17+25) und ███ (UA S. 25–33) in Frage kommen, erübrigt sich ein Eingehen auf die Sachrüge, da die Verurteilung in diesen Fällen aus den zu A I 1.) erörterten Gründen aufgehoben werden muss.

2.) Was die Verurteilung in den Fällen RCD (UA S. 33 ff), ██ (UA S. 48 ff), SCD (UA S. 50 ff), BuO (UA S. 64 ff), ████████ und FC (UA S. 69 ff), ████ (UA S. 83 ff) und BK (UA S. 91 ff) anlangt, so ist die Revision des Angeklagten durchweg offensichtlich unbegründet. Näher einzugehen ist insofern zunächst nur auf den Fall RCD:

a) Der Angeklagte hat der Zeugin RCD die Ehe versprochen und sie unter Vorspiegelung seiner Kreditwürdigkeit und seines Willens zur Erstattung veranlasst, ihn mehrere Geldbeträge in der Hoffnung auf spätere Rückzahlung zu geben. Die Revision meint, in diesem Falle sei § 263 Abs. 5 StGB übersehen. Ob der hiernach bei Betrug zum Nachteil einer Verlobten erforderliche Strafantrag vorliegt, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen.

Im vorliegenden Fall war ein Strafantrag nicht erforderlich. Zwar hat die Strafkammer ausgeführt, es handle sich nicht um den Fall eines sogenannten Heiratsschwindels, da immerhin nicht widerlegt sei, dass der Angeklagte nach Scheidung seiner Ehe an eine Heirat mit der Zeugin RCD gedacht habe. Zu Unrecht meint aber die Revision, nur das Eheversprechen eines Heiratsschwindlers begründe kein Verlöbnis im Sinne des Strafrechts (vgl. BGHSt 3, 215). Grundsätzlich ist vielmehr das Verlöbnis jedes Verheirateten unsittlich und unbeachtlich (so BGH Urteil vom 11.9.1952 – 5 StR 597/52 –). Ob von diesem Grundsatz Ausnahmen möglich sind, kann dahingestellt bleiben. Hier ist eine Ausnahme nicht am Platze, ████ nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte der Zeugin ███ vorgespiegelt hatte, er sei bereits geschieden.

Unter diesen Umständen braucht auch nicht abschließend geprüft zu werden, ob nicht schon in den polizeilichen Vernehmungen der Zeugin RCD vom 7. und 21. Juli 1952 (Bl. 87 u. 106 d. A.) ein frist- und formgerechter Strafantrag zu sehen ist.

Gewisse Bedenken könnten die Ausführungen der Strafkammer zum Fall RCD nur insoweit erwecken, als sie bei Erörterung der Vorspiegelungen seiner Kreditwürdigkeit und seines Willens zur Rückzahlung an einer Stelle ausführt, dass der Angeklagte damit rechnen musste, er würde nicht in der Lage sein, der Zeugin RCD das geliehene Geld zurückzuerstatten. Dies würde für sich genommen nur für eine Fahrlässigkeit des Angeklagten sprechen (UA S. 47). Die weiteren Ausführungen zu diesem Punkte ergeben aber, dass die Strafkammer als erwiesen ansieht, der Angeklagte habe dies auch erkannt. Auch sonst ist der bedingte Schädigungsvorsatz ausreichend festgestellt.

b) In allen eingangs zu 2.) aufgeführten Fällen ist der Angeklagte wegen Rückfallbetruges verurteilt worden. Zu Unrecht bemängelt hierzu die Revision, dass die zweite Vorstrafe zwar ausgesprochen, aber nicht verbüßt sei. Dies ist unrichtig. Das Landgericht hat als rückfallbegründend insoweit die Verurteilung vom 27. September 1951 wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen angesehen. In diesem Fall ist dem Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet worden, die Strafe ist in diesem Falle also teilweise verbüßt. Dass diese Strafe später in eine Gesamtstrafe einbezogen worden ist, steht der Anwendung des § 264 StGB nicht entgegen (vgl. BGH Urteil vom 3.11.1953 – 5 StR 479/53 im Anschluss an RGSt 77, 153).

II. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen ██████ (UA S. 74 ff) und Autohaus ███████ (UA S. 80 ff).

Der Angeklagte hat mit jeder der genannten Firmen einen Kaufvertrag über je einen Personenkraftwagen geschlossen. Er hat jeweils mit dem Vertreter der Firma eine Probefahrt gemacht, dann aber den Wagen nicht abgenommen. Die Wagen sollten jeweils nach einer größeren Anzahlung übergeben werden. Diese stellte der Angeklagte in kürzester Frist in Aussicht, ließ dann aber nichts von sich hören. Die Wagen mussten, weil die Preise gefallen waren, später zu einem geringeren Preis verkauft werden.

Mit Recht führt die Revision aus, dass ein Betrug schon deshalb nicht vorliege, weil es an der sogen. „Substanzgleichheit“ fehle. Betrug liegt nur dann vor, wenn der erstrebte Vermögensvorteil sich unmittelbar aus der Vermögensverfügung ergeben soll, die auch den Vermögensschaden herbeiführt (vgl. BGH Urteil vom 29.1.1953 – 5 StR 846/52 –).

III. Was die Revision gegen die Strafzumessungsgründe vorbringt, ist unbegründet. Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, sämtliche Gründe mitzuteilen, die zur Verhängung der Strafen geführt haben. Im Übrigen wendet sich die Revision gegen das Ermessen der Strafkammer als solches. Dass dieses von Rechtsfehlern beeinflusst wäre, ist nicht ersichtlich.

Insgesamt war daher das Urteil in den Fällen 1D, █████████, BaC___ und Autohaus aufzuheben. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe. Aufzuheben war weiter die Nebenstrafe aus § 32 StGB.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtDr. GeierSiemer
SchmidtSchmitt

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