Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung mehrerer Betrugsverurteilungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 597/52
- Datum
- 11.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben sich aus den tatsächlichen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Notlage, hat das Tatgericht zu prüfen, ob statt Betrugs ein Notbetrug (§ 264a StGB) in Betracht kommt.
Widersprüche in den Urteilsfeststellungen, namentlich bezüglich der Natur einer Zuwendung (Schenkung vs. Darlehen) und der Verwendung der Mittel, erfordern Aufklärung; bleiben sie bestehen, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Die Verurteilung nach einer unzutreffenden gesetzlichen Vorschrift kann durch Berichtigung des Schuldspruchs geheilt werden, wenn dadurch keine Verteidigungsrechte des Angeklagten touchiert werden bzw. weitere Verteidigung nicht zu erwarten ist.
Ein vor der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Anstaltsuntersuchung begründet ohne Wiederholung in der Sitzung keinen Anspruch auf eine solche; ein gerichtliches Gutachten kann genügen, sofern keine besonderen Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit bestehen.
Das Unterlassen, einen erkennbaren Irrtum eines Dritten aufzuklären (stillschweigliche Behauptung), kann eine Täuschungshandlung und damit Betrug darstellen, wenn der Täter den Irrtum bewusst ausnutzt.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 29. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zahntechniker Klaus-Richard █████████ ██, geboren am ████ 1910 in █████████████, ohne festen Wohnsitz, z. Zt. im Gerichtsgefängnis in ██████ in Untersuchungshaft, wegen Betruges usw.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. April 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte in den Fällen ███ EC, FO und QD verurteilt ist, ferner im Strafausspruch in sämtlichen Fällen.
II. Das Urteil wird im Schuldspruch insoweit berichtigt, dass der Angeklagte im Falle Winterlingsnothilfe wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit § 147 Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung und § 5 des Gesetzes vom 7.6.1939 verurteilt ist.
III. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
IV. Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in Rückfall in 6 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 6 des Gesetzes vom 1.7.1937 (RGBl. I, 725) und in 3 Fällen zugleich in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 5 des Gesetzes vom 7.6.1939 (RGBl. I, 985) zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 3 Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen von 100.— DM, 50.— DM und 3 mal je 10.— DM verurteilt, wobei im Nichtbeitreibungsfalle an Stelle von je 20.— DM 1 Tag Zuchthaus tritt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt.
Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, die nur zum Teil Erfolg hat.
I. Formelle Rügen:
1.) Zu Unrecht rügt der Angeklagte, es sei über den von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag, ihn in einer Anstalt auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, nicht entschieden worden. Ausweislich des Protokolls ist dieser Antrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt worden, sondern lediglich von dem Verteidiger des Angeklagten vor der Hauptverhandlung gestellt worden. Eine Verletzung des § 244 Ziff. 3 StPO liegt daher nicht vor.
Das Gericht hat aber auch nicht die Vorschrift des § 244 Ziff. 2 StPO verletzt. Die Strafkammer hat den Angeklagten durch einen Gerichtsarzt daraufhin untersuchen lassen, ob geistige Störungen bei ihm vorliegen, die eine Anwendung des § 51 Ziff. 2 StGB rechtfertigen würden. Das Gericht hatte keine Veranlassung, den Angeklagten von Amts wegen auf seinen Geisteszustand in einer Anstalt untersuchen zu lassen. Der vor der Hauptverhandlung von dem Verteidiger gestellte Antrag besagte lediglich, dass der Angeklagte schon nach seinen ersten Straftaten 8 Wochen in der Heilanstalt Schleswig zur Untersuchung seines Geisteszustandes gewesen sei. Aus dem Antrag ergibt sich weiter, dass damals eine Anwendbarkeit des § 51 Abs. II StGB abgelehnt ist. Im Übrigen heißt es nur, der Verteidiger habe Bedenken, ob beim Angeklagten nicht eine psychopathische Krankheit mit der damit verbundenen verminderten Zurechnungsfähigkeit gegeben sei. Bei dieser Lage konnte sich das Gericht mit dem Gutachten des Gerichtsarztes begnügen, wenn es selbst nach dem Verhalten des Angeklagten keine besonderen Bedenken gegen seine volle Zurechnungsfähigkeit hatte.
2.) Ob das Gericht bei der Vernehmung der Ingrid █████ prozessual unrichtig verfahren ist, braucht nicht geprüft zu werden, da im Falle OC das Urteil ohnehin aus materiellen Gründen aufgehoben wird.
3.) Wenn der Angeklagte weiter rügt, er sei nach der Vernehmung der einzelnen Zeugen nicht gefragt worden, ob er etwas dazu zu sagen habe, so widerspricht der Inhalt des Protokolls dieser Behauptung.
4.) Die Rüge des Angeklagten, das Gericht habe trotz seines Antrages die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen, kann ebenfalls nicht durchgreifen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit liegt im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters; eines ausdrücklichen Beschlusses hierüber bedarf es nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer ihr Ermessen missbraucht hätte, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die angebliche Tätigkeit des Angeklagten für die Besatzungsbehörden mit seinen Straftaten etwas zu tun gehabt haben oder für ihn entlastend wirken konnte.
II. Sachliche Rügen:
In sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt jedoch das Urteil in verschiedenen Punkten zu Bedenken Anlass.
1.) In den Fällen ████, ███ und Dr. FC hat der Angeklagte lediglich geringe Geldbeträge, nämlich 7.— DM, 1.— DM, ferner ein Essen und 10.— DM erhalten. Aus den Ausführungen des Urteils scheint sich zu ergeben, dass der Angeklagte vom Mai 1951 an nur einige Wochen für eine Besatzungsmacht gearbeitet hat, alsdann aber arbeitslos war. Bei dieser Sachlage hätte erörtert werden müssen, ob in den genannten Fällen nicht ein Notbetrug nach § 264a StGB in Betracht kam. Im Falle P scheidet die Vorschrift auch nicht schon deshalb ohne weiteres aus, weil der Angeklagte noch einen Mantel erbeten hatte. Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, an was für einen Mantel der Angeklagte dabei gedacht hat, ob er möglicherweise nur einen gebrauchten, für Pitzold nicht mehr brauchbaren Mantel im Sinne gehabt hat. Zur Frage der Not sagt das Urteil lediglich bei der Strafzumessung, der Angeklagte hätte nach seiner Übersiedlung nach Westdeutschland möglicherweise als Friseur, bestimmt aber durch körperliche Arbeit sein Auskommen finden können. Dies kann nur dahin aufgefasst werden, dass der Angeklagte, wenn er sich ernstlich um Arbeit bemüht hätte, mit der Zeit solche gefunden hätte. Das schließt aber nicht aus, dass der Angeklagte sich im Juli 1951, also zu dem Zeitpunkt, als er die drei in Frage stehenden Taten begangen hat, in Not befunden hat.
2.) Im Falle OC enthalten die Feststellungen der Strafkammer Widersprüche. Während zunächst bei den tatsächlichen Feststellungen gesagt wird, der Angeklagte habe sich von der Zeugin OC 95.— DM geliehen, wird später bei der rechtlichen Würdigung die Möglichkeit eingeräumt, die Zeugin OC habe von vornherein nicht die Absicht gehabt, das Geld zurückzufordern, also es dem Angeklagten geschenkt. Es ist zwar zutreffend, wenn die Strafkammer ausführt, auch bei einem Geschenk könne Betrug vorliegen, wenn es durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erlangt sei. Im vorliegenden Falle bestand aber zwischen dem Angeklagten und der Zeugin █████ nach den Feststellungen des Urteils ein heimliches Verlöbnis. Zwar ist dieses Verlöbnis an sich strafrechtlich unbeachtlich, so dass die Verurteilung nicht von einem Strafantrag der Zeugin ██ █████████ abhing. Auch wenn der Angeklagte die ernsthafte Absicht gehabt hat, die Zeugin zu heiraten, würde der strafrechtlichen Beachtlichkeit dieses Verlöbnisses seine Unsittlichkeit entgegenstehen. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte zur Zeit seiner Verlobung und auch zur Zeit des Geldempfanges verheiratet. Das Verlöbnis eines Verheirateten ist grundsätzlich unsittlich und strafrechtlich unbeachtlich (vgl. RG JW 37, 3302). Ob von diesem Grundsatz Ausnahmen möglich sind (vgl. RGZ 170, 76 und RG Seuff.Arch. 78, 315), kann dahingestellt bleiben, da eine solche jedenfalls hier mit Rücksicht darauf nicht in Betracht kommt, dass der Angeklagte die Zeugin OC über seine Person, sein Vorleben und seine Verheiratung getäuscht hat.
Die engen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin lassen es aber als möglich erscheinen, dass der Angeklagte das Geld zu Geschenken für die Zeugin OC oder für gemeinsame Veranstaltungen verbraucht hat. Wenn dies der Fall war, so bedurfte es einer besonderen Prüfung, inwiefern der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Strafkammer wird also zunächst feststellen müssen, wofür der Angeklagte das Geld verbraucht hat, und anschließend seine Betrugsabsicht zu prüfen haben. Dass der Angeklagte schon die Verlobung deshalb eingegangen wäre, um sich hierdurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist nicht festgestellt.
3.) Rechtsirrtümlich hat die Strafkammer, soweit der Angeklagte sich als Zahnarzt ausgegeben hat, ihn nach dem Gesetz vom 1.7.1937 verurteilt. Das Verhalten des Angeklagten ist vielmehr insoweit strafbar nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung. Insoweit bedarf es aber lediglich einer Berichtigung des Urteils, da es ausgeschlossen erscheint, dass der Angeklagte weitere Verteidigungshandlungen hätte vorbringen können, wenn er auf die richtige Gesetzesbestimmung hingewiesen worden wäre.
4.) Im Übrigen lässt das Urteil Rechtsfehler, die sich zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben könnten, nicht erkennen. Die Ausführungen des Angeklagten richten sich, soweit sie nicht im vorstehenden erörtert worden sind, gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und sind daher unzulässig.
Insbesondere ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Falle ████ zu Recht erfolgt. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte in der Wirtschaft KC einen zusammengefalteten 50.— DM-Schein hingegeben. Frau ██ sah diesen als 100.— DM-Schein an und äußerte zu dem Angeklagten: "Schon wieder ein so verdammter Hunderter" und gab ihm 93,80 DM heraus. Obwohl der Angeklagte den Irrtum der Frau ██ bemerkt hatte, nahm er das Wechselgeld an sich und verließ eilig die Gaststätte.
Die Strafkammer hat zu Recht in diesem Verhalten einen Betrug erblickt. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon darin ein Betrug liegt, wenn jemand zu viel Wechselgeld herausbekommt, es alsdann bemerkt und den anderen Teil nicht darauf hinweist. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte schon, ehe ihm Frau ██ das Geld gab, durch ihre Bemerkung gewusst, dass sie ihm zu viel herausgeben würde. Wenn der Angeklagte jetzt die Frau KC nicht auf ihren Irrtum hinwies, dann unterdrückte er einen Irrtum durch Unterdrückung einer wahren Tatsache. Denn das Schweigen des Angeklagten auf die Erklärung der Frau ████ ██, dass sie schon wieder einen 100.— DM-Schein erhalten habe, enthielt die stillschweigende Behauptung, dass er ihr einen 100.— DM-Schein gegeben habe. Darin lag eine Täuschungshandlung.
III. Das Urteil muss aus den angeführten Gründen insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte in den Fällen █████ PC, ██ und OC verurteilt ist. Da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass bei der Strafzumessung in den übrigen Fällen die Verurteilung in diesen vier Fällen mit von Wesentlichkeit gewesen ist, muss in allen Fällen die Aufhebung des Urteils im Strafmaß erfolgen.
| Sarstedt | Dr. Waschow | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmidt |