Lebensmittelfälschung: Verfälschung bestätigt, Inverkehrbringen nach §4 Nr.2 LMG aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 336/51
- Datum
- 27.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Zusetzen von Wasser zur Milch erfüllt den Tatbestand der Lebensmittelfälschung nach § 4 Nr. 1 LMG.
Die Strafbarkeit des Inverkehrbringens setzt voraus, dass der Täter die Verfügungsgewalt über die Ware besitzt und diese an einen anderen überträgt; bloßer Transport im Auftrag begründet diese Verfügungsgewalt nicht.
Ergeben Verfälschung und Inverkehrbringen einen einheitlichen Willensentschluss, so kann die Verfälschung als vorbereitende Tat im Ergebnis in der Strafbarkeit des Inverkehrbringens aufgehen.
Zur Annahme von Tateinheit zwischen verschiedenen Delikten ist erforderlich, dass die zur Verwirklichung der Tatbestände erforderlichen Willenshandlungen sich überschneiden; ein gemeinsames Ziel allein reicht nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 22. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Werner C[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1924 in [REDACTED], wegen Verfehlung nach dem Lebensmittelgesetz
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groh als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 22. Februar 1951 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung aus § 4 Nr. 2 des Lebensmittelgesetzes entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher Lebensmittelfälschung nach § 4 Nr. 1 und 2, § 11 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes (LMG) in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der ersten Durchführungsverordnung zum Milchgesetz in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt worden, weil er Milch, die er von der Molkerei in Hagen nach Herdecke zu befördern hatte, wiederholt Milch entnommen und dafür Wasser hinzugegossen hat. Seine Revision, welche die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, ist im Wesentlichen unbegründet.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Lebensmittelfälschung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 8 Nr. 5 der ersten Durchführungsverordnung zum Milchgesetz vom 15. Mai 1931 (RGBl. I S. 150), die auf Grund des § 5 Nr. 4 LMG vom 5. Juli 1927 (jetzt § 5 Nr. 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1936) erlassen ist, ist das Zusetzen von Wasser zur Milch eine Verfälschung im Sinne des § 4 Nr. 1 LMG.
Durchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die Verurteilung wegen Inverkehrbringens der verfälschten Milch gemäß § 4 Nr. 2 LMG. Diese Vorschrift bedroht das Inverkehrbringen mit Strafe, welche die Möglichkeit eröffnet, dass ein anderer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die verfälschte Ware erlangt und diese nach eigener Entscheidung verwendet (RGSt 7, 412; 15, 150, 153; 62, 369; KG JW 1931, 1980 Nr. 13; Schneidewin-Stenglein, Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen, 5. Aufl., § 4 LMG Anm. 10, 22).
Daraus folgt, dass nur derjenige eine Ware in den Verkehr bringt, der die Verfügungsgewalt über sie besitzt und diese auf einen anderen überträgt, indem er ihm die Ware überlässt. In dieser Richtung enthält das Urteil keine Ausführungen. Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Angeklagte als Kraftfahrer des mit der Beförderung der Milch beauftragten Fuhrunternehmers nicht dazu berufen, die Verfügungsgewalt an der Milch aus eigenem Willensentschluss auf die Milchhändler zu übertragen, sondern er hatte die Milch für den verfügungsberechtigten Versender in dessen Gewahrsam zu behalten und dessen Weisungen bis zur Anlieferung Folge zu leisten. Er kann daher nicht Täter eines verbotswidrigen Inverkehrbringens nach § 4 Nr. 2 LMG sein (vgl. RG JW 1936, 519 Nr. 23; RGSt 69, 313 Nr. 314; Schneidewin a. a. O.).
Das Landgericht hat die Bedeutung des § 4 LMG auch insofern verkannt, als es Tateinheit zwischen der Verfälschung und dem Inverkehrbringen der Milch angenommen hat. Das Inverkehrbringen eines verfälschten Erzeugnisses zehrt die Strafbarkeit der Verfälschung auf, wenn beide Handlungen einem einheitlichen Willensentschluss entspringen; denn dann ist die Verfälschung nur eine Vorbereitungshandlung für das Inverkehrbringen, und nur die Vertriebshandlung muss bestraft werden. Dies folgt aus dem Zweck des Gesetzes, das in § 4 Nr. 1 LMG die Bestrafung des Herstellers einer verfälschten Ware ermöglichen wollte, ehe es von einem Verkauf gekommen ist (RGSt 25, 101; 71, 17, 18; 70, 986).
Bedenklich ist ferner, dass das Landgericht Tateinheit zwischen den Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz und Unterschlagung angenommen hat; denn die Willensbetätigungen, die zur Begehung dieser Straftaten erforderlich sind, decken sich in keinem Teil, da für beide Handlungen ein besonderer Vorsatz erforderlich ist. Dadurch allein, dass der Angeklagte mit beiden Handlungen ein einheitliches Ziel verfolgte, wird noch kein die Annahme einer Tateinheit rechtfertigender Zusammenhang begründet (RG JW 1935, 3310 Nr. 20; RGSt 60, 242).
Durch die Verurteilung wegen einer einheitlichen Tat ist der Angeklagte indessen nicht benachteiligt. Die zu Unrecht ausgesprochene Verurteilung aus § 4 Nr. 2 LMG hat nach den Strafzumessungsgründen ersichtlich keinen Einfluss auf die Höhe der erkannten Strafe gehabt. Die Revision ist hiernach mit der Maßgabe zu verwerfen, dass die Verurteilung aus § 4 Nr. 2 LMG entfällt.
| Dr. Engels | Dr. Augustin | Dr. Stille | |||
| Dr. Groh | Dr. Hille |