Beiordnungspflicht nach § 140 Abs. 2 StPO bei schwieriger Sachlage – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 435/52
- Datum
- 28.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 140 Abs. 2 StPO verpflichtet den Vorsitzenden, von Amts wegen oder auf Antrag einen Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach‑ oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines Verteidigers hat der Vorsitzende pflichtgemäß alle für die Beurteilung relevanten Gesichtspunkte, insbesondere Schwere der Tat sowie Schwierigkeit der Sach‑ oder Rechtslage, in Erwägung zu ziehen.
Zieht der Vorsitzende diese Gesichtspunkte nicht in Erwägung, übt er sein Ermessen nicht sorgfältig aus; die Entscheidung unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Eine fehlerhafte Nichtbeiordnung kann das Urteil beeinträchtigen und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bei Beiordnung des Verteidigers ein anderes Ergebnis ergeben hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 11. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Arnold Gustav August ███ aus ███, geboren am ██████ 1904 in ███, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Leitsatz
StPO § 140 Abs. 2
Zieht der Vorsitzende bei der Entscheidung über die Beiordnung eines Verteidigers nicht alle Gesichtspunkte in Erwägung, aus denen nach § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung geboten sein kann, so übt er sein Ermessen nicht sorgfältig aus (im Anschluss an RGSt 68, 35; 74, 304; BGH Urt. v. 10.4.1952 – 5 StR 52/52).
Aktenzeichen: 2 StR 435/52
Urteil vom 28. Oktober 1952
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als rückfälligen Betrüger unter Freisprechung im Übrigen wegen vollendeten Betrugs in 5 Fällen und wegen versuchten Betrugs in 1 Fall zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus sowie zu Geldstrafen und Ehrverlust verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO und ohne nähere Ausführungen fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.
Die Verfahrensrüge greift durch.
Mit der Behauptung, das Gericht sei, ohne sich um seinen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers zu kümmern, in die Hauptverhandlung eingetreten, kann der Angeklagte nicht gehört werden. Denn nach der maßgebenden (§ 274 StPO) Sitzungsniederschrift hat er keinen solchen Antrag gestellt.
Dagegen ist die Rüge, „bei der Schwierigkeit der Betrugsfälle“ habe nach § 140 Abs. 2 StPO ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen, begründet. Nach den vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerungen hat der Angeklagte, als zur Hauptverhandlung sein Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. RC nicht erschienen war, hierauf mit dem Bemerken hingewiesen, dass er nicht ohne Verteidiger verhandeln möchte. Darauf eröffnete ihm der Vorsitzende, dass trotzdem gegen ihn verhandelt werden könne, da „ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht gegeben und er auch in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen“. Demnach hat der Vorsitzende bei der Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen sei, anscheinend nur erwogen, ob einer der Fälle des § 140 Abs. 1 StPO vorlag oder ob ein in der Person des Angeklagten gelegener Grund die Beiordnung eines Verteidigers angebracht erscheinen ließ. Nach § 140 Abs. 2 StPO hat aber der Vorsitzende einen Verteidiger auf Antrag oder von Amts wegen schon dann zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Zieht der Vorsitzende bei der in sein pflichtgemäßes Ermessen gestellten Entscheidung über die Beiordnung eines Verteidigers die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage nicht in Erwägung, obwohl die Umstände des Falles hiezu drängen, so übt er sein Ermessen nicht sorgfältig aus. Seine Entscheidung unterliegt dann der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. RGSt 68, 35, 36 zu § 141 StPO a. F.; 74, 304; BGH Urt. v. 10. April 1952 – 5 StR 52/52).
Auf dem Fehler, der hienach dem Vorsitzenden unterlaufen ist, kann das Urteil beruhen. Denn hätte der Vorsitzende alle Gesichtspunkte ins Auge gefasst, aus denen nach § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Verteidigers geboten sein kann, so hätte er in dem Heiratsbetrug zum Nachteil der Frau LC angesichts des Umfangs des entstandenen Schadens (35.000.— bis 40.000.— DM) und der Höhe der zu erwartenden Strafe möglicherweise eine schwere Tat gefunden. Dann hätte er aber dem Angeklagten von Amts wegen einen Verteidiger bestellen müssen. Wie das Urteil ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, entzieht sich der Beurteilung.
| Werner | Dr. Moericke | Dr. Ludwig | |||
| Dotterweich | Dr. Ortlieb |