Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Betrugsverurteilung, Bestätigung/Änderung von Betrugskonkursverurteilungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 650/53
Datum
23.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen betrügerischen Bankrotts und Betrugs verurteilt; der Angeklagte Karl‑Alfred revidierte das Urteil. Der BGH hob die Betrugsverurteilung auf, änderte die Verurteilungen wegen betrügerischen Bankrotts in Teilen und verwies zur neuen Verhandlung über Strafzumessung zurück. Das Gericht klärte Fragen zu Tateinheit, Scheinurkunden, Beihilfe und den Grenzen der Revisionsprüfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf nur die in der Revisionsbegründung enthaltenen Rügen prüfen; nicht erhobene oder nicht substantiiert dargelegte Rügen bleiben unberücksichtigt (§§ 344 Abs.2, 345 Abs.2 StPO).

2

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht wegen Unterbleibens einer Zeugenvernehmung ist nur zulässig, wenn dargetan wird, welche entscheidungserheblichen Tatsachen durch die Vernehmung hätten ermittelt werden können.

3

Mehrere auf einem einheitlichen Gesamtvorsatz beruhende, zusammenhängende Handlungen sind als fortgesetzte Tat zu qualifizieren und begründen Tateinheit, wenn sie ein gemeinsames Deliktsziel verfolgen.

4

Die Aufstellung und Vorlage einer Scheinurkunde, die eine erdichtete Schuld dokumentiert, erfüllt unter den Voraussetzungen die Tatbestände des § 239 Abs.1 Nr.2 KO; hierin kann zugleich ein Versuch der Beiseiteschaffung (§ 239 Abs.1 Nr.1 KO) liegen, der tateinheitlich zusammentrifft.

5

Die Mitwirkung an der Herstellung und Vorlage erdichteter Vertragsurkunden (z.B. Unterzeichnung) ist als Beihilfe zu den Konkursverbrechen zu werten; steht diese Mitwirkung in Fortsetzungszusammenhang, treffen die Beihilfen tateinheitlich zusammen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 18. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Kaufmann Karl-Alfred ██, geboren am ████ 1913 in ███████ bei ████, 2. Zt. in Untersuchungshaft,

2.) die Ehefrau Edelwine ███, geboren ███████████ 1913 in █████████████,

wegen betrügerischen Bankrotts u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat █ als Vertreter der Geschäftsstelle, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1.) Auf die Revision des Angeklagten Karl-Alfred █████ wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 18. August 1953 aufgehoben, soweit er wegen Betrugs verurteilt ist; die hierzu getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

2.) Soweit der Angeklagte Karl-Alfred █████ im Falle der Beiseiteschaffung eines Lautsprechers wegen betrügerischen Bankrotts verurteilt ist, wird seine Revision verworfen.

3.) Im Übrigen wird der Schuldspruch auf die Revisionen der beiden Angeklagten dahin geändert, dass verurteilt sind:

a) Karl-Alfred █████ wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 in Tateinheit mit versuchtem betrügerischem Bankrott nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 der Konkursordnung,

b) Edelwine ███ wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott (§ 239 Abs. 1 Nr. 2 KO) in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten betrügerischen Bankrott (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) und mit versuchter Schuldnerbegünstigung (§ 242 Abs. 1 Nr. 1 KO).

In diesem Umfange wird der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

4.) Aufgehoben wird ferner die Gesamtstrafe des Angeklagten Karl-Alfred █████.

5.) Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Verfahrensbeschwerden bleiben ohne Erfolg.

Nach gesetzlicher Vorschrift kann sich das Revisionsgericht nur mit denjenigen Rügen befassen, die in der Revisionsbegründung des Verteidigers enthalten sind (§§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 2 StPO). Zu diesen ist zu bemerken:

Da der zur Hauptverhandlung geladene Zeuge R nicht erschienen war, verstieß das Unterbleiben seiner Vernehmung nicht gegen den § 245 StPO. Welche für die Schuld- oder Straffrage bedeutsamen Umstände durch die Vernehmung des Zeugen hätten ermittelt werden können, hat die Revision nicht dargelegt; die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist daher insoweit nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).

Das Urteil ergibt zweifelsfrei, dass sich der Angeklagte Karl-Alfred ████████ der Hauptverhandlung über den Inhalt und das Zustandekommen der Schriftstücke, die die Daten vom 20. Dezember 1945, 28. Juni 1948 und 10. Januar 1949 tragen, geäußert hat. Inwiefern die richterliche Aufklärungspflicht dadurch verletzt sein soll, dass ihm (nach der Sitzungsniederschrift) nur die Urkunde vom 10. Januar 1949 „vorgehalten“ wurde, ist nicht ersichtlich.

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat die Anwendung des Strafgesetzes überprüft. Dabei hatte er nach dem Gesetz den Sachverhalt zugrunde zu legen, den das Landgericht für erwiesen erachtet hat. Gegen die Angeklagten kann nicht mit der Sachbeschwerde angegangen werden. Die Prüfung führt zu folgendem Ergebnis:

1.) Soweit der Angeklagte Karl-Alfred ██████ im Falle der Beiseiteschaffung eines Lautsprechers wegen Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO verurteilt worden ist (C 4 der Urteilsgründe), ist kein zu seinem Nachteil wirkender Rechtsfehler festzustellen. Gegenstand der Straftat ist allerdings nicht der Geldbetrag, den der Angeklagte für das Gerät hätte erlösen sollen, vielmehr das Gerät selbst, das er, anstatt es auftragsgemäß für die Konkursmasse zu verkaufen, verschenkt hat.

Diese Tat liegt nach dem 15. September 1949, also nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949.

2.) Soweit die beiden Angeklagten wegen weiterer Konkursverbrechen oder Teilnahme daran verurteilt worden sind (C 2, 3, 5 der Urteilsgründe), ist die rechtliche Würdigung des Landgerichts nicht erschöpfend; auch dürften die einzelnen Handlungen nicht als rechtlich selbständige Straftaten beurteilt werden. Infolgedessen kommt hier freilich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keinem von ihnen das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 zugute, das das Landgericht von seinem Standpunkt aus allerdings zugunsten der Angeklagten Edelwine ███ teilweise hätte anwenden müssen.

a) Die Anfertigung des fälschlich auf den 28. Juni 1948 datierten Darlehensvertrages verstößt unter den vom Tatrichter festgestellten Umständen schon für sich allein gegen § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO. Denn der Angeklagte hat darin in Gläubigerbenachteiligungsabsicht eine erdichtete Schuld gegenüber der Mitangeklagten anerkannt (vgl. RGSt 62, 287). Die Straftat war damit rechtlich zwar schon vollendet, sachlich aber noch nicht beendet. Um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, hat der Angeklagte sie weitergeführt, indem er im März 1949 dem Vergleichsgericht ein die erdichtete Schuld enthaltendes Gläubigerverzeichnis einreichte und später im Jahre 1950 dem Konkursgericht die angeblich am 28. Juni 1948 errichtete Vertragsurkunde vorlegte; hierdurch hat er die schon anerkannte erdichtete Schuld noch „neu aufgestellt“. Alle diese Handlungen bilden nur eine einzige Straftat, weil sie auf einem einheitlichen Gesamtvorsatz beruhen.

Die Herstellung des nach der Überzeugung des Landgerichts nicht ernstlich gemeinten, mit dem unrichtigen Datum des 10. Januar 1949 versehenen Übereignungsvertrags enthält den in Gläubigerbenachteiligungsabsicht begangenen Versuch des Angeklagten, Vermögensstücke beiseite zu schaffen (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO; RGSt 64, 138, 140). Diesen Versuch hat der Angeklagte in Bestätigung desselben Vorsatzes weitergeführt durch die bei seiner gerichtlichen Vernehmung vom 28. März 1950 aufgestellte Behauptung, die Ladeneinrichtung sei der Mitangeklagten übereignet, ferner durch das Verschweigen des Kraftrades bei dieser Vernehmung und endlich durch die darauf folgende Vorlage des Scheinübereignungsvertrags an das Konkursgericht.

Die vom 10. Januar 1949 datierte Vertragsurkunde enthält eine scheinbare Übereignung zur Sicherheit, und zwar sollte die in Wirklichkeit erfundene Darlehensforderung der angeklagten Ehefrau gesichert werden. Der Abschluss des Scheinübereignungsvertrages wie auch seine Vorlage an das Gericht enthält deshalb zugleich die Anerkennung bezw. Aufstellung einer erdichteten Schuld; insoweit liegen darin weitere Teilhandlungen des schon oben erörterten Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO. Hieraus ergibt sich, dass dieses Verbrechen mit dem versuchten Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO tateinheitlich zusammentrifft (vgl. RGSt 64, 42); die Tateinheit wird ausserdem dadurch hergestellt, dass der Angeklagte die Verträge vom 28. Juni 1948 und vom 10. Januar 1949 gemeinsam dem Gericht vorgelegt hat. Übrigens enthält die Vorlage des nicht ernstlich gemeinten Übereignungsvertrags auch die Aufstellung eines erdichteten Rechtsgeschäfts im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO.

b) Die Angeklagte Edelwine ████ hat den Darlehensvertrag und den Übereignungsvertrag in Kenntnis der Sachlage und der von dem Mitangeklagten verfolgten Absicht mitunterschrieben. Die Unterzeichnung des Darlehensvertrags würdigt das Landgericht als Beihilfe zum Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 2, die des Übereignungsvertrags als Beihilfe zum versuchten Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch enthält auch das Unterschreiben des Übereignungsvertrags zugleich eine Beihilfe zum Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO; denn diese Vertragsurkunde bezieht sich ausdrücklich auf die „erdichtete Schuld“. Daraus ergibt sich, dass die Mitwirkung der Beschwerdeführerin beim Zustandekommen beider Vertragsurkunden eine fortgesetzte Straftat darstellt, nämlich tateinheitliche Beihilfe zum Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 und zum versuchten Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO.

Das auf die angebliche Übereignung gestützte Aussonderungsbegehren der Angeklagten Edelwine ███ vom 25. Mai 1950 hat das Landgericht als Schuldnerbegünstigung nach § 242 Abs. 1 Nr. 1 KO gewertet. Indes hatte das Aussonderungsverlangen keinen Erfolg; die Angeklagte hat deshalb die Schuldnerbegünstigung nur versucht, nicht vollendet. Das Landgericht hat auch nicht genügend beachtet, dass die Angeklagte durch ihr Aussonderungsverlangen offensichtlich die kurz zuvor erneut angestellten, bislang jedoch erfolglosen Bemühungen ihres späteren Ehemanns unterstützen wollte, die Ladeneinrichtung der Konkursmasse zu entziehen. Sie hat also auch durch dieses Verhalten ihre Beihilfe zu dem versuchten Konkursverbrechen des Mitangeklagten nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO fortgesetzt; diese Beihilfe trifft mit der versuchten Schuldnerbegünstigung rechtlich zusammen (vgl. RGSt 9, 430; 21, 291, 292). Alle gegen die Konkursordnung verstoßenden Handlungen der Angeklagten Edelwine ███ stehen daher in Fortsetzungszusammenhang und in Tateinheit.

Nach dem Dargelegten sind die in diesem Abschnitt behandelten fortgesetzten strafbaren Handlungen der beiden Beschwerdeführer erst nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 beendet worden. Dieses Gesetz ist daher nicht auf sie anwendbar.

Den Schuldspruch kann das Revisionsgericht selbst richtigstellen. Es befindet sich dabei im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der rechtlichen Würdigung des Eröffnungsbeschlusses; soweit dort eine vollendete Schuldnerbegünstigung der Angeklagten Edelwine ███ angenommen worden ist, ist nicht erkennbar, inwiefern sich diese Beschwerdeführerin gegenüber dem Vorwurf, diese Tat nur versucht zu haben, anders als bisher verteidigen könnte. Es bestehen daher keine verfahrensrechtlichen Bedenken gegen die Änderung des Schuldspruchs.

Jedoch bedarf es insoweit neuer Strafzumessung durch den Tatrichter. Daraus ergibt sich zugleich die Notwendigkeit, die gegen den Angeklagten Karl-Alfred █████ ausgesprochene Gesamtstrafe aufzuheben.

3.) Im Falle ████ (C 1 der Urteilsgründe) hat das ███████████ ohne Rechtsirrtum den Angeklagten Karl-Alfred ███ des Betrugs schuldig befunden.

Diese Tat ist indes vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 begangen worden; die für sie festgesetzte Einzelstrafe liegt innerhalb der gesetzlichen Grenze. Teilweise vor dem Stichtag liegt jedoch auch das oben unter II 2 a behandelte Konkursverbrechen; die Straffreiheit des Betrugs hing daher davon ab, ob der Angeklagte für alle seine vor dem Stichtag liegenden Taten nur eine Gesamtstrafe verwirkt hat, die noch innerhalb der Straffreiheitsgrenze liegt (BGH 5 StR 2/53 vom 1. Dezember 1953 = NJW 1954, 202; 1 StR 292/53 vom 19. Februar 1954).

Das zu entscheiden, ist Sache des Tatrichters. Die Verurteilung wegen Betrugs ist daher aufzuheben; doch bleiben die dazu getroffenen Feststellungen bestehen.

PeetzGlanzmannHeimann-Trosien
Dr. MantelDr. Jagusch
Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Betrugsverurteilung, Bestätigung/Änderung von Betrugskonkursverurteilungen — Themis