Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit Kindern, Beurteilung von Trunkenheit und Tatzeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 214/51
Datum
19.12.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern verurteilt; die Revision rügte unzureichende Feststellungen zur Tatzeit (Amnestiefrage) und zur verminderten Zurechnungsfähigkeit infolge Trunkenheit sowie Mängel bei den Strafzumessungsgründen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Das Landgericht hat die Tatzeit nach den verfügbaren Angaben so genau wie möglich festgestellt, einen Sachverständigen gehört und die Voraussetzungen mildernder Umstände hinreichend geprüft. Die Urteilsgründe genügen den Anforderungen an die Feststellung der für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei für die Anwendbarkeit einer Amnestie oder eines Straffreiheitsgesetzes entscheidender Tatzeit hat das Gericht die Tatzeit nach § 244 Abs. 2 StPO so genau wie möglich aufzuklären; ein Mangel liegt nur vor, wenn nicht alle erreichbaren Beweismittel erschöpft sind.

2

Die bloße Trunkenheit schließt die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB nicht automatisch aus; das Gericht hat die Wirkungen des Alkoholkonsums auf die Steuerungsfähigkeit unter Berücksichtigung ärztlicher Aussagen zu prüfen.

3

Wer nach § 51 Abs. 2 StGB oder wegen mildernder Umstände eine Strafmilderung in Betracht zieht, muss erkennen lassen, dass er ggf. die Möglichkeit einer doppelten Milderung erwogen hat; eine ausdrückliche umfassende Darstellung aller Erwägungen ist nicht erforderlich, sofern die Gründe die Abwägung und die Entscheidung erkennbar machen.

4

Nach § 267 Abs. 3 StPO müssen Urteilsgründe die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anführen; sie müssen nicht erschöpfend sein, sondern nur die maßgeblichen Gesichtspunkte deutlich machen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauunternehmer Wilhelm S., geboren am 29. April 1898, wegen Unzucht mit Kindern,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Ventel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED], Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 19. Dezember 1950 des Landgerichts in Dortmund wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Nach der Darstellung des Landgerichts hat der Angeklagte an einem Tag im Herbst 1949 in einem Zustand der Betrunkenheit, der seine Zurechnungsfähigkeit erheblich verminderte, zwei noch nicht 14 Jahre alte Knaben zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleitet (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Die Revision rügt, das Landgericht habe entgegen § 244 StPO den Zeitpunkt der Tatbegehung und die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 nicht genügend aufgeklärt. Bei den bisherigen Feststellungen hätte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Amnestie Anwendung finden müssen.

Die Rüge ist nicht begründet. Die Frage der Tatzeit ist insoweit von Bedeutung, als eine Gefängnisstrafe von sieben Monaten bei Rechtskraft des Urteils grundsätzlich nach § 1 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 bedingt erlassen wird, falls die Tat vor dem 15. September 1949 begangen ist. Das Landgericht war daher, wenn es auch nicht selbst als erkennendes Gericht über die Frage des bedingten Erlasses zu entscheiden hatte (BGH 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951), verpflichtet, den Zeitpunkt der Tat so genau wie möglich festzustellen. Dafür, dass es sich dieser Verpflichtung nicht bewusst gewesen wäre und nicht alle erreichbaren Beweismittel erschöpft hätte, besteht kein Anhalt.

Wie sich aus den für die Prüfung der Verfahrensrüge dem Revisionsgericht zugänglichen Strafakten ergibt, hatte bei den polizeilichen Ermittlungen der eine der betroffenen Knaben angegeben, dass sich die Tat „etwa im Oktober“ abgespielt habe, während der andere bekundete, sie sei „im Sommer, um den 21. August 1949“ geschehen, „bevor der Angeklagte in die Trinkerheilanstalt gekommen sei“.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte „Ende 1949“ zu einer Entziehungskur, die der zuletzt genannte Knabe offenbar im Auge hatte, nach Oberursel begeben. Weitere Tatsachen, die zu einer näheren Fixierung der Tatzeit hätten führen können, sind auch aus den Strafakten nicht zu ersehen.

Unter diesen Umständen kann dem Landgericht nicht eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO vorgeworfen werden, wenn es den Zeitpunkt der Tat nicht näher als festgestellt hat. Im Übrigen könnte ein solcher Verfahrensverstoß das Urteil nicht berühren. Denn auch wenn festgestellt wäre, dass der Angeklagte die Tat vor dem 15. September 1949 begangen hätte, könnte es nicht anders lauten, weil das Landgericht, wie schon erwähnt, nicht in dem Urteil über die Frage des bedingten Erlasses zu entscheiden hat.

Die Revision wendet sich dagegen, dass das Landgericht nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB für gegeben erachtet hat. Im Wesentlichen bringt sie vor:

Die Urteilsgründe enthielten einen Widerspruch insoweit, als die Einlassung des Angeklagten, dass er von dem Vorfall nichts wisse, zunächst als unrichtig festgestellt, bei der Prüfung der Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit aber als Tatsache behandelt werde. Ferner habe das Landgericht nicht dargestellt, welche Wirkungen der „Amnesie des Alkoholrausches“ zukämen, ob nämlich der Angeklagte schon zur Zeit der Tat nichts gewusst habe oder ob ihm erst nachträglich die Erinnerung an das Geschehene entschwunden sei. Die widersprechenden und unklaren Feststellungen verletzten § 244 StPO. Aber auch wenn dem Angeklagten infolge der Alkoholeinwirkung erst nachträglich der Geist entwichen sei, sei er bei einer solchen Nachwirkung des Rausches auch im Zustand des Rausches schon bewusstlos gewesen. Das Landgericht habe an die Voraussetzungen des Abs. 1 des § 51 StGB zu hohe Anforderungen gestellt.

Die Rügen sind unbegründet. Der von der Revision behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen besteht nicht. Das Urteil führt auf S. 3 aus, dass der Angeklagte, der sich dahin eingelassen habe, von dem Vorfall nichts zu wissen, durch die Aussagen der beiden Knaben überführt werde, sagt aber nicht, dass seine Einlassung unrichtig oder widerlegt sei. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht den Angeklagten trotz seines betrunkenen Zustands nicht für zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB gehalten hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Nichts spricht dafür, dass es der irrigen Annahme gewesen wäre, dass Trunkenheit vermöge die Zurechnungsfähigkeit auszuschließen, und dass es bei der Prüfung der Wirkungen des Alkoholgenusses auf den Angeklagten seine mit den Scheidungsvorgängen verbundene seelische Belastung oder sonstige wesentliche Umstände außer Acht gelassen hätte. Für eine solche Annahme ist umso weniger Raum, als das Landgericht auf Antrag des Angeklagten einen Nervenarzt, in dessen fachärztlicher Behandlung er schon seit Jahren steht, als Zeugen und Sachverständigen gehört und bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit dessen gutachtliche Äußerung berücksichtigt hat.

Zur Strafzumessung macht die Revision geltend, das Landgericht habe nicht entsprechend § 51 Abs. 2 StGB die §§ 43, 44 StGB im Urteil erwähnt und nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine Milderung nach diesen Vorschriften stattgefunden habe, und nicht klar festgestellt, welche Strafe grundsätzlich verwirkt und welche Milderung erfolgt sei; dadurch sei § 267 StPO verletzt.

Die Rüge, die nicht nur das Verfahrensrecht, sondern auch das sachliche Recht betrifft, kann keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat dem Angeklagten sowohl die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB als auch mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB zugestanden. In einem solchen Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Gericht die Möglichkeit der doppelten Milderung erwogen, eine solche aber abgelehnt hat (RG in JW 1935, 3380 und HRR 1936, 1462; ferner BGH 4 StR 167/51 vom 19. April 1951 für §§ 43, 44 StGB). Die Urteilsgründe weisen in dieser Richtung keinen durchgreifenden Mangel auf. Sie schließen die Erörterungen über die Zurechnungsfähigkeit mit der Wendung, dass die Voraussetzungen der Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB gegeben seien, und fügen dann unmittelbar die Zubilligung der mildernden Umstände an. Schon das spricht gegen ein Übersehen der doppelten Milderungsmöglichkeiten. Das stellen die Strafzumessungsgründe noch viel klarer dar. Das Landgericht hat trotz der mildernden Umstände und der sonstigen Strafmilderungsgründe geglaubt, aus Gründen der allgemeinen Abschreckung eine „empfindliche“ Strafe aussprechen zu müssen, und eine solche von sieben Monaten Gefängnis für maßgeblich, aber auch erforderlich gehalten.

Diese Strafe übersteigt die untere Grenze des in § 176 Abs. 2 StGB bestimmten Strafrahmens nur um einen Monat. Spricht das Gericht eine Strafe aus, die innerhalb eines weitreichenden Strafrahmens nur um einen Monat über das Mindestmaß hinausgeht, so kann und wird es seine Ermessensentscheidung nicht als die Wahl eines „empfindlichen“ Strafmaßes bezeichnen. Das Landgericht hat vielmehr durch die Wortfassung erkennbar gemacht, dass es die Mindeststrafe beträchtlich überschritten, also eine untere Grenze von weniger als sechs Monaten zu Grunde gelegt hat. Auch hieraus folgt, dass es sich über die zweite Strafmilderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 StGB im Klaren gewesen ist, von ihr aber bewusst keinen Gebrauch gemacht hat, weil es eine die Mindeststrafe des § 176 Abs. 2 StGB unterschreitende Gefängnisstrafe nicht als ausreichend erachtet hat.

Zu Unrecht beanstandet die Revision auch, dass das Landgericht nicht sämtliche festgestellten Strafzumessungsgründe berücksichtigt habe. Die Strafzumessung lag in seinem pflichtgemäßen Ermessen als Tatrichter. Dass es sich hierbei von rechtlich unzutreffenden Erwägungen hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich, vor allem auch nicht, dass es den Strafzweck der allgemeinen Abschreckung über Gebühr berücksichtigt hätte. Im Übrigen müssen die Strafzumessungsgründe nicht erschöpfend in das Urteil aufgenommen werden. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO brauchen die Urteilsgründe nur die Umstände anzuführen, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Dieser Verpflichtung ist das Landgericht nachgekommen.

Auch sonst lässt das Urteil keine sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.

Die Revision ist daher unbegründet und muss verworfen werden.

Dr. BeetzDr. Hille
RichterDr. Engels

Zitiert (2)