Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 394/51
Datum
16.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Doppelehe (§171 StGB) und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§156 StGB) verurteilt worden. Der BGH hob die Verurteilung wegen §156 StGB sowie die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück; in allen übrigen Punkten blieb die Revision erfolglos. Das Gericht bejahte die Verwertbarkeit einer kommissarischen richterlichen Vernehmung, wenn kein Widerspruch erfolgt, forderte aber für §156 klare Feststellungen zum Vorsatz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine kommissarische richterliche Vernehmung, die der Staatsanwalt nach Anklageerhebung veranlasst, ist nicht kraft der Strafprozeßordnung automatisch unverwertbar, wenn der Angeklagte oder Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht widerspricht; der Verzicht auf Terminsbenachrichtigung ist möglich.

2

Die Verlesung einer Niederschrift über eine frühere richterliche Vernehmung kann nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Anwesenheitsvernehmung ersetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und das Gericht seine Aufklärungspflicht beachtet und gegebenenfalls den Zeugen nochmals hört.

3

Zur Feststellung des bedingten Vorsatzes kann der Tatrichter aus dem Gesamtverhalten des Täters schließen, dass dieser die Rechtsfolge (z.B. das Eingehen einer Doppelehe) jedenfalls in Kauf genommen ("inkaufgenommen") hat.

4

Für die Strafbarkeit nach § 156 StGB ist erforderlich, dass der Täter mit dem Vorsatz handelt, der zuständigen Behörde gegenüber eine eidesstattliche Versicherung abzugeben oder eine solche zu fingieren; die Vorlage einer bereits anderweitig abgegebenen Versicherung bedarf klarer Feststellungen zur Willensrichtung des Täters.

5

Bei Tatmehrheit darf der Tatrichter strafschärfend berücksichtigen, dass mehrere selbständige Taten in planmäßigem innerem Zusammenhang verfolgt wurden und damit mehrere Rechtsgüter verletzt sind; dies stellt keine unzulässige Doppelbestrafung dar.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 27. März 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Musiker Peter A. ███████, geboren am ██ ██████, wegen Doppelehe

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. März 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt verurteilt ist; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Eingehung einer Doppelehe und Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

Die Rüge einer Verletzung des § 223 StPO ist von der Revision entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht begründet worden.

Auch die auf § 224 StPO gestützte Verfahrensrüge muss erfolglos bleiben. Nach Anklageerhebung und Anberaumung der ersten Hauptverhandlung hat der Staatsanwalt mit Wissen des Vorsitzenden, ohne dass ein Gerichtsbeschluss ergangen wäre, die kommissarische richterliche Vernehmung des Zeugen Be[REDACTED] veranlasst. Das Vernehmungsprotokoll hierüber ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Insoweit ist keine Rüge erhoben. Eine Verletzung des § 224 StPO sieht die Revision aber darin, dass weder der Angeklagte noch der Verteidiger von der kommissarischen Vernehmung benachrichtigt worden ist; sie folgert daraus, die Niederschrift habe in der Hauptverhandlung nicht verwertet werden dürfen. Diese Ansicht trifft nicht zu. Unmittelbar kann § 224 StPO nicht verletzt sein, weil der Zeuge nicht auf gerichtliche Anordnung (§ 223 StPO) richterlich vernommen worden ist, auf welchen Fall sich der § 224 StPO bezieht. Auch eine vorweggenommene Beweisaufnahme im Rahmen einer Voruntersuchung liegt nicht vor, für die der § 193 Abs. 3 StPO die im Grundzug gleiche Regelung enthält. Für richterliche Zeugenvernehmungen, die der Staatsanwalt nach der Anklageerhebung selbständig veranlasst, wenn auch mit Wissen des Vorsitzenden, fehlt es in der Strafprozessordnung an einer den §§ 224, 193 entsprechenden Regelung. Die Rechtslage, die sich für den Angeklagten daraus ergibt (vgl. dazu RGSt 66, 213 und 58, 100), bedarf hier aber keiner Erörterung, weil das Recht des Angeklagten und des Verteidigers auf Terminsbenachrichtigung von der kommissarischen Vernehmung seit jeher als verzichtbar angesehen worden ist, gleichviel, auf wessen Veranlassung der Zeuge vernommen wird. Ein solcher Verzicht liegt im Unterlassen eines Widerspruchs des Angeklagten oder Verteidigers gegen das Verlesen der Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung (RGSt 50, 365; 58, 101; 66, 216 am Ende, BGH 4 StR 29/51 vom 7. Juni 1951 und BGHSt 1, 220). Im Übrigen darf die Vernehmung eines Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO in der hier bereits anzuwendenden gegenwärtigen Fassung schon dann ersetzt werden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, sofern das Gericht dabei seine Aufklärungspflicht beachtet, die ihn gebieten kann, den kommissarisch vernommenen Zeugen zur weiteren Sachaufklärung nochmals zu hören (BGHSt 1, 220). Für eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO bietet der Sachverhalt aber keinen Anhalt.

Dagegen hat die Sachrüge zum Teil Erfolg.

Der bedingte Vorsatz des Angeklagten bei Begehung der Doppelehe (§ 171 StGB) ist ausreichend festgestellt. Der Angeklagte hat sich eingelassen, als Angehöriger einer Fronteinheit der Waffen-SS im Einsatz habe er 1944 beim Gerichtsoffizier die Scheidung von seiner in der Nähe der damaligen Truppenunterkunft lebenden Ehefrau beantragt. Unter Darlegung besonderer Gründe schriftlich. Genug später ohne mündliche Verhandlung habe der Gerichtsoffizier in das Soldbuch des Angeklagten eingetragen: „██ ist von der Gertrud Sch[REDACTED] wegen böswilligen Verlassens und Aufforderung zur Flucht geschieden und trägt keine Verantwortung.“ Jetzt habe er geglaubt, rechtmäßig geschieden zu sein. Das Landgericht hält diesen äußeren Hergang für unwiderlegt. Es geht davon aus, dass sich im Soldbuch und den Truppenpapieren des Angeklagten ein solcher mit dem Dienstsiegel der Einheit versehener Vermerk befunden haben mag. Aus im Urteil näher erörterten Umständen schließt das Landgericht aber ohne ersichtlichen Rechtsirrtum, als der Angeklagte 1948 die zweite Ehe einging, habe er „die Wirksamkeit der Scheidung selbst nicht geglaubt“. Zwar sei ihm nicht nachzuweisen, dass er „positiv wusste, nicht rechtmäßig geschieden zu sein!“, er habe aber „nach seinem gesamten Verhalten damit gerechnet, den Erfolg, das Eingehen einer Doppelehe, in Kauf genommen“.

Damit kann nach der Sachlage nur die Überzeugung des Landgerichts ausgedrückt sein, der Angeklagte habe die zweite Ehe auf jeden Fall eingehen wollen, auch dann, wenn er nicht rechtskräftig geschieden sei. Denn möglicherweise nicht geschiedene der Angeklagte damit, ging er dennoch die neue Ehe ein, so dass das notwendig auch für den Fall des Bestandes der ersten Ehe, nicht nur für den, dass die „Scheidung“ gültig sei.

Die Einwendungen der Revision hiergegen greifen nicht durch. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellung der Angeklagte 1944 allgemein von der Gültigkeit gewisser Staatsakte und von der militärgerichtlichen Zuständigkeit gehabt hat, sondern nur darauf, ob er bei Begehung der Doppelehe im Jahre 1948 geglaubt hat, noch verheiratet zu sein. Entnimmt das Landgericht seinem Gesamtverhalten, vor allem seinen Briefen an die erste Ehefrau, dass er mit dieser Möglichkeit immerhin noch gerechnet und die zweite Ehe auch für diesen Fall gewollt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die grundsätzlichen Bedenken der Revision gegen die Verwendung des allerdings nicht selten mehrdeutigen Begriffs „Inkaufnehmen“ zur Begründung des bedingten Vorsatzes greifen daher in diesem Falle nicht durch, so dass sie hier nicht näher zu erörtern sind.

Nicht haltbar mit der bisherigen Begründung ist dagegen die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Der Angeklagte hat am 20. April 1948 vor dem Standesbeamten wieder geheiratet und ihm „hierbei“, also wohl bei der Eheschließung, die inhaltlich falsche eidesstattliche Versicherung „vorgelegt“, die er vorher vor einem Notar in Nürnberg „abgegeben“ hatte, noch ledig zu sein. Diese Feststellungen genügen zur Anwendung des § 156 StGB nicht; sie stellen den Hergang bei der Eheschließung nicht so zweifelsfrei klar, wie die Rechtsanwendung es erfordert. Die vom Landgericht im Urteil gebrauchten Wendungen sprechen zwar dafür, dass der Angeklagte vor dem Notar zu notarieller Niederschrift erklärt hat, er versichere an Eides statt, noch ledig zu sein, und eine Ausfertigung dieser notariellen Verhandlung dem Standesbeamten vorgelegt hat. Es bleibt aber unklar, ob der Angeklagte dem Standesbeamten gegenüber mit dem Vorsatz, auf diese Weise diesem gegenüber eine eidesstattliche Versicherung des angegebenen Inhalts abzugeben, die notarielle Urkunde vorgelegt hat.

Der Angeklagte hatte sich in diesem Falle der Vorstellung einer Urkunde bedient, die den Gesamtinhalt der beim Standesbeamten abzugebenen eidesstattlichen Versicherung verkörperte (vgl. RGSt 47, 156). Damit wäre der äußere und innere Tatbestand des § 156 StGB als der zuständigen Behörde gegenüber abgegebene eidesstattliche Versicherung erfüllt. Das Urteil als die dem Revisionsgericht bei der allein zugänglichen Grundlage der rechtlichen Nachprüfung schließt aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit aus, dass es auch anders gewesen sein kann. Der Standesbeamte war nicht unbedingt gehalten, vom Angeklagten eine eidesstattliche Versicherung dieses Inhalts zu verlangen. Er konnte sich zur Vorbereitung der Entscheidung, ob er an der beabsichtigten Eheschließung mitwirken wolle, mit jeder für ausreichend erachteten Glaubhaftmachung begnügen, insbesondere auch damit, dass ihm der Angeklagte etwa nachwies, bereits einer anderen Behörde gegenüber versichert oder an Eides statt versichert zu haben, dass er noch ledig sei. Nun gibt zwar auch derjenige eine Versicherung an Eides statt ab, der dies einer zuständigen Behörde gegenüber innerhalb eines bestimmten Verfahrens tut, ohne dass die Behörde die Versicherung verlangt hat. Das behördliche Erfordern der Versicherung gehört nicht zum Tatbestand des § 156 StGB. Legt der Täter aber eine zuvor schon gegenüber einer anderen – zuständigen oder unzuständigen – Behörde abgegebene eidesstattliche Versicherung innerhalb eines bestimmten Verfahrens nunmehr der hierfür zuständigen Behörde vor, so hängt die Feststellung des Vorsatzes nach § 156 StGB davon ab, ob er mit seinem Verhalten die Abgabe einer erneuten eidesstattlichen Versicherung bezweckt, oder ob er die Behörde durch den Nachweis der schon anderwärts abgegebenen Versicherung nur veranlassen will, davon abzusehen, selbst eine solche zu fordern. Mag diese Annahme auch nicht besonders nahe liegen, so ist sie doch möglich und nach dem Hergang, wie er den knappen Urteilsangaben nur undeutlich zu entnehmen ist, nicht mit Gewissheit ausgeschlossen. Im letzteren Falle würde der Angeklagte nicht gegen den § 156 StGB verstoßen haben. Das Landgericht wird den Hergang bei der Eheschließung und die Willensrichtung des Angeklagten daher genauer feststellen müssen. Hat der Angeklagte die notarielle Ausfertigung auf das Verlangen des Standesbeamten nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt vorgelegt, so wird sein Vorsatz gemäß § 156 nicht zweifelhaft sein.

Der Vorsatz ist aber auch dann schon gegeben, wenn er vor dem Standesbeamten eine solche Versicherung in der festgestellten Weise hat abgeben wollen.

Gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Straftaten nach den §§ 171 und 156 StGB ist rechtlich nichts einzuwenden.

Auch bei Tatmehrheit darf der Tatrichter strafschärfend erwägen, dass mehrere Taten nach dem Plan des Täters in einem inneren Zweckzusammenhang stehen und dass der Täter, um sein Ziel zu erreichen, durch mehrere selbständige Taten mehrere Rechtsgüter verletzt hat. Darin liegt keine unzulässige Doppeltbestrafung.

Der Ausspruch des bedingten Straferlasses nach § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 ist nicht Sache des erkennenden Gerichts und gehört nicht in den entscheidenden Teil des Urteils (BGH 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951, JZ 1951, 569).

JustizangestellterDr. PeetzGeier
MantelDr. JaguschDr.

Zitiert (2)