Revision teilweise stattgegeben: Fahrerflucht und fahrlässige Körperverletzung bestätigt, StVZO-Verurteilungen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 29/51
- Datum
- 07.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung von Vorschriften über die Benachrichtigung bei Ladung von Zeugen (§ 222 StPO) begründet keinen aufhebbare Rechtsfehler, wenn der Angeklagte durch die verspätete Benennung nicht in seiner Verteidigung entscheidend beeinträchtigt wurde und keine Aussetzung nach § 246 Abs. 2 StPO beantragt wurde.
Eine nachträgliche Vernehmung oder Äußerung eines ärztlichen Sachverständigen auf Niederschrift bleibt verwertbar, wenn sie im Hauptverfahren nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen wird und der Angeklagte oder sein Verteidiger der Verlesung nicht widersprochen haben.
Die förmliche Beweiswürdigung und die daraus gezogenen Schlüsse (etwa zur Wahrnehmbarkeit eines Zusammenstoßes und zur Fähigkeit zum verkehrssicheren Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss) sind revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler zu prüfen; freie tatrichterliche Überzeugungsbildung wird von der Revisionsinstanz nicht ohne Weiteres ersetzt.
Straftatbestände nach der Straßenverkehrsordnung unterliegen der strafrechtlichen Verjährung; sind sie zwischen den Verhandlungen verjährt, sind entsprechende Verurteilungen aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 14. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlachtereimeister Kurt X. aus ██, geboren am ██ in ████, wegen fahrlässiger Körperverletzung und Fahrerflucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Jagusch als ███████████ Richter, Amtsgerichtsrat als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██
Tenor
Das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 14. November 1950 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen Fahrerflucht zu drei Monaten Gefängnis verurteilt ist.
Die Verurteilung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung entfällt.
Soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen die §§ 2, 71 StVZO verurteilt ist, wird das Urteil aufgehoben und das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Die Kosten der Revision hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Auf die Verletzung des § 222 StPO kann eine Revision des Angeklagten und Verteidigers nicht gestützt werden.
Angeklagter und Verteidiger haben von der gerichtlichen Ladung des Zeugen K. zur Hauptverhandlung keine Nachricht erhalten, obwohl der § 222 StPO dies für den Fall der Ladung eines Zeugen vorschreibt, der weder in der Anklageschrift benannt ist noch auf Antrag des Angeklagten geladen wird.
Fehlte es dem Angeklagten wegen der verspäteten Benennung des Zeugen an der erforderlichen Zeit zur Einziehung von Erkundigungen, so hätte er bis zum Schluss der Beweisaufnahme nach § 246 Abs. 2 StPO Aussetzung der Hauptverhandlung beantragen können. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.
Das Urteil beruht aber nicht auf der unterbliebenen Benachrichtigung (vgl. Löwe-Rosenberg, Anm. 6 zu § 222 StPO). Der abweichenden Meinung des Oberlandesgerichts in Hamburg ist nicht beizutreten.
Hier kommt noch hinzu, dass der Glasermeister ███, wie der Angeklagte wusste, darüber aussagen sollte, dass ihn der Angeklagte noch in der Unfallnacht dazu veranlasst hatte, die beim Zusammenstoß mit den Radfahrern zersprungene Windschutzscheibe seines Kraftwagens zu erneuern.
Der Angeklagte ist daher durch die verspätete Benennung dieses Zeugen schon an sich nicht überrascht und in seiner Verteidigung nicht beschränkt worden.
Auch auf die Verletzung des § 224 StPO kann sich die Revision nicht berufen.
Der Verteidiger hatte gegen ein vor der Hauptverhandlung dem Gericht vorgelegtes schriftliches Gutachten des ärztlichen Sachverständigen eingewandt, es berücksichtige nicht, dass der Angeklagte den in seinem Blut festgestellten Alkohol zum größten Teil erst nach dem Unfall zu sich genommen habe; daher sei es unverwertbar.
Der Vorsitzende hat den vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen Sachverständigen daraufhin um Äußerung auf Niederschrift des gerichtlichen Auftrags ersucht.
Von dieser Vernehmung, die auf Ersuchen des beim Amtsgericht ungeladen erschienenen Angeklagten stattfand, ist weder der Angeklagte noch sein Verteidiger nach § 224 StPO benachrichtigt worden.
Das Urteil beruht aber auch auf diesem Verstoß nicht.
Die richterliche Niederschrift über die Vernehmung des Sachverständigen ist in der Hauptverhandlung nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen und dessen Aussage damit Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden, ohne dass der Angeklagte oder der Verteidiger der Verlesung widersprochen hätte. Das ergibt sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung (§ 274 StPO).
Wollte der Verteidiger, wie er in der Revisionsschrift ausführt, dem Sachverständigen Vorhalte machen, so hätte er der Verlesung widersprechen und die Ladung des Sachverständigen beantragen können. Da das nicht geschehen ist, beruht das Urteil auf dem Mangel nicht.
Die Revision gibt auch nicht an, wieso sich der Sachverständige nach ihrer Meinung mit gesicherten ärztlichen Erkenntnissen in Widerspruch gesetzt haben könnte. Das Gutachten vom 9. November 1950, dessen Inhalt in der Revisionsinstanz auf vermeintliche Widersprüche geprüft werden kann, ist frei von solchen, ebenso auch das Urteil.
Das Gericht teilt im Gegenteil die Ansicht des Sachverständigen, der Angeklagte habe zwar den nach dem Unfall genossenen Alkohol richtig angegeben, den vorher eingenommenen aber bei weitem zu niedrig; auf jeden Fall stehe fest, dass er zur Unfallzeit noch mindestens 1,43 ‰ Blutalkohol gehabt habe.
Darin ist kein Rechtsirrtum ersichtlich.
Auch im Übrigen tritt kein Rechtsfehler hervor.
Nach näher begründeter gerichtlicher Überzeugung konnte der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses nicht mehr verkehrssicher fahren; durch sein fahrlässiges Fahren ist es zu den beiden Körperverletzungen gekommen. Nach der Art des Hergangs hätte er den Zusammenstoß mit den beiden Radfahrern bemerken müssen.
Darauf gründet sich die Verurteilung nach den §§ 230, 139 StGB.
Dagegen kann die Revision nicht einwenden, die vom Gericht gezogenen Schlüsse seien nicht überzeugend. Das Gericht brauchte sich nach § 267 StPO im Urteil nicht besonders mit der angeblichen Aussage des Mitfahrers auseinanderzusetzen, sondern nur anzugeben, wie sich der Hergang nach gerichtlicher Überzeugung zugetragen hat.
Soweit die Revision etwas daraus herleiten will, dass das Urteil ausführt, „mit wachen Sinnen“ habe der Angeklagte nach der Art der Beschädigungen am Wagen den Zusammenstoß merken müssen, geht sie ebenfalls fehl.
Die Strafkammer zitiert insoweit nur einen Satz aus dem Gutachten des Kraftfahrsachverständigen.
Die Feststellungen zur Fahrerflucht, die das Urteil an anderer Stelle trifft, gründen sich auf mehrere Beweispunkte, denen das Gericht unter Berücksichtigung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten entnommen hat, dass er den Zusammenstoß bemerkt haben musste.
Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
Die Erfahrung lehrt, dass ein Angetrunkener zwar unsicher fährt, aber keineswegs unfähig zu sein braucht, den Zusammenstoß seines Fahrzeugs mit zwei Menschen wahrzunehmen, der zu erheblichen Beschädigungen des Fahrzeugs, darunter zu einem großen Loch in der Windschutzscheibe führt.
Eine solche Würdigung des Gerichts ist nicht rechtsirrig, sondern im Gegenteil naheliegend.
Soweit die Revision im Urteil nicht festgestellte Umstände anführt, die nach ihrer Meinung eine andere Beurteilung rechtfertigen, muss sie unberücksichtigt bleiben.
Die tateinheitliche Übertretung der Straßenverkehrsordnung (§§ 1, 49 StVZO) entfällt, da sie seit der letzten richterlichen Verhandlung verjährt ist (§§ 66, 67 StGB).
Das Strafmaß wird davon nicht beeinflusst.
Auch die in Tatmehrheit begangene Übertretung des § 2 StVZO ist inzwischen verjährt.
Insoweit war das Verfahren unter Aufhebung der Verurteilung daher einzustellen.
| Krumme | Dr. Hille | Dr. Engels | |||
| Dr. Groß | Dr. Jagusch |