Meineid im Unterhaltsprozess: Kein Eidbruch durch Verschweigen nicht erfragten Mehrverkehrs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 192/52
- Datum
- 09.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstand der Zeugenvernehmung im Zivilprozess wird grundsätzlich durch den Beweisbeschluss begrenzt und durch weitere vom Gericht (oder mit dessen Zustimmung) gestellte Fragen konkretisiert.
Die Pflicht des Zeugen, „nichts zu verschweigen“, erfasst nur Tatsachen, die bei vernünftiger Auslegung in untrennbarem Zusammenhang mit der Beweisfrage stehen; eine allgemeine Offenbarungspflicht hinsichtlich sämtlicher für den Rechtsstreit erheblicher Umstände besteht nicht.
Verschweigt ein Zeuge ungefragt Tatsachen, die einen selbständigen Beweisgegenstand außerhalb des Beweisbeschlusses darstellen, verwirklicht er hierdurch nicht den Tatbestand des Meineids.
Im Unterhaltsprozess eines unehelichen Kindes darf die Beweisaufnahme zur Mehrverkehrseinrede nicht zur Ausforschung unbestimmter, nicht behaupteter Verkehrstatsachen genutzt werden; die beweisführende Partei muss konkrete Tatsachen und Beweismittel benennen.
Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen einem (etwaigen) Meineid und einer späteren uneidlichen Falschaussage liegt nicht ohne Weiteres vor; er bedarf eigenständiger rechtlicher Prüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 14. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Frau ████████ ████ verwitwete ███, geborene ███████ aus ██████████, geboren am █████ 1917 in ███, wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Härchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Leitsatz
Die Zeugin, die im Unterhaltsprozess ihres unehelichen Kindes gemäß § 1717 BGB darüber vernommen wird, ob sie mit bestimmten, vom Beklagten benannten und im Beweisbeschluss bezeichneten Männern innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat, macht sich nicht des Meineids schuldig, wenn sie, ohne hiernach gefragt zu sein, geschlechtlichen Umgang mit weiteren Männern verschweigt.
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 14. Dezember 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Münster.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte unterhielt seit September 1946, als ihr im Kriege vermisster erster Ehemann noch nicht für tot erklärt worden war, mit dem Kraftfahrer ██████ Geschlechtsverkehr. Sie gebar am 14. Dezember 1947 ein uneheliches Kind und gab dem Kreisjugendamt gegenüber an, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit ███ geschlechtlichen Umgang gehabt, obwohl sie in ████████ während dieser Zeit auch anderweitigen Geschlechtsverkehr gehabt hatte. In dem anhängig gewordenen Unterhaltsrechtsstreit erhob ████████ die Einrede des Mehrverkehrs und behauptete, die Angeklagte habe innerhalb der Empfängniszeit auch mit dem Kraftfahrer █████████ und dem Kaufmann W___ geschlechtlich verkehrt. Das Amtsgericht in Halle (Westfalen) erließ einen Beweisbeschluss, wonach die Angeklagte als Zeugin über diese Behauptung des Beklagten vernommen werden sollte. Am 18. Mai 1948 sagte sie bei ihrer gerichtlichen Vernehmung aus, dass sie innerhalb der Empfängniszeit mit ████████ nicht, dagegen mit B___ oder ██████ geschlechtlichen Umgang gehabt habe. Danach, ob sie mit einem sonstigen Mann innerhalb der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt habe, wurde sie bei dieser Vernehmung nicht gefragt; sie sagte hierüber auch nichts aus. Die Angeklagte beschwor ihre Aussage vom 18. Mai 1948. ██████ und W___ stellten ebenfalls eidlich jeden Geschlechtsverkehr mit ihr in Abrede.
Nachdem Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussage der Angeklagten aufgetreten waren, ließ das Amtsgericht Halle eine Blutgruppen- und Blutfaktorenuntersuchung durchführen. Die letztere ergab, dass der Beklagte B___ als Erzeuger des Kindes ausschied. Darauf erließ das Amtsgericht Halle einen weiteren Beweisbeschluss, wonach die Angeklagte als Zeugin darüber vernommen werden sollte, ob sie in der Empfängniszeit außer mit B___, B___ und █████ noch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt habe. Sie sagte bei ihrer erneuten Vernehmung vom 22. Februar 1949 aus, dass sie in der genannten Zeit nur mit dem Beklagten █████ ███ solchen Verkehr gehabt habe. Bei dieser Vernehmung blieb sie unvereidigt.
Die Unterhaltsklage wurde, da der Beklagte ██████ nach dem Blutfaktorenbeweis als Vater ausschied, abgewiesen.
Die Strafkammer hat im angefochtenen Urteil unterstellt, dass das Kind nicht von B___ oder ███, sondern von einem unbekannten weiteren Mann herrühre, mit dem die Angeklagte in der Empfängniszeit geschlechtlichen Umgang gehabt haben müsse, entsprechend der ursprünglichen Anklageschrift einen am 18. Mai 1948 geleisteten Meineid und gemäß der Nachtragsanklage eine am 22. Februar 1949 erstattete uneidliche falsche Aussage für erwiesen erachtet, jedoch Fortsetzungszusammenhang zwischen beiden Vorgängen angenommen und die Angeklagte demgemäß nur wegen „Meineids“ verurteilt, und zwar unter Feststellung des Strafmilderungsgrundes des § 157 in Verbindung mit § 172 StGB sowie unter Annahme mildernder Umstände zu einem Jahr Gefängnis.
Die Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfang angefochten. Sie rügt Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Der Verteidiger hatte bei seinem Schlussvortrag hilfsweise
a) die Einholung eines Gutachtens vom Königlichen Serologischen Institut in London, b) die Durchführung des Lenzverfahrens beantragt.
Die Tatsachen, die durch diese weitere Beweiserhebung nachgewiesen werden sollten, sind aus der Sitzungsniederschrift nicht ersichtlich. Jedoch ist dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von dem als Vater in Anspruch genommenen Kraftfahrer ███████ nachgewiesen werden sollte.
Der erste Antrag ist vom Landgericht im Urteil mit der Begründung abgelehnt worden, dass zur Beiziehung eines weiteren Blutgruppengutachtens vom Serologischen Institut in London keinerlei hinreichender Anlass bestehe. Darin kann kein Verfahrensverstoß gefunden werden. Die Strafkammer hat die Blutgruppen- und Blutfaktorenuntersuchung durch den Direktor des Hygienisch-Bakteriologischen Instituts zu Bielefeld, Prof. Dr. med. █████████, als Sachverständigen und außerdem durch den Professor für gerichtliche Medizin Dr. med. P___ in Münster als Obergutachter durchführen lassen. Beide haben übereinstimmend bekundet, dass die Abstammung des Kindes von dem als Vater in Anspruch genommenen ██████ nach dem Ergebnis der Blutfaktorenvergleichung unmöglich ist. Hieran wird, wie das Landgericht im Urteil eingehend dargelegt hat, auch nichts durch das erbbiologische Gutachten des Sachverständigen vom Anthropologischen Institut der Universität Königsberg, Prof. Dr. v. E___ geändert, der die Abstammung von B___ durch Erblichkeitsvergleich für möglich und sogar in einem gewissen Grade für wahrscheinlich hält, aber selbst anerkennt, dass der durch den Blutfaktorenvergleich nachgewiesene Ausschluss der Abstammung jedenfalls nur dann durch die anthropologische Beweisführung widerlegt werden könnte, wenn eine Übereinstimmung seltener vorkommender Ähnlichkeitsmerkmale in besonderer Häufigkeit zusammentrifft, dass aber seine Untersuchung im vorliegenden Falle keinen hierzu ausreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des B___ ergebe.
Unter diesen Umständen begegnet die Ablehnung des Antrags, ein weiteres Blutgruppengutachten aus dem Ausland beizuziehen, keinem Bedenken. Der Tatrichter hat bei der Beweisführung offensichtlich große Sorgfalt walten lassen und hervorragende Fachleute als Sachverständige hinzugezogen. Der Beschwerdeführer hat auch weder bei der Stellung seines Beweisantrags noch in der Revisionsbegründung dargetan, dass ein Fall vorliege, in dem sich dem Landgericht die Notwendigkeit der Zuziehung weiteren Sachverständigenbeweises nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO aufdrängen musste.
b) Der zweite Beweisantrag ist von der Strafkammer in den Urteilsgründen abgelehnt worden, weil das Lenzverfahren nach den übereinstimmenden Gutachten der drei vernommenen Sachverständigen so weit fortgeschritten sei, dass ein einwandfreies Ergebnis erwartet werden könne. Auch insoweit kann von einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO nicht gesprochen werden.
Die Revision hat auch gegen die Zuverlässigkeit der erstatteten Gutachten keine Bedenken geltend gemacht.
II.
Die Sachrüge ist dagegen begründet.
1.) Die Verurteilung wegen Meineids begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat den Umfang der Aussagepflicht der Angeklagten verkannt.
Worüber ein Zeuge im bürgerlichen Rechtsstreit vernommen werden soll, ergibt sich in erster Reihe aus dem gerichtlichen Beweisbeschluss; durch ihn wird der Gegenstand der Vernehmung grundsätzlich begrenzt (BGHSt 1, 22, 24). Außerhalb des durch den Beweisbeschluss gezogenen Rahmens hat der Zeuge auch die Fragen zu beantworten, die bei seiner Vernehmung vom Gericht oder mit dessen Zustimmung von anderen Verfahrensbeteiligten an ihn gerichtet werden (RG HRR 1936 Nr. 1198; BGHSt 2, 243, 245; 2, 90, 92).
Nach den Feststellungen der Strafkammer war in dem Unterhaltsstreit ein Beweisbeschluss dahin ergangen, dass die Angeklagte über die bestrittene Behauptung des Beklagten vernommen werden sollte, sie habe in der Empfängniszeit außer mit ███ auch mit dem Kraftfahrer ███████ und dem Kaufmann ███ geschlechtlich verkehrt. Auf die weitere Frage, ob sie in der genannten Zeit außerdem mit einem weiteren Mann geschlechtlichen Umgang gehabt habe, war der Beweisbeschluss nicht erstreckt. Die Angeklagte ist hiernach bei ihrer ersten Vernehmung auch weder vom Gericht noch von anderer Seite gefragt worden.
Der Zeuge hat allerdings bei seiner Vernehmung nicht nur die reine Wahrheit zu sagen, sondern er ist auch verpflichtet, nichts zu verschweigen (§ 392 Satz 3 ZPO). Er hat hiernach alles anzugeben, was erkennbar mit der Beweisfrage in untrennbarem Zusammenhang steht und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist (RGSt 57, 152 und da. angef.; 76, 319; RG JW 1936, 880, 22; BGHSt 1, 22, 24; 2, 90, 92).
Das Landgericht hat diese Rechtsprechung zwar im Urteil erwähnt, aber fehlerhaft auf den zur Entscheidung stehenden Fall angewendet. Es hat, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, die Frage, ob die Angeklagte außerdem mit einem weiteren Mann geschlechtlichen Umgang gehabt hat, schon deshalb als zum Gegenstand der Vernehmung gehörend betrachtet, weil diese Tatsache für die Entscheidung des Rechtsstreits von ausschlaggebender Bedeutung war. Dieser Gesichtspunkt genügt nach der herrschenden Rechtsprechung nicht. Wollte man der Rechtsansicht des Tatrichters beitreten, so würde der Zeuge, der in einem bürgerlichen Rechtsstreit vernommen wird, ohne Rücksicht auf die ihm mitgeteilte Beweisfrage und auf die bei seiner Vernehmung an ihn gerichteten weiteren Fragen und Vorhalte verpflichtet sein, von sich aus Erklärungen darüber abzugeben, was außer den ihm unterbreiteten Beweisfragen für die Entscheidung des Rechtsstreits gegebenenfalls von Bedeutung sein könnte und inwieweit er in der Lage ist, über diese weiteren Punkte sachdienliche Angaben zu machen. Er müsste in vielen Fällen Tatsachen zur Sprache bringen, die vom Gegenstand seiner Vernehmung völlig abseits liegen. Eine so weitgehende Prüfungs- und Offenbarungspflicht des in einem bürgerlichen Rechtsstreit geladenen Zeugen kann nicht anerkannt werden. Sie ist schon deshalb zu verneinen, weil es für den Zeugen, der den Gang des Verfahrens in der Regel nur in einem kleinen Ausschnitt miterlebt, nicht möglich ist, zu beurteilen, inwieweit eine Tatsache noch des Beweises bedarf. Ihm würde eine Aufgabe und eine Verantwortung auferlegt, die ihm schlechterdings nicht zugemutet werden kann; besonders im Hinblick darauf, dass er sich bei seiner Vernehmung ständig der Gefahr ausgesetzt sehen würde, sich wegen des Verschweigens irgendeiner für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Tatsache strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Der in einem bürgerlichen Rechtsstreit vernommene Zeuge darf sich darauf verlassen, dass ihm bestimmt und erschöpfend bezeichnet wird, worüber er auszusagen hat (RG JW 1938, 2196, 5).
Außerhalb des durch den Beweisbeschluss sowie durch sonstige Fragen und Vorhalte gezogenen Rahmens hat der Zeuge vielmehr nur dann Angaben zu machen, wenn zur Prozessförderlichkeit jene zweite Voraussetzung hinzukommt, der erkennbare Zusammenhang mit der ihm unterbreiteten Beweisfrage. Vernehmungsgegenstand in diesem Sinne ist alles, was bei vernünftiger Auslegung (RGSt 60, 407) mit der Beweisfrage, nicht dagegen mit dem Rechtsstreit oder dem Streitstoff im ganzen, im Zusammenhang steht. Beweisfrage ist hierbei der zum Gegenstand der Vernehmung gemachte Lebensvorgang, und zwar in seiner Gesamtheit (RGSt 7, 321, 323; 39, 58, 61).
Im vorliegenden Fall war die Tatsache des geschlechtlichen Umgangs, den die Angeklagte in der Empfängniszeit mit einem weiteren, unbekannten Mann gehabt haben muss, zwar für die Entscheidung zweifellos erheblich. Sie stand aber nicht im untrennbaren Zusammenhang mit den Beweisfragen, über die die Angeklagte nach dem Beweisbeschluss vernommen werden sollte und tatsächlich vernommen worden ist.
Sie stellt vielmehr einen völlig selbständigen Beweisgegenstand dar (RGSt 76, 319; RG JW 1936, 880, 22; BGHSt 1, 22, 24; 2, 26).
Das Ergebnis, zu dem der Senat gelangt, steht durchweg im Einklang mit den in Betracht kommenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts und der Zivilprozessordnung.
Das gerichtliche Beweisverfahren hat nicht zum Ziele, einer Partei, der es an sachdienlichen Anhaltspunkten fehlt, Gelegenheit zur Ausforschung zu geben, damit sie irgendwelche ihr bis dahin unbekannten Beweistatsachen oder Beweismittel in Erfahrung bringe (RG HRR 1928 Nr. 1940; 1940 Nr. 619).
Das gilt namentlich auch für die unbestimmt gehaltene Einrede des Mehrverkehrs im Unterhaltsstreit eines unehelichen Kindes (RGZ 162, 316, 520; RG WarnRspr 1936 Nr. 30; OLG München HRR 1941 Nr. 49). Die beweisführende Partei hat bestimmte tatsächliche Behauptungen aufzustellen und zu deren Nachweis bestimmte Beweismittel zu bezeichnen (§ 1717 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 282 Abs. 1, § 375 ZPO). Das hatte im vorliegenden Fall der Beklagte B___ getan, indem er geschlechtlichen Umgang der Angeklagten mit B___ und ███ behauptete und diese drei Personen hierfür als Zeugen benannte. Auf diese Beweistatsachen und Beweismittel hatte sich der Amtsrichter bei Erlass des Beweisbeschlusses zu beschränken. Es bestand für ihn, solange nicht bestimmte Anhaltspunkte hierfür dargetan waren, keine Pflicht und nicht einmal das Recht, darüber hinaus geschlechtlichen Umgang der Angeklagten mit weiteren Männern zum Gegenstand der Beweiserhebung zu machen. Der ergangene Beweisbeschluss entspricht sonach dem Gesetz (§ 359 ZPO). Die erste Vernehmung der Angeklagten vom 18. Mai 1948 hat der Amtsrichter dementsprechend pflichtgemäß ohne eine zusätzliche Frage nach anderweitigem Verkehr auf die im Beweisbeschluss angegebenen Tatsachen beschränkt. Erst als durch den Blutfaktorenbeweis greifbare Anhaltspunkte für den Umgang mit einem weiteren unbekannten Mann zutage getreten waren, hatte das Amtsgericht dem Antrag auf Vernehmung der Angeklagten über diese Tatsache stattzugeben.
Der Zeuge, dem die Beweisfragen zugleich mit seiner Ladung mitgeteilt werden (§ 377 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), hat im Zusammenhang anzugeben, was ihm vom Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist. Das hat die Angeklagte getan. Sie hatte keine Verpflichtung, ungefragt über weitere selbständige Fragen Auskunft zu geben und dem Beklagten durch Offenbarung ihres sonstigen Verkehrs zum Nachteil ihres Kindes Beweistatsachen und Beweismittel in die Hand zu spielen. An den dargelegten verfahrensrechtlichen Grundsätzen ändert sich auch nichts dadurch, dass die Angeklagte unter Verschweigung ihres anderweitigen Geschlechtsverkehrs den Beklagten B___ auf Unterhalt hatte in Anspruch nehmen lassen. Es war vielmehr nach den maßgebenden Vorschriften des bürgerlichen und des Verfahrensrechts Sache des Beklagten, solchen anderweitigen Verkehr zu behaupten und zu beweisen.
Dem steht auch nicht die Entscheidung RGSt 39, 58 ff. entgegen, die von einer weitgehenden Offenbarungspflicht des Zeugen spricht, aber hierbei ebenfalls die durch den Beweisbeschluss gezogenen Grenzen im Auge hat (aaO S. 62).
Entsprechendes gilt für die Rechtsprechung, wonach sich ein Zeuge durch pflichtwidriges Verschweigen auch dann eines Meineids schuldig macht, wenn er auf eine bestimmte Frage zwar eine dem Wortlaut, aber nicht dem Sinn gerecht werdende Antwort gibt (RG JW 1929, 2716, 16). Auch hierbei hat das Reichsgericht vorausgesetzt, dass eine Tatsache verschwiegen wird, die den Gegenstand der Vernehmung betrifft oder wenigstens mit ihm im Zusammenhang steht.
Die Verurteilung wegen Meineids beruht sonach auf Rechtsirrtum.
Es ist jedoch nach Lage des Falls nicht völlig auszuschließen, dass sich die Angeklagte eines versuchten Meineids schuldig gemacht hat, sofern sie etwa ihre Aussage vom 18. Mai 1948 in der irrigen Annahme erstattet hat, die Tatsache ihres Geschlechtsverkehrs mit einem weiteren unbekannten Mann gehöre zum Gegenstand ihrer Vernehmung (RGSt 61, 159; 66, 94, 96; RG JW 1933, 2703, 12). Der Senat ist jedoch zu einer abschließenden Beurteilung insoweit schon deshalb nicht in der Lage, weil die Feststellungen, die das Landgericht nach der inneren Tatseite getroffen hat, auf einer rechtsirrigen Beurteilung des äußeren Tatbestands beruhen. Die Strafkammer wird den Sachverhalt insoweit von zutreffender rechtlicher Grundlage aus erneut zu prüfen und hierbei die Grundsätze zu beachten haben, die der erkennende Senat in der Entscheidung BGHSt 1, 148 ff. (bes. S. 151) zum inneren Tatbestand des Meineids aufgestellt hat. Besonders strenge Anforderungen sind namentlich deshalb zu stellen, weil sogar das Landgericht trotz eingehender Erörterung des Umfangs der Aussagepflicht zu einem Ergebnis gelangt ist, das der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
2.) Das Vergehen der uneidlichen falschen Aussage ist von der Strafkammer rechtlich einwandfrei festgestellt worden.
Dagegen geht die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen dem Meineid und der später erstatteten uneidlichen falschen Aussage fehl (BGHSt 1, 380).
Dass die Strafkammer den § 157 StGB im Hinblick auf die von der Angeklagten befürchtete Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen Ehebruchs angewendet hat, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
III. Straffreiheit kommt nach dem Ergebnis, zu dem das Landgericht gelangt ist, nur unter der Bedingung dreijähriger Bewährung in Betracht (§ 2 Abs. 2 StrFrGes. vom 31. Dezember 1949). Hierüber hat jedoch die Vollstreckungsbehörde, nicht das erkennende Gericht zu entscheiden (BGH 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951).
Darüber, ob von der neuen rechtlichen Grundlage aus gesehen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 Abs. 1 StrFrGes. vorliegen, wird der Tatrichter zu befinden haben.
Dem von der Revision hilfsweise gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens vermag das Revisionsgericht nach Lage des Falls von sich aus nicht zu entsprechen.
Der Senat erscheint es angemessen, die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).
| Hörchner | Krumme | Engels | |||
| Groß | Dr. Augustin |