Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids aufgehoben; Zurückverweisung an Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 400/52
Datum
04.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, da Unklarheiten über den Umfang der Beweisfrage, unzureichende Feststellungen zur Tat und rechtliche Fehler bei Strafzumessung sowie Nebenstrafen bestanden. Zudem wurden Einwendungen zu Notstand und Anwendbarkeit von §157 StGB geprüft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Eidesvernehmung ist die beschuldigte Person nur zur Offenbarung solcher Tatsachen verpflichtet, die unter Berücksichtigung ihrer vollen Bedeutung in untrennbarem Zusammenhang mit der konkret gestellten Beweisfrage stehen.

2

Unklarheiten über den Sinn oder Umfang einer Beweisfrage müssen durch Feststellungen oder ergänzende Ermittlungen geklärt werden; unterbleibt dies, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Die vorsätzliche Verschweigung einer Tatsache, die darauf gerichtet ist, das Gericht hinsichtlich einer nachfolgenden Frage zu täuschen oder deren Beantwortung zu verhindern, kann den Versuch des Meineids begründen.

4

Ein Notstand nach § 54 StGB rechtfertigt eine rechtswidrige Tat nicht, wenn dem Täter zumutbare öffentliche Unterstützungsleistungen zur Verfügung standen, mit denen die behauptete Bedrohung des Lebensunterhalts abgewendet werden konnte.

5

Bei der Strafzumessung dürfen Umstände nicht strafschärfend verwertet werden, soweit sie den gesetzlichen Tatbestand bereits ausmachen; die Verhängung und Dauer von Nebenstrafen (z.B. Verlust bürgerlicher Ehrenrechte) sind rechtlich zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 25. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Wilma ████ geborene █████, aus ██████, geboren am ███ 1923 in ███████, wegen Meineides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung des Urteils, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 25. April 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten, die wegen Meineides verurteilt ist, hat Erfolg.

Die Beschwerdeführerin, die nach der Trennung von ihrem Ehemann von Dezember 1949 bis Dezember 1950 und von März 1951 ab dem Polizeiwachtmeister ██████████ den Haushalt führte, wurde am 26. April 1951 in ihrem Ehescheidungsrechtsstreit darüber vernommen, „ob sie in unerlaubten Beziehungen zu dem fremden Mann stehe, dem sie den Haushalt führe“. Sie erklärte, sie habe im Februar oder März 1951 für acht bis zehn Tage in einer Familie █████████ den Haushalt geführt, zu Herrn ████████ stehe sie nicht in unerlaubten Beziehungen und habe auch nicht geschlechtlich mit ihm verkehrt. Auf diese Aussage wurde sie beeidigt. Das Landgericht erblickt die Eidesverletzung der Beschwerdeführerin darin, dass sie verschwiegen hat, dass sie im Zeitpunkt ihrer eidlichen Vernehmung dem ███ den Haushalt führte; dass sie mit diesem unerlaubte Beziehungen unterhielt, hat es nicht festgestellt.

Die Angeklagte war nur verpflichtet, solche Tatsachen anzugeben, die zur Beweisfrage unter Berücksichtigung ihrer vollen Bedeutung für den Rechtsstreit in untrennbarem Zusammenhang stehen (BGHSt 1, 22 ff.; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1952 – 4 StR 192/52). Nach der Sachdarstellung des Tatrichters sollte sie Auskunft über unerlaubte Beziehungen zu einem fremden Mann geben, dem sie den Haushalt führte. Dass sie außerdem auch darüber aussagen sollte, ob sie einem fremden Mann den Haushalt führe, ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen. Der Wortlaut des Beweisthemas schließt nicht aus, dass diese Tatsache möglicherweise unstreitig war, so dass es einer Vernehmung der Beschwerdeführerin darüber nicht bedurfte. Über den Sinn der Beweisfrage sowie darüber, wie die Angeklagte diese nach der Prozesslage verstanden hat, bedarf es daher gegebenenfalls durch Vernehmung der Mitglieder der Ehescheidungskammer noch weiterer Aufklärung. In diesem Zusammenhang ist auch die Feststellung von Bedeutung, aus welchem Anlass die Angeklagte ihre Haushaltsführung gerade bei der Familie ████████████ aufgenommen hat, insbesondere, ob sie von einem der Richter oder dem Kläger hierüber befragt worden ist.

Sollte die Beschwerdeführerin – worauf die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite hindeuten – irrigerweise angenommen haben, auch Bekundungen darüber machen zu müssen, dass sie ██████████ den Haushalt führte, und diese Tatsache verschwiegen, um das Gericht irrezuführen und der weiteren Frage eines seiner Mitglieder auszuweichen, ob sie zu diesem Mann ehewidrige Beziehungen unterhalte, weil, wie die Revision vorträgt, „dadurch Beziehungen zu ███████████ offenbar würden“, so könnte sie sich auch eines versuchten Meineids schuldig gemacht haben (RGSt 61, 159; DRPfl. 1936, 578 Nr. 635; DJ 1937, 1315; JW 1931, 2128 Nr. 33; HRR 1939, 1319 a. E.; BGH, Urteil vom 8. Mai 1952 – 4 StR 988/51).

Der Hinweis der Verteidigung auf das Vorliegen eines Notstandes geht fehl. Falls die Angeklagte befürchtet haben sollte, durch eine wahrheitsgemäße Aussage den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind zu verlieren, so wären die Voraussetzungen des § 54 StGB doch im vorliegenden Fall deshalb nicht erfüllt, weil sie bis zur Erlangung einer anderen Stellung Unterstützung aus öffentlichen Mitteln hätte beanspruchen können.

Der Strafmilderungsgrund des § 157 StGB findet gegenüber einer eidlichen Parteiaussage keine Anwendung (BGH in NJW 1951, 809).

Die Strafzumessungsgründe begegnen ebenfalls rechtlichen Bedenken, weil einerseits strafschärfend berücksichtigt ist, dass die Angeklagte „die Bedeutung und Heiligkeit des Eides in geradezu frivoler Weise verletzte“, während andererseits zu ihren Gunsten verwertet wird, „dass sie letzten Endes aus einer gewissen Notlage heraus gehandelt hat“. Dieser Beweggrund steht zu dem Vorwurf der Leichtfertigkeit im Widerspruch. Die vom Tatrichter sodann zur Begründung der Überschreitung der Mindeststrafe herangezogene Erwägung, „der Angeklagten müsse deutlich zum Bewusstsein gebracht werden, welche hohe Bedeutung der Eid in einem gerichtlichen Verfahren hat, und dass der leichtfertige Meineid die ganze Rechtsprechung wertlos mache“, berücksichtigt fehlerhafterweise solche Umstände strafschärfend, die zur Aufstellung des gesetzlichen Straftatbestandes des Meineids geführt haben.

Sodann liegt nach der Fassung der Urteilsgründe die Vermutung nahe, das Landgericht sei von der rechtlich unzutreffenden Auffassung ausgegangen, dass die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren zwingend vorgeschrieben sei; denn diese Nebenstrafe wird im Urteil ausschließlich auf § 161 StPO gestützt, ohne sie der Höhe nach zu begründen. Möglicherweise war sich der Tatrichter nicht bewusst, dass es auch bei einer Verurteilung wegen Meineids, falls nur auf eine Gefängnisstrafe erkannt wird, zulässig ist, den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 Abs. 2 StGB nur auf die Dauer eines Jahres auszusprechen.

Wegen der erörterten Mängel muss das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden, das in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben wird, die vollständige Aussage der Beschwerdeführerin im Zusammenhang zu würdigen; denn die Aussage stellt in ihrer Gesamtheit nach § 264 StPO die den Gegenstand der Urteilsfindung bildende Tat dar.

GroßKrumme
Engels

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