Revision aufgehoben: Versuchter Meineid bei Irrtum über Umfang des Offenbarungseids
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 988/51
- Datum
- 08.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Offenbarungsverfahren bezieht sich der Eid auf die Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses, nicht auf die Richtigkeit von Eigentumsangaben; das Aufnehmen fremder Gegenstände erfüllt nicht ohne weiteres den äußeren Tatbestand des Meineids.
Ist der Täter in seinem Vorsatz darauf gerichtet, eine eidesverletzende Erklärung abzugeben, ist er wegen versuchten Meineids strafbar, auch wenn der äußerliche Erfolg aufgrund eines Irrtums über Tatbestandsvoraussetzungen ausbleibt (untauglicher Versuch).
Ein Irrtum über den Umfang der Offenbarungspflicht begründet kein strafloses "Wahnverbrechen"; soweit der Täter die Verwirklichung des Tatbestands in seiner Vorstellung anstrebt, fehlt es nicht am erforderlichen Vorsatz für den Versuch.
Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Täters sind vom Tatrichter sorgfältig zu prüfen; die Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB (Eidesunfähigkeit) gilt zwingend für vollendeten Meineid, bei Versuchsstrafen kann die Nebenfolge der Eidesunfähigkeit zwar angeordnet, ist aber nicht zwingend erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 25. Oktober 1951
Rubrum
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. Oktober 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der im Offenbarungsverfahren nach § 807 ZPO in seinem Vermögensverzeichnis bewusst wahrheitswidrig angegeben hatte, er sei als Kraftfahrer mit einem festen Arbeitslohn bei einer Firma ███████ beschäftigt, ist wegen versuchten Meineids verurteilt worden, weil er den Offenbarungseid geleistet hat, obwohl er glaubte, seine Offenbarungspflicht umfasse auch diese falsche Angabe. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat im Ergebnis Erfolg.
Die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten als eines versuchten Meineids entspricht den allgemein anerkannten Grundsätzen über den untauglichen Versuch. Der Schuldner hat im Offenbarungseidverfahren nur die Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses, nicht auch die Richtigkeit der angegebenen Vermögenswerte zu beeiden. Er schwört also nichts Falsches, wenn er in dem Verzeichnis Gegenstände als sein Eigentum aufgeführt hat, die ihm in Wirklichkeit nicht gehören. Leistet er den Eid aber in dem irrigen Glauben, die Richtigkeit aller im Vermögensverzeichnis enthaltenen Angaben zu beschwören, so macht er sich dennoch strafbar, weil sein Vorsatz auf die Begehung einer Eidesverletzung gerichtet war. Der Täter will in einem solchen Falle nicht gegen ein nur in seiner Vorstellung bestehendes strafrechtliches Verbot verstoßen, also ein „Wahnverbrechen“ begehen, wie die Revision geltend macht, sondern alle Tatbestandsmerkmale eines Meineids verwirklichen. Der zur Vollendung dieser Straftat notwendige äußere Erfolg einer falschen eidlichen Angabe wird lediglich infolge Irrtums über den Umfang der vom Vollstreckungsrecht bestimmten Offenbarungspflicht und über die Bedeutung der Eidesworte nicht herbeigeführt. Dieser Mangel am äußeren Tatbestand hindert aber nicht, den Täter wegen der begangenen Ausführungshandlungen des von ihm versuchten Eiddelikts, mithin wegen versuchten Meineids, zu bestrafen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1951 – 3 StR 929/51).
In tatsächlicher Hinsicht stellt das Urteil fest: Der Angeklagte stand in keinem festen Arbeitsverhältnis ██████, sondern führte nur gelegentlich Fahrten oder sonstige Arbeiten für den Schausteller Hans ██ aus. Gleichwohl gab er eine laufende Lohnforderung in bestimmter Höhe in dem Vermögensverzeichnis bewusst wahrheitswidrig an, um sich nicht als arbeitslos bezeichnen zu müssen. Ihm war bekannt, dass die in diesem Verzeichnis enthaltenen Angaben mit dem Offenbarungseid beschworen werden und richtig sein müssten. Hieraus schließt der Tatrichter rechtsbedenkenfrei, dass er irrtümlich auch seine Offenbarungspflicht für alle von ihm angegebenen Vermögenswerte angenommen hat und diese mit seinem Eide bekräftigen wollte.
Im Urteil wird jedoch die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers nicht näher erörtert, obwohl der Sachverhalt Zweifel an dieser aufkommen lässt. Der Angeklagte war mehrmals wegen eines Nervenleidens in Heilanstalten, zuletzt im Jahre 1949, nachdem er sein Großhandelsgeschäft wegen großer wirtschaftlicher Verluste aufgeben musste. Kurz vor der Leistung des Offenbarungseides hat er einen Nervenzusammenbruch erlitten. Um was für ein Leiden es sich handelte, ist nicht ersichtlich; sein wiederholtes Auftreten deutet aber darauf hin, dass es auf einer krankhaften Anlage beruht. Wenn der Tatrichter auch den vor der Eidesleistung erlittenen Nervenzusammenbruch bei der Zubilligung mildernder Umstände mitberücksichtigt hat, so lässt sich doch nicht ausschließen, dass er eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge geistiger Erkrankung nicht erkannt hat. Da die sachliche Entscheidung hiernach von Rechtsirrtum beeinflusst sein kann, muss das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird auch zu beachten haben, dass der Verlust der Eidesfähigkeit in § 161 Abs. 1 StGB nur für den vollendeten Meineid zwingend vorgeschrieben ist. Wenn die Strafe nach § 44 Abs. 2 StGB wegen Versuchs gemildert wird, wie dem § 45 StGB zu entnehmen ist, so ist nur die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte geboten; nicht erforderlich, aber auch nicht unzulässig ist es, auch die Nebenfolge der Eidesunfähigkeit auszusprechen.
Die neue Verhandlung wird dem Landgericht auch Gelegenheit geben, das tatsächliche Vorbringen der Revision zur inneren Tatseite sorgfältig zu prüfen.
| Groß | Krumme | Engels | |||
| Härchner | Dr. Augustin |