Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Meineids verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 322/64
- Datum
- 13.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hinweis des Gerichts oder Staatsanwalts, die Angaben des Angeklagten erscheinen angesichts des Beweisergebnisses unglaubhaft, ist nicht per se unzulässiges Druckmittel und beeinträchtigt nicht notwendigerweise die freie Willensentschließung.
Die Gelegenheit des Angeklagten zu einer ungestörten Besprechung mit seinem Verteidiger vor der Einlassung spricht gegen eine unzulässige Beeinträchtigung der freien Willensentschließung.
Die Unterstellung einer fortgesetzten Tat ohne ausdrückliche Darlegung des erforderlichen Gesamtvorsatzes ist zwar formell fehlerhaft, führt aber nur dann zu einer Rechtsbeeinträchtigung, wenn dadurch der Angeklagte konkret benachteiligt wird.
Formelle Unstimmigkeiten oder redaktionelle Fehler in der Sachdarstellung sind unschädlich, sofern sie die rechtliche Würdigung und das Ergebnis des Urteils nicht beeinflussen.
Bei der Strafzumessung dürfen allgemeine Schutzzweckerwägungen des Gesetzes berücksichtigt werden; pauschale Formulierungen sind jedoch nicht als gesonderte Erschwerungsgründe zu werten.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 2. März 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Erich ███ aus ████, geboren am ██ ███ ██ in ██, Kreis ███, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. März 1964 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
Die Behauptung in der Revisionsbegründung, dass der Angeklagte durch unzulässige Mittel, insbesondere durch die Androhung, dass sonst „mildernde Umstände gemäß § 157 StGB in keinem Falle zur Anwendung kommen könnten“, zum Geständnis veranlasst worden sei, ist durch die dienstlichen Äußerungen der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Richter und des Sitzungsstaatsanwalts widerlegt. Es ist im Übrigen zulässig, einen Angeklagten darauf hinzuweisen, dass seine Angaben mit Rücksicht auf das Beweisergebnis unglaubhaft erscheinen (vgl. BGHSt 1, 387). Da der Angeklagte sogar Gelegenheit hatte, sich vor seinem Geständnis noch ungestört mit seinem Verteidiger zu besprechen, ist seine freie Willensentschließung ersichtlich nicht unzulässig beeinträchtigt worden.
Warum sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, angesichts der Zeugenaussagen und des Geständnisses des Angeklagten auch noch die Geschäftsbücher durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, ist umso weniger ersichtlich, als ja eine Überprüfung des Betriebs des Angeklagten stattgefunden hatte.
Da das Landgericht zugunsten des Angeklagten ausdrücklich unterstellt hat, dass er über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO nicht belehrt wurde, kann das Urteil nicht zu seinen Ungunsten darauf beruhen, dass hierüber kein Beweis durch Anhörung der Richter erhoben wurde, die ihn vernommen hatten.
II. Sachrüge
Die Urteilsgründe enthalten zwar insoweit eine Unstimmigkeit, als in der Sachdarstellung festgestellt wird, dass der Angeklagte bei seinen Vernehmungen behauptet habe, ██████ habe bei seinem Telefongespräch mit dem Weinkontrolleur – also diesem gegenüber – zugegeben, keinen Wein, sondern Traubensaft von ihm bezogen zu haben, während in der rechtlichen Würdigung ausgeführt wird, der Angeklagte habe behauptet, █████████ habe ihm bei einem von ███ mitangehörten Telefongespräch zugegeben, von ihm Traubensaft bezogen zu haben. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch, dass die letztere Bemerkung auf einem Versehen beruht. Die rechtliche Würdigung kann dieses im Ergebnis nicht beeinflusst haben.
Auch im Übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf, der dem Angeklagten zum Nachteil gerei-
chen könnte. Zwar hat die Strafkammer die beiden Einzelfälle (Leistung des falschen Eides vor dem ersuchten Richter und Wiederholung der unrichtigen Aussage in der Hauptverhandlung unter Berufung auf jenen Eid § 155 Abs. 2 StGB) als fortgesetzte Handlung erachtet, ohne die Voraussetzungen hierfür, insbesondere den erforderlichen Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313, 315), in den Urteilsgründen festzustellen. Der Angeklagte ist jedoch durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung jedenfalls nicht beschwert.
Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die von der Bundesanwaltschaft beanstandete Wendung, dass der Angeklagte in überaus frevelhafter Weise Gott zum Zeugen für die Richtigkeit seiner Aussage angerufen habe, ist dahin zu verstehen, dass der Angeklagte in besonders frivoler Weise eine fast zutage liegende Unwahrheit beschworen habe, ohne dass dem Angeklagten gerade die religiöse Form seines Eides zum Vorwurf gemacht wird; diese hätte allerdings nicht als besonderer Erschwerungsgrund herangezogen werden dürfen (vgl. BGHSt 8, 301, 309; BGH Urt. v. 1. März 1957 – 1 StR 515/56).
Auch Wendungen wie die in den Urteilsgründen folgenden Ausführungen:
„Die Gerichte sind bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Zeugenaussagen angewiesen und müssen sich auf die Richtigkeit unter Eid gemachter Aussagen verlassen können. Unwahre Zeugenaussagen können unrichtige Entscheidungen zur Folge haben, die das Ansehen der Rechtspflege schwer zu schädigen geeignet sind.“
sind in der Rechtsprechung gelegentlich beanstandet worden, wenn aus ihnen entnommen wurde, dass allgemeine Erwägungen als erschwerend berücksichtigt wurden, die für jede Eidesverletzung zutreffen und die schon den Gesetzgeber bei der Aufstellung des Straftatbestandes und des Strafrahmens mitbestimmt haben (vgl. RG HRR 1937 Nr. 616, BGH Urt. v. 27. Februar 1951 – 2 StR 18/50 und Urt. v. 4. Dezember 1952 – 4 StR 400/52, bei Dallinger MDR 1953, 148). Hier ist jedoch die angeführte Bemerkung nur als Hinweis zu werten, dass bei der Strafzumessung der Schutzzweck des Gesetzes nicht aus den Augen verloren werden dürfe. Darin liegt kein Rechtsfehler (BGH Urt. v. 13. Oktober 1953 – 1 StR 646/52 bei Dallinger MDR 1953, 148 zu § 267 StPO).
| Willms | Geier | Sanders | |||
| Seibert | Dr. | Fischer |
Zitiert (4)
- BGH · 2 StR 18/50 · 22.02.1952Aufhebung der KRG-Verurteilung; Rückverweisung zur neuen Strafzumessung
- BGH · 1 StR 515/56 · 01.03.1957Aufhebung wegen unzulässiger Strafschärfung wegen religiöser Eidesleistung
- BGH · 1 StR 646/52 · 13.01.1953Revision verworfen: Strafzumessung bei Gewaltverbrechen und Anrechnung von Untersuchungshaft
- BGH · 4 StR 400/52 · 04.12.1952Revision wegen Meineids aufgehoben; Zurückverweisung an Landgericht