Aufhebung der KRG-Verurteilung; Rückverweisung zur neuen Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 18/50
- Datum
- 22.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen eines Gesetzes entfällt, wenn deutsche Gerichte zur Anwendung dieses Gesetzes nicht mehr ermächtigt sind.
Die Nichtentscheidung über einen Beweisantrag stellt einen Verfahrensverstoß dar, ist jedoch unbeachtlich, wenn das Urteil die behaupteten Tatsachen inhaltlich zugrunde legt und der Angeklagte hierdurch nicht in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die frühere Verurteilung in einem anderen Verfahren verhindert die Verfolgung und Verurteilung wegen anderer,rechtsbotlich und tatbestandsmäßig unterschiedlicher Straftaten nicht; die Verwertung derselben Tatsachen als Strafschärfung ersetzt keinen Schuldspruch über die gleiche Tat.
Zur Anwendung des § 259 StGB (Hehlerei) genügt, dass der Erwerber weiß, dass die Sachen durch Verletzung fremden Vermögensrechts erlangt wurden, und zum eigenen Vorteil handelt; es ist unerheblich, ob die Vortat Diebstahl oder Unterschlagung war.
Die Verfolgung von Straftaten ist verjährt, wenn die einschlägigen Verjährungsfristen abgelaufen sind; eine Verordnung über das Ruhen der Verjährung (VO ZJA BrZ) verlängert die Verjährung nur für solche Taten, die zur Zeit ihrer Begehung mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren bedroht waren.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arzt Dr. Josef ██ aus ███, geboren am ██████████ ████ in █████, wegen Hehlerei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Seuer, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 3. █ 1950 1.) dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt, 2.) im Strafausspruch mit seinen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht – Strafkammer – verwiesen.
II. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Hehlerei zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft greifen das Urteil aus verfahrens- und sachlich-rechtlichen Gründen an.
I.
Die Verurteilung aus dem KRG Nr. 10 kann nicht bestehen bleiben. Denn die deutschen Gerichte sind zur Anwendung dieses Gesetzes nicht mehr ermächtigt.
II.
Im Übrigen kann beiden Revisionen kein Erfolg zuteilwerden.
a) Die Revision des Angeklagten sieht einen Verfahrensverstoß darin, dass das Gericht einen Beweisantrag seines Verteidigers in der Hauptverhandlung nicht beschieden hat. Dem Angeklagten lag zur Last, er habe 1943 seinen Hof mit Grabsteinen des jüdischen Friedhofs in Gildehaus pflastern lassen. Durch Vernehmung einiger namentlich genannter Zeugen wollte er beweisen, dass nur etwa sieben Grabplatten zur Pflasterung seines Hofes verwendet worden seien.
Der Verfahrensverstoß, der an sich schon darin liegt, dass das Schwurgericht den Beweisantrag überhaupt nicht beschieden hat, was der Angeklagte verlangen konnte, kann auf sich beruhen. Denn das Urteil ist von ihm nicht beeinflusst. Es geht ersichtlich von der Richtigkeit der Tatsache aus, die der Angeklagte beweisen wollte. Es stellt nämlich fest, dass nur ein Teil der Friedhofsteine zum Grundstück des Angeklagten gefahren wurde, die übrigen aber entweder auf dem Friedhof blieben oder andernorts zu Bauzwecken, und zwar zur Errichtung einer Mauer in Gildehaus, Verwendung fanden, und ferner, dass bei den Ermittlungen auf dem Hof des Angeklagten sechs der dort liegenden Platten „zweifelsfrei von den israelitischen Friedhof herrührten“.
Der Angeklagte wendet ferner ein, das Gericht hätte zur Erforschung der Wahrheit im Sinne der Behauptung seines Beweisantrags von Amts wegen den Inhalt der Spruchgerichtsakten verwerten müssen. Dieser Angriff scheitert daran, dass zu Vorhaltungen aus diesen Akten oder dazu, sie zum Gegenstand eines Urkundenbeweises zu machen, kein Anlass bestand. Denn auf den Inhalt der Spruchgerichtsakten kam es für die Entscheidung nicht an. Fehl geht schließlich der Angriff, das Urteil verletze den Grundsatz ne bis in idem. Zwar ist der Angeklagte durch rechtskräftiges Urteil des Spruchgerichts in Bielefeld vom 20. Dezember 1948 verurteilt worden. Gegenstand dieses Verfahrens aber war nur die Tatsache, dass der Angeklagte als Treuhänder der NSDAP zum Korps der politischen Leiter gehört hatte und dessen Mitglied geblieben war, obwohl er den verbrecherischen Charakter dieser Organisation erkannt hatte. Gegenstand der Aburteilung durch das Schwurgericht aber waren andere Straftaten. Dass das Spruchgericht in seinen Urteilsgründen die Verwendung der Grabsteine des jüdischen Friedhofs strafschärfend gegen den Angeklagten verwertet hat, bedeutet nicht, dass diese Gegenstand des Schuldspruchs im Spruchgerichtsverfahren geworden ist.
b) Auch die Anwendung des Strafrechts, nämlich des § 259 StGB auf die Tat des Angeklagten, begegnet keinen Bedenken. Wie festgestellt, beauftragte 1943 der damalige Bürgermeister in Gildehaus einen Gemeindearbeiter damit, sämtliche Grabsteine auf dem jüdischen Friedhof zu zerschlagen, weil sie als Pflastersteine verwendet werden sollten. Der Arbeiter hatte bereits damit begonnen, den Auftrag auszuführen. Da überließ der Bürgermeister dem Angeklagten, der davon erfahren hatte, auf dessen Bitte einen Teil der Steine zur Pflasterung seines Hofes.
Die strafbare Handlung des Bürgermeisters und damit die Vortat im Sinne des § 259 war entweder Unterschlagung oder Diebstahl. Welcher der beiden Tatbestände erfüllt ist, bleibt für die Beurteilung der Tat des Angeklagten gleichgültig. Er wusste jedenfalls, dass die Steine durch Verletzung fremden Vermögensrechts erlangt waren, und handelte seines Vorteils wegen.
c) Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zur Verfahrensrüge nicht ausgeführt und daher insoweit unzulässig.
b) Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben. Selbst wenn die Tat des Angeklagten außer § 259 noch § 168 oder § 304 StGB oder diese beiden Vorschriften zugleich verletzt haben sollte, könnte er wegen dieser Taten nicht mehr bestraft werden. Denn die Strafverfolgung wäre insoweit verjährt. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung datiert vom 16. Juli 1949; die Tat aber ist im Jahre 1943 begangen. Demgemäß war die Verfolgung nach fünf Jahren, also schon vor dem 16. Juli 1949, verjährt (§§ 67 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 168, 304 StGB). An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts durch die VO des ZJA BrZ vom 23. Mai 1947. Denn sie verfügt ein Ruhen der Verjährung zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 bei den während dieser Zeit begangenen Straftaten der dort näher gekennzeichneten Art, soweit es sich um Vergehen handelt, nur, wenn sie zur Zeit ihrer Begehung mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren Gefängnis bedroht waren. Dieser Voraussetzung genügt weder eine Tat nach § 168 noch nach § 304 StGB.
Da eine Bestrafung aus dem KRG Nr. 10 nicht mehr möglich ist, seine Anwendung aber offensichtlich den Strafausspruch beeinflusst hat, kann er nicht bestehen bleiben. Es braucht deshalb auf die weitere Rüge der Staatsanwaltschaft nicht eingegangen zu werden, das Schwurgericht habe zu Unrecht die Frage der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte im Urteil nicht erörtert. Die Strafkammer wird nunmehr bei der neuen Straffestsetzung Gelegenheit haben zu prüfen, ob sie diese Nebenstrafe nach §§ 32, 262 StGB verhängen will.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Kirchner Henneka Seuer [REDACTED]
| Scharpenseel | |
| Dr. Ludwig |