Revision verworfen: Strafzumessung bei Gewaltverbrechen und Anrechnung von Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 646/52
- Datum
- 13.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn aus den Tatbestands-, Schuld- und Strafzumessungsfeststellungen kein ersichtlicher Rechtsirrtum hervorgeht.
Bei der Strafzumessung darf das Gericht das öffentliche Interesse und den Schutz der Allgemeinheit als strafschärfende Erwägung heranziehen; dies ist nur dann zu beanstanden, wenn dadurch ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal doppelt in die Strafzumessung eingeht.
Die bloße Äußerung des Tatrichters, er habe den Zweck der verletzten Strafvorschrift berücksichtigt, stellt für sich keinen Fehler dar.
Untersuchungshaft ist auf die Strafzeit anzurechnen, soweit sie vier Monate übersteigt.
Bei verworfener Revision hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln I, 17. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Reisenden Heinrich ████████, zuletzt ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ ██████ ███ [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln I vom 17. Juli 1952 wird verworfen.
Die seit dem 17. Juli 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie vier Monate übersteigt, auf die Strafzeit angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die ohne nähere Ausführungen auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Weder die Tatbestands- noch die Schuldfeststellungen lassen einen Rechtsirrtum erkennen.
Auch die Strafzumessung gibt zu keinen Bedenken Anlass. Insbesondere kann es nicht beanstandet werden, dass das Landgericht im Zusammenhang mit den übrigen zu Ungunsten des Angeklagten verwerteten Umständen ausführt, das öffentliche Interesse verlange zum Schutz der Allgemeinheit schwerste Bestrafung von Gewaltverbrechen. Mit diesem Satze will es ersichtlich nur gegenüber einer in der Praxis bei der Strafzumessung für Gewaltverbrechen beobachteten ungerechtfertigten Milde darauf hinweisen, welchen Zweck das Gesetz bei der Aufstellung des ordentlichen Strafrahmens für solche Verbrechen verfolgt wissen will. Dass der Tatrichter zum Ausdruck bringt, er habe bei den Erwägungen über die Strafzumessung den Grundgedanken der verletzten Strafvorschrift nicht aus den Augen verloren, ist keineswegs ein Fehler. Er wäre es nur dann, wenn den Strafzumessungsgründen, anders als im vorliegenden Falle, die Gewissheit oder auch nur Möglichkeit zu entnehmen wäre, dass das Gericht sein Unwerturteil nicht allein nach dem richtig verstandenen Zweck des Strafgesetzes, sondern irrtümlich unter doppelter Heranziehung eines der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gebildet hat.
Die Revision war hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
| Dr. Geier | Mantel | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Jagusch |