Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 269/51
- Datum
- 27.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gleichzeitig ausgesprochenen Einzelstrafen sind diese gemäß § 74 StGB zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen.
Die Entscheidung über einen bedingten Straferlass oder sonstige Vollstreckungsentscheidungen fällt der Vollstreckungsbehörde und gegebenenfalls dem Vollstreckungsgericht, nicht dem erkennenden Gericht (§ 462 StPO).
Ergibt die Beweiswürdigung der Strafkammer überzeugend das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals, besteht keine Verpflichtung zu weitergehenden Ermittlungen über nebensächliche Umstände.
Die revisionsgerichtliche Prüfung ist auf Rechtsfehler beschränkt; tatrichterliche Feststellungen und die Beweiswürdigung bleiben verbindlich, sofern sie auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 12. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Gastwirt Willi ████████████████████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1907 in [REDACTED], wegen Unzucht mit Männern hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt a) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär i)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 12. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 175a Abs. 3 StGB im Fall VC__ (Frühjahr 1950) und wegen Vergehens gegen § 175 StGB in den beiden Fällen BCD (Frühjahr 1948) und KR (Osterzeit 1950) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, außerdem wegen des Falles ██████ zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Zu Unrecht meint die Revision, dass die Verurteilung im Fall BCD die Vorschriften des Strafbefreiungsgesetzes vom 31. Dezember 1949 außer Acht lasse. Da die Strafkammer für dieses Vergehen eine Einzelstrafe von 9 Monaten – also mehr als 6 Monate – Gefängnis für erforderlich gehalten hat, war insoweit für eine Verfahrenseinstellung nach § 3 des Gesetzes kein Raum. Vielmehr waren gemäß der zwingenden Vorschrift des § 74 StGB alle zugleich ausgesprochenen Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen (vgl. Fall VC__).
Über die Frage, ob die Voraussetzungen eines bedingten Straferlasses bestehen, hat nicht das erkennende Gericht, sondern die Vollstreckungsbehörde und gegebenenfalls das Vollstreckungsgericht (§ 462 StPO) zu entscheiden (vgl. BGH 1 StR 228/51).
Der Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht im Fall VC__ greift ebenfalls nicht durch. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, die das Revisionsgericht seiner Prüfung allein zugrunde legen kann, hatte die Strafkammer schon anhand der ihr vorliegenden Beweisergebnisse die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte den 18-jährigen K____ in Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit durch anfängliche Zärtlichkeiten bewusst zur Unzucht verführt hat. Damit war der innere Tatbestand der Verführung als der Geneigtmachung eines an sich zur Unzucht nicht Bereiten durch Einwirkung auf seinen Willen (RGSt 70, 199) erfüllt. War aber somit die Strafkammer schon aufgrund der erhobenen Beweise davon überzeugt, dass der Angeklagte VC__ vorsätzlich verführt hat, so bedurfte es zu diesem Punkt einer weiteren Aufklärung, insbesondere nicht dahin, in welcher Form VC__ dem Angeklagten vorgestellt und in die gleichgeschlechtliche Gesellschaft eingeführt worden ist. Das angefochtene Urteil bietet daher keinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer ihre Pflicht, von Amts wegen die Wahrheit zu ermitteln, unerfüllt gelassen hätte.
Da auch die allgemeine sachliche Prüfung des angefochtenen Urteils weder zum Schuldspruch noch hinsichtlich der Strafzumessung einen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergeben hat, war dessen Revision, unter Kostenfolge aus § 473 StPO, zu verwerfen.
| Dr. Geier | Richter | Engels | |||
| Mantel | Dr. Hille |