Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Straffreiheit für Misshandlungen in russischem Kriegsgefangenenlager

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 77/51
Datum
09.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen einfacher Körperverletzung an drei Kriegsgefangenen verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Er rügte Anwendungsvorbehalt des Straffreiheitsgesetzes (§9 StFG) und fehlende Entscheidung zum bedingten Straferlass (§2 Abs.2 StFG). Der BGH verneinte die politische Reichweite des §9 für rein kriegsbedingte Vorfälle und stellte fest, dass der bedingte Straferlass der Vollstreckungsbehörde zu prüfen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 9 StFG amnestiert nur solche Taten, die in einem unmittelbaren und erkennbaren Zusammenhang mit dem politischen Zusammenbruch Deutschlands stehen; rein militärisch oder kriegsbedingte Vorgänge in Gefangenenlagern ohne politische Kennzeichnung fallen nicht unter § 9.

2

Der bedingte Straferlass nach § 2 Abs. 2 StFG stellt kein Verfahrenshindernis, sondern ein Vollstreckungshindernis dar; das erkennende Gericht hat im Urteil nicht über dessen Voraussetzungen zu entscheiden.

3

Prüft die Vollstreckungsbehörde im Hinblick auf Ausnahmetatbestände (insbesondere Handlungen aus Grausamkeit, ehrloser Gesinnung oder Gewinnsucht) Zweifel, hat sie die gerichtliche Entscheidung des Gerichts erster Instanz herbeizuführen (§ 458 Abs. 1 StPO i.V.m. § 462 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 25. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Matthias ███ aus ███, ███straße, geboren am ███ 1915 in ███, wegen Körperverletzung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Königer Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 25. Oktober 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat in einem russischen Kriegsgefangenenlager, in dem er zuletzt die Stellung eines Kommandanten der Strafkompanie innehatte, drei deutsche Gefangene grundlos durch Schläge ins Gesicht misshandelt, und zwar im März 1945 den Kriegsgefangenen St█████, der einen Fluchtversuch geplant hatte, im Mai 1945 den der Strafkompanie angehörenden Kriegsgefangenen V█████, dieser sich mit hohem Fieber bei dem Angeklagten meldete und um Verlegung in das Lazarett bat, und 1947 einen ebenfalls zur Strafkompanie zählenden, dem Namen nach nicht mehr feststellbaren Kriegsgefangenen, der sich bei dem Angeklagten hatte melden sollen und nicht alsbald erschienen war.

Durch Urteil vom 2. Juli 1949 hat das Standgericht den Angeklagten im Fall St█████ wegen einfacher Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis und in den beiden weiteren Fällen je wegen Untergebenenmisshandlung nach § 122 MilStGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und aus den einzelnen Strafen eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis gebildet. Auf die Revision des Angeklagten ist dieses Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz am 12. Januar 1950 hinsichtlich der beiden letzten Fälle unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Trier zurückverwiesen worden.

Das jetzt angefochtene Urteil hat den Angeklagten in allen drei Fällen je eines Vergehens der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB für schuldig befunden und auf eine Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten erkannt. Als Einzelstrafen wurden – im Fall St█████ entsprechend dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil vom 2. Juli 1949 – sechs Monate Gefängnis, in den beiden anderen Fällen je drei Monate Gefängnis ausgeworfen.

Die Revision wendet ein, der Tatrichter hätte das Verfahren wegen der nach dem 8. Mai 1945 liegenden Misshandlungen des V█████ und des unbekannten Kriegsgefangenen auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 StFG vom 31. Dezember 1949 (BGBl. S. 357) einstellen müssen; diese Taten seien auf politischer Grundlage begangen und auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen; der Angeklagte sei durch die Teilnahme am letzten, auf den Nationalsozialismus zurückgehenden Krieg in die einmaligen Verhältnisse, wie sie in russischen Kriegsgefangenenlagern bestanden, hineingeraten und habe aus diesen besonderen Verhältnissen die Taten begangen. Ferner rügt die Revision, dass das Landgericht entgegen einem dahin gehenden Antrag des Angeklagten keine Entscheidung über den bedingten Straferlass nach §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 2 StFG im Urteil getroffen habe.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

Die Anwendung des § 9 StFG auf die Misshandlungen des Kriegsgefangenen Vogelsang und des unbekannten Kriegsgefangenen ist vom Landgericht mit Recht abgelehnt worden. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30. Januar 1951 (4 StR 38/50) unter Darlegung der Entstehungsgeschichte des § 9 des Gesetzes ausgeführt hat, hat das Gesetz solche Vorgänge amnestieren wollen, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem politischen Zusammenbruch Deutschlands hatten. Diese Beziehung fehlt in der Regel bei Vorkommnissen, die sich unter deutschen Soldaten in einem Kriegsgefangenenlager unter völligem Abschluss von dem allgemeinen politischen Leben zugetragen und nur in dem durch eine Kriegshandlung begründeten Verlust der Freiheit ihren Ursprung haben. Das Verhalten der beiden Kriegsgefangenen, das ihre Misshandlung durch den Angeklagten auslöste, war weder eine politische Kundgebung noch sonst in der Art politisch gekennzeichnet, wie es § 9 des Gesetzes nach Wortlaut und Entstehung voraussetzt. Die Erwiderung des Angeklagten auf das Verhalten seiner Kameraden hatte daher in keinem Falle eine politische Grundlage.

Einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 2 StFG hat sich das Landgericht mit Recht enthalten. Der bedingte Straferlass nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes tritt kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils ein und stellt kein Verfahrenshindernis, sondern ein Vollstreckungshindernis dar. Ob dieses Vollstreckungshindernis in Betracht kommt, ist nicht im Strafverfahren, sondern nach dessen Abschluss von der Strafvollstreckungsbehörde zu prüfen. Diese hat, wenn Zweifel, insbesondere im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 (Handlungen aus Grausamkeit, aus ehrloser Gesinnung oder aus Gewinnsucht) bestehen, die in Beschlussverfahren nach § 462 StPO ergehende Entscheidung des Gerichts des 1. Rechtszuges herbeizuführen (§ 458 Abs. 1 StPO).

Im Urteilsverfahren hat das erkennende Gericht, das lediglich über die Schuld- und Straffrage zu befinden hat, eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des bedingten Straferlasses nicht zu treffen. Diese Rechtsauffassung ist vom Reichsgericht zu früheren Straffreiheitsgesetzen in ständiger Rechtsprechung vertreten worden (vgl. RGSt 75, 371; DR 1939 Nr. 1453 zum Straffreiheitsgesetz vom 30. April 1938; DRPfl. 1938 Nr. 676 zum Straffreiheitsgesetz vom 23. April 1936). Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 1951 (1 StR 228/51 – vgl. auch OLG Koblenz in JW 1950, 919 gegen OLG Bremen JZ 1950, 475 und OLG Nürnberg SJZ 1950 Sp. 441) eingehend ausgeführt hat, kann nicht angenommen werden, dass für das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 der Gesetzgeber eine hiervon abweichende Regelung hat treffen wollen und trotzdem eine Fassung gewählt hat, die deutlich für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen erkennendem Gericht und Vollstreckungsbehörde spricht.

Die vom Angeklagten verübten Kameradenmisshandlungen fallen, wie das Landgericht zutreffend ausführt, auch nicht unter das im Land Rheinland-Pfalz ergangene Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 18. Juni 1948 (GVBl. S. 283).

Die Revision ist sonach nicht begründet.

Die Bundesrichter Dr. Königer und Krauss sowie Dr. Dotterweich sind infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.

KraussBaldus
Ludwig
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