Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Diebstahls und Erpressung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 533/52
Datum
22.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen zweifachen Diebstahls und Erpressung zu zehn Monaten Haft verurteilt und rügte Verfahrensfehler. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet: Eine lange Ermittlungspause allein und das Vorhalten früherer Vorvernehmungen sind kein Verfahrensmangel; die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nicht zu prüfen. Zueignungs- und Erpressungsfeststellungen sind rechtlich tragfähig; über Straffreiheit entscheidet die Vollstreckungsbehörde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht überprüft nicht die auf Tatsachen beruhende Beweiswürdigung des Tatrichters; es darf nicht prüfen, ob die Beweisannahmen mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung übereinstimmen.

2

Ein längeres Ruhen des Ermittlungsverfahrens wegen Überlastung der Strafverfolgungsbehörde begründet für sich allein keinen verfahrensrechtlichen Mangel und schließt nicht die Verwertung früherer Vernehmungsangaben zur Gedächtnisstütze aus.

3

Zueignungsabsicht bei Wegnahme kann aus Äußerungen, dem Festhalten an der Sache und konkreten Verwendungsabsichten geschlossen werden; ein von vornherein einheitlicher Vorsatz für mehrere Wegnahmen ist nicht erforderlich.

4

Für die Verwirklichung der Erpressung (§ 253 StGB) genügt eine Drohung, die den Bedrohten zur Duldung der Wegnahme veranlasst; die Absicht, die Sache nur leihweise zu behalten, schließt die Straftat nicht aus, wenn die Duldung ursächlich durch die Drohung herbeigeführt wird.

5

Über die Gewährung bedingten Straferlasses nach dem Straffreiheitsgesetz entscheidet nicht das erkennende Strafgericht, sondern die Vollstreckungsbehörde bzw. das Vollstreckungsgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 24. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Geschäftsführerin Eleonore ████ ██████████ aus E[REDACTED], geboren am ██ 1914 in ███ wegen Diebstahls und Erpressung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Krumme Bundesrichter

Dr. Härchner Bundesrichter

Dr. Engels Bundesrichter

Dr. Hille Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. Mai 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Erpressung zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil sie im Mai 1945 nach dem Einzug der amerikanischen Truppen in Essen aus einem in den Kellerräumen eines Hauses untergebrachten Möbellager der Firma W[REDACTED] eine japanische Vase und einen Glasschrank (Vitrine), die der Mitinhaberin dieser Firma – Frau ██████ gehörten, an sich genommen und die Eigentümerin sodann durch die Drohung, sie als Parteigenossin bei der Militärregierung anzuzeigen und ihre Verhaftung sowie die Beschlagnahme ihrer Möbel zu erwirken, dazu genötigt hat, die Wegnahme eines Speisezimmerschrankes, zweier Polstersessel und eines Bildes zu dulden. Ihre Revision hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.

Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch einen in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluss (§ 338 Nr. 8 StPO) ist nicht gegeben. Ein die Revision begründender Verfahrensverstoß kann entgegen der Ansicht der Verteidigung auch nicht darin gefunden werden, dass das Ermittlungsverfahren infolge Überlastung der Strafverfolgungsbehörde nach Vernehmung der Beschuldigten und der Zeugen mehrere Jahre geruht hat. Das Landgericht war verfahrensrechtlich nicht gehindert, den Zeugen ihre früheren Aussagen aus dem Vorverfahren vorzuhalten, um ihr Gedächtnis zu stärken. Es war auch nicht unzulässig, die tatrichterliche Überzeugung unter anderem auf die Bekundung eines Zeugen zu gründen, der sich infolge der Länge der seit Begehung der Straftaten verflossenen Zeit zwar in der Hauptverhandlung nicht mehr auf Einzelheiten besinnen konnte, aber ausweislich der Urteilsausführungen mit Bestimmtheit erklärt hat, dass seine im Vorverfahren vor dem Staatsanwalt gemachten Angaben zutreffend seien.

Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Ob die Beweisannahmen des Tatrichters mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung übereinstimmen, darf das Revisionsgericht nicht prüfen.

Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass die Angeklagte die japanische Vase gestohlen hat, nicht bloß auf ihre Äußerung des Wohlgefallens an diesem Gegenstand gestützt, wie die Revision behauptet, sondern auch auf die zugleich kundgegebene Absicht, ihn mitzunehmen und in ihrem Geschäftsraum aufzustellen, sowie auf die Tatsache, dass er nach Bekundung des Zeugen Sch[REDACTED] auf Geheiß der Beschwerdeführerin zur X[REDACTED]straße in ██████ befördert worden ist, wo er bald darauf im Verkaufsraum der Bäckerei ██████ von einer Zeugin gesehen wurde. Ob dieses Geschäft dem Ehemann der Beschwerdeführerin allein gehörte, wie die Revision geltend macht, ist in diesem Zusammenhang belanglos; denn nach dem festgestellten Sachverhalt betrieben die Eheleute ███ die Bäckerei damals gemeinschaftlich.

Die Wegnahme des Glasschranks durch die Angeklagte hat deren Ehemann kurze Zeit nach Ausführung der Tat, als die Eheleute noch zusammen lebten, der Eigentümerin gegenüber bestätigt mit dem Bemerken, sie bekäme die Vitrine nicht zurück, sie sei ja „hundertfünfzigprozentiger Nazistrolch“.

Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Erpressung ist es unerheblich, ob die Angeklagte die Speisezimmereinrichtung endgültig erlangen oder, wie die Revision geltend macht, nur geliehen haben wollte; denn Frau S[REDACTED] wäre, wie im Urteil festgestellt ist, auch mit einer leihweisen Überlassung der Einrichtungsgegenstände nicht ohne die Drohung mit einer Anzeige bei der Militärbehörde einverstanden gewesen, weil sie selbst keine anderen Möbel hatte. Die Drohung war für die Duldung der Wegnahme ursächlich, weil die Angeklagte erst, als sich Frau ███ dem auf sie ausgeübten Druck gefügt hatte, äußerte, sie wolle die Sachen ja nur geliehen haben.

Gegen die Fortgeltung des § 253 StGB in der Fassung vom 29. Mai 1943 bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Bedenken; Absatz 2 dieser Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass der Richter bei der Abgrenzung des strafwürdigen vom nichtstrafwürdigen Unrecht nach dem Verhältnis des Mittels zum Zweck auf das Rechtsempfinden des Volkes zu achten hat (BGHSt 1, 13). Auch in dieser Hinsicht lassen die Ausführungen des Tatrichters keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Zueignungsabsicht bei Wegnahme der Vase und des Glasschranks hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum daraus gefolgert, dass die Beschwerdeführerin am 12. Mai 1945 geäußert hat, Frau ██████ habe als „Nazischwein“ kein Anrecht mehr auf die Möbel, und dass sie die Sachen auch bisher nicht herausgegeben hat. Wenn das Urteil in diesem Zusammenhang im Gegensatz zum festgestellten Sachverhalt davon ausgeht, dass Frau █████ auch bei der Wegnahme des Glasschranks zugegen gewesen sei, so beruht es jedenfalls auf diesem Irrtum nicht.

Die Angeklagte hat auch in allen Fällen vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt. „Sie kannte die Tatumstände und wusste insbesondere, dass Frau S[REDACTED] die Drohung ernstlich auffassen musste und auch so auffasste.“ Im Urteilszusammenhang ist als Überzeugung des Tatrichters ferner zu entnehmen, dass die Angeklagte sich des Unrechts ihres Verhaltens bewusst war. Dabei hat das Landgericht die innerdeutschen Verhältnisse zur Zeit der Begehung der Straftaten, unmittelbar nach dem Einmarsch der alliierten Truppen, nicht verkannt; denn es hat den Einfluss „der turbulenten Zeit“ im Urteil mehrfach hervorgehoben. Wenn auch in jener Zeit die Besatzungsmacht und mit ihrer Ermächtigung die Wohnungsämter Wohnraum und Möbel ehemaliger Angehöriger der NSDAP beschlagnahmten, um einem augenblicklichen, dringenden Bedürfnis der ausgebombten Volkskreise abzuhelfen, das auf andere Weise nicht befriedigt werden konnte, so widersprach doch das eigenmächtige, zum Teil erpresserische Vorgehen der Beschwerdeführerin, die selbst in einer fremden, möblierten Wohnung untergebracht und Mitinhaberin einer gutgehenden Bäckerei war, auch der damaligen Rechtsüberzeugung aller sittlich und gerecht Denkenden in gröblichster Weise, wie der Tatrichter im Urteil hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat.

Dass die Angeklagte die Vase und den Glasschrank nicht auf Grund eines von vornherein gefassten einheitlichen Vorsatzes entwendet hat, bedurfte nach dem festgestellten Sachverhalt keiner ausdrücklichen Erwähnung; denn die Beschwerdeführerin hat den Entschluss zur Wegnahme der Vase schon vor Rückkehr der Eigentümerin nach █████, als sie sich die Kellerräume der Firma ██████████████████ zeigen ließ, gefasst, weil sie gerade an ██████ ██████████ besonderen Gefallen fand und sie zur Ausschmückung ihres Geschäftsraums verwenden wollte, während sie die Vitrine ersichtlich erst auf Grund eines später gefassten Vorsatzes an sich genommen hat.

Die Urteilsausführungen zur Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes sind gegenstandslos, weil die Entscheidung darüber, ob bedingter Straferlass nach § 2 Abs. 2 StFG zu gewähren ist, nicht dem erkennenden Gericht, sondern nur der Vollstreckungsbehörde und dem Vollstreckungsgericht (§ 458 StPO) zusteht (BGH, Urteil vom 19. Juni 1951 – 1 StR 228/51).

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

GroßHärchnerHille
KrummeEngels

Zitiert (1)